• Hallo,

    ich mache M grad in Vertretung und bin etwas unbedarft.

    Ich habe einen Antrag einer Schuldnerin mit Lohnpfändung auf Freigabe der EPP. Der Pfandbetrag wurde bereits abgeführt.
    Nach kurzer Recherche bin ich soweit, dass die EPP grundsätzlich pfändbar ist, aber von einer Lohnpfändung nicht umfasst ist. Also eigentlich hätte der Arbeitsgeber die EPP nicht hinzurechnen dürfen richtig?
    Kann ich als Gericht denn nach Abführen des gepfändeten Betrags überhaupt noch etwas tun?

    Danke!

  • Das ist keine Angelegenheit des Vollstreckungsgerichtes, sondern vorm Prozessgericht zu klären. Der Arbeitgeber wird nicht schuldbefreiend geleistet haben, wenn der Betrag nicht von der Pfändung war. Das muss die Schuldnerin aber vorm ArbG geltend machen.
    Der Antrag ist daher zurückzuweisen, wenn er nach entsprechendem Hinweis nicht zurückgenommen wird.

  • Die Frage, ob die Energiepreispauschale pfändbar ist (und somit Insolvenzmasse ist), ob sie von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO erfasst ist und wie mit wohl zu erwartenden Anträgen umzugehen ist, wurde hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…epreispauschale schon ausführlich diskutiert.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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