Hallo,
mein erteiltes EU-Erbrechtszeugnis enthält einen Schreibfehler.
Wie erfolgt die Berichtigung?
Eine direkte Anwendung des § 42 FamFG (iVm § 35 Abs. 1 IntErbRVG) über die Berichtigung von Beschlüssen scheidet aus, da die Ausstellung des Nachlasszeugnisses – anders als die Erteilung des deutschen Erbscheins (vgl. § 352 Abs. 1 FamFG) – nicht mit einem Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts einhergeht (→ EuErbVO Art. 67 Rn. 17). In Betracht kommt jedoch eine analoge Anwendung des § 42 FamFG.
Kann eine Berichtigung durch Beschluss in analoger Anwendung des § 42 FamFG erfolgen?
Wird das Zeugnis dann mit einer beglaubigten Abschrift des Berichtigungsbeschlusses verbunden?
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