Hallo,
aus einer Zivilsache ist die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten gegen Sicherheitsleistung eingestellt worden.
Nunmehr stellt die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Antrag auf Hinterlegung und will die Sicherheitsleistung hinterlegen. Als Empfangsberechtigte sind der Kläger und der Haftpflichtversicherer angegeben.
Ist ein Hinterlegungsgrund gegeben, wenn der Haftpflichtversicherer des Beklagten den Antrag auf Hinterlegung stellen will?