Bewilligung Treuhändersperrvermerk

  • Hallo zusammen,
    wieder was aus der Kategorie "Findste nix zu" :roll:
    Beantragt ist die Eintragung eines Grundpfandrechts nebst Treuhändersperrvermerk für eine Bausparkasse. Die Bewilligung erschöpft sich in "der Eigentümer bewilligt und beantragt die Eintragung des Treuhändersperrvermerks." Sonst kein Wort zum Treuhändersperrvermerk in der Urkunde.
    Ich habe ja die Vermutung, da fehlt ein Teil in der Urkunde aber es würde mich doch mal interessieren, wie "ausführlich" die Bewilligung sein muss. Klar ist mir, dass die bloße Bewilligung ausreichend ist und nicht zum Beispiel auch die Zugehörigkeit zum Deckungsstock in der Urkunde erklärt werden muss.
    Dass es sich um einen Treuhänder nach §§128, 129 VAG handeln soll, kann man durch Auslegung ermitteln, denke ich. Aber fehlt mir in der Bewilligung sonst noch was, um einen "normalen" Treuhändersperrvermerk einzutragen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Fassung der Bewilligung kann meiner Meinung nach nicht hinter der der Eintragung zurückbleiben ("Die Bewilligung nimmt auf die Eintragung Bezug" :)). Auf das Argument, daß der Rechtspfleger als "Gesetzeskundiger" die Bewilligung deuten könne und es für die Eintragung in die gehörige Form bringen müsse, würde ich mich nicht einlassen.

    LG Wuppertal Beschl. v. 12.3.2008 – 6 T 191/08:

    "[...] Dabei wird die eingetragene Fassung dem Zweck nicht gerecht, Inhalt und Umfang der eingetragenen Verfügungsbeschränkung zweifelsfrei zu verlautbaren. Denn was Inhalt der Verfügungsbeschränkung sein soll, wird nach der eingetragenen Fassung lediglich durch die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 72 VAG verlautbart, ist mithin nur dem Gesetzeskundigen bei Studium der genannten Vorschrift erkennbar. Insbesondere wird - ohne Not - nicht verlautbart, worin die Verfügungsbeschränkung bestehen soll, nämlich in der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung des Gläubigers durch das Zustimmungserfordernis des Treuhänders. Dies widerspricht den Grundsätzen klarer Eintragungen und Verlautbarungen im Grundbuch sowie deren hinreichender Bestimmtheit. Denn es ist z. B. allgemein anerkannt, dass die Bezeichnung des Gläubigers selbst aus dem Grundbuch selbst hervorgehen muss. Nichts anderes kann aber auch für den vorliegenden Fall der gesetzlichen Verfügungsbeschränkung durch das Zustimmungsrecht eines Dritten gelten, wenn der Dritte, wie vorliegend ohne weiteres möglich, zumindest abstrakt in der Person des Treuhänders - bzw. seines Stellvertreters - nach Maßgabe des § 70 VAG bestimmt werden kann. Dabei ist insbesondere die maßgebliche grundbuchrechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Einschränkung der Bewilligungsberechtigung des eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigers, wie dargelegt, mit zu berücksichtigen, die ansonsten nicht selbst durch die Eintragung verlautbart würde (ebenso: Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rdnr. 2007). [...]

  • Ich würde von einem Auslassungsfehler in der Urkunde ausgehen und den offensichtlich fehlenden Teil mit der Bewilligung nachfordern.

  • Die Auflösung will ich euch nicht vorenthalten: es soll gar kein Sperrvermerk eingetragen werden. Der Passus ist wohl versehentlich in der Urkunde gelandet.

    Aber soviel zum Thema "findste nix zu"... wenn man die richtigen Suchbegriffe nutzt, findet man offensichtlich zu jedem Thema irgendwas :)
    Danke euch!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Die Auflösung will ich euch nicht vorenthalten: es soll gar kein Sperrvermerk eingetragen werden. Der Passus ist wohl versehentlich in der Urkunde gelandet.

    Aber soviel zum Thema "findste nix zu"... wenn man die richtigen Suchbegriffe nutzt, findet man offensichtlich zu jedem Thema irgendwas :)
    Danke euch!

    Wenn man das Formular der "D****** Lebensversicherungsverein a.G. Sitz K****** a.R****, in K****** a.R****" für Grundschulden der "D****** Bausparkasse AG, in K****** a.R****" verwendet :teufel: - nur bei der Lebensversicherung gibt's Treuhändersperrvermerke

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn man das Formular der "D****** Lebensversicherungsverein a.G. Sitz K****** a.R****, in K****** a.R****" für Grundschulden der "D****** Bausparkasse AG, in K****** a.R****" verwendet :teufel: - nur bei der Lebensversicherung gibt's Treuhändersperrvermerke


    Ich sach nix... :D

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich häng mich hier mal dran:

    Grundschuld ist in den zwei Blättern A + B eingetragen und wird an einen Versicherungsverein abgetreten.

    Der Versicherungsverein bewilligt dann die Freigabe von Blatt A.

    Außerdem bewilligt der Versicherungsverein die Eintragung eines Treuhändersperrvermerks nach § 128 VAG in Blatt B.

    Abtretung, Freigabe und Berichtigungsbewilligung Treuhändersperrvermerk wurden gleichzeitig vorgelegt.

    Beantragt wurde Löschung der Grundschuld in Blatt A und Abtretung sowie Eintragung des Sperrvermerks in Blatt B.

    Zur Löschung in Blatt A (Freigabe) habe ich die Zustimmung des Treuhänders angefordert, da ich der Meinung bin, dass die Grundschuld nur als ganzes in das Vermögen der Versicherung fallen kann und die Freigabe auch ohne Voreintragung der Versicherung in Blatt A bereits eine Verfügung über das Recht darstellt.

    Die Versicherung stellt sich nun aber quer und meint, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist, da sich auch die Berichtigungsbewilligung nur auf Blatt B bezieht.

    Meinungen hierzu?

  • Da der Treuhändersperrvermerk auch noch nachträglich eingetragen werden kann, weil das Recht dem Deckungssstock erst später zugeführt wurde, hätte ich mit der beantragten Freigabe von Blatt A (nach der Abtretung) und erst eine logische Sekunde danach Eintragung des Sperrvermerks in Blatt B keine Probleme.

    Der Übergang in das Vermögen der Versicherung heißt ja nicht zwingend, dass diese überhaupt in den Deckungsstock gelangt.

    Und hätte die Versicherung eine andere Reihenfolge gewählt, hätte sich die von dir angestellte Überlegung gar nicht aufgedrängt.

    Ich würde eintragen.

  • Ich würde eintragen.

    Ich auch. Das Grundpfandrecht geht mit der Abtretung an das Versicherungsunternehmen nicht automatisch in dessen Sicherungsvermögen über.

    Die Verfügungsbeschränkungen nach §§ 128, 129 VersicherungsaufsichtG (VAG) idF vom 1. 4. 2015 (Verfügung nur mit Zustimmung eines nach § 128 VAG zur Überwachung des Deckungsstockes bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters) bestehen nur für Grundpfandrechte, die dem (früher: Deckungsstock, jetzt) Sicherungsvermögen nach § 125 VAG eines Versicherungsunternehmens zugeführt wurden. (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht,16. Auflage 2020, RN 2004 mwN).

    Das setzt die Eintragung des Vermögensgegenstandes in ein durch den Versicherer zu führendes Vermögensverzeichnis voraus (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2014, 15 W 412/14, Rz. 8 (bei = FGPrax 2015, 54 Rz. 5)

    Oberlandesgericht Hamm, 15 W 412/14

    Erst nach Zuführung des Grundpfandrechts zum Sicherungsvermögen darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Sperrvermerks vornehmen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.2010, 3 W 202/10

    Landesrecht Rheinland-Pfalz

    Wie das OLG in Rz. 8 ausführt, besteht keine Verfügungssperre, solange der Vermögenswert nicht dem Sicherungsvermögen zugeführt ist,

    Darüber, dass dingliche Recht in das Deckungsstockverzeichnis bzw. jetzt Vermögensverzeichnis eingetragen wurde, erteilt ggf. das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Bescheinigung (s. das Gutachten im DNotI-Report 14, 2020, 131

    https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/dnoti-reports/rep142010-light-pdf.pdf

    unter Zitat Lipowsky, in: Prölss, VAG, § 72 Rn. 10), Forschner in Armbrüster/Preuß, BeurkG mit NotAktVV und DONot, 9. Auflage 2023, XXVII. Versicherungsunternehmen, RN 66).

    Ansonsten kommt auch eine Berichtigungsbewilligung des Versicherungsunternehmens in Betracht (OLG Frankfurt (6. ZS.), Beschluss vom 25. 10. 1971, 6 W 485/71, zitiert im DNotI-Report 14, 2020, 131; Schöner/Stöber, RN 2006 mwN)

    Das, was zum Vermögensverzeichnis früher in §§ 66 Abs. 6, 6a und 67 VAG aF. geregelt war, ist nunmehr in § 126 VAG geregelt (Wache/Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 246. EL April 2023, § 126 VAG RN 1).

    Wenn sich die Berichtigungsbewilligung des Versicherungsvereins nur auf das in Blatt B eingetragene Grundpfandrecht bezieht, dann kann auch nur dieses Grundpfandrecht in das Vermögensverzeichnis eingetragen worden sein.

    Die Anforderung der Zustimmung des Treuhänders oder seines Vertreters zur Freigabe des in Blatt A eingetragenen Grundpfandrechts geht daher fehl.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (23. August 2023 um 15:30) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

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