Anforderung Berichte im Insolvenzverfahren der Gesellschaft durch Gesellschafter

  • Hallo zusammen,

    ich habe vorliegend ein Nachlassinsolvenzverfahren (des Gesellschafters, welcher an div. Gesellschaften teils zu 100 % beteiligt war) abzuhandeln und hätte gerne die Sachstandsberichte der IVs aus den Insolvenzverfahren der ebenfalls insolventen Gesellschaften des Gesellschafters. Ich hätte nun die Sachstandsberichte (ggf. unter Verweis auf: Die (mittelbaren) Gesellschafter des Insolvenzschuldners sind im Insolvenzverfahren Dritte, denen Akteneinsicht (nur) gem. § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO zugebilligt werden kann (vgl. BGH BeckRS 2018, 3570 Rn. 20). (Rn. 30 und 33) (redaktioneller Leitsatz) beim jeweiligen IV angefordert.

    Die ausgereichten Gesellschafterdarlehen/Privateinlagen im sechs- bzw. siebenstelligen Bereich sind ja lediglich Nachrangforderungen nach § 39 InsO. Trotzdem würde mich natürlich der Verwertungsstand und die Quotenaussicht bezüglich der Verfahren über die Gesellschaften interessieren, um insoweit auch meinen Gesellschaftsanteil zu "bewerten" bzw. als wertlos einzustufen.

    Habe ich insoweit ein Auskunftsrecht bzw. bekomme ich in meiner Gesellschafterstellung Auskunft bzw. die Berichte? Hat hier jemand Erfahrungswerte?

  • Für eine Akteneinsicht als Gesellschafter bedarf es stets der Darlegung und Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses. Die Grenzen dafür zieht der BGH (Beschl. v. 15.10.2020 – IX AR (VZ) 2/19) zumindest bei nicht persönlich haftenden Gesellschaftern recht eng. So genügt etwa die Stellung als Kommanditist nicht. Auch begründen die von Dir begehrten Informationen über die Aussicht einer Quote auf Nachrangforderungen oder den Restwert der Beteiligung allenfalls ein wirtschaftliches Interesse. Ein rechtliches Interesse sieht der BGH (a.a.O., Rn. 13), wenn eine Inanspruchnahme des Kommanditisten droht.

    Bei einem persönlich haftenden Gesellschafter dürfte man hingegen aufgrund seiner Haftung eher ein Einsichtsrecht bejahen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • ich bin ja der Akteneinsichtsverweigerer vor allem vor dem Hintergrund, dass Einsichtsbegehren häufig deshalb begehrt werden, um Anfechtungsansprüche abzuwehren..... (ich lass den Rest mal wech).
    Vorliegend muss der Nachlassinsolvenzverwalter sich Aufklärung über Vermögenswerte verschaffen. M.E. sollte dererlei auf kurzem Wege zwischen den beteiligten Insolvenzverwaltern bewerkstelligt werden. Sofern dies nicht funzt, sollte mit dem Insolvengericht (Nachlassinsolvenzerfahren) kommuniziert werden, ob der Weg über die förmlichen Akteneinsichtsgesuche genommen werden soll, oder das Insolvenzgericht (Nachlassinsolvenz) im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die Berichte anfordert.
    greez Def

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  • ich bin ja der Akteneinsichtsverweigerer vor allem vor dem Hintergrund, dass Einsichtsbegehren häufig deshalb begehrt werden, um Anfechtungsansprüche abzuwehren.....

    Das BayObLG hat kürzlich (erneut) entschieden, dass der Anfechtungsgegner ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte oder zumindest Teile davon haben kann: BayObLG, Beschluss vom 14.10.2021 - 102 VA 66/21, Rn. 27, unter Bezugnahme auf 101 VA 100/21.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ich bin ja der Akteneinsichtsverweigerer vor allem vor dem Hintergrund, dass Einsichtsbegehren häufig deshalb begehrt werden, um Anfechtungsansprüche abzuwehren.....

    Das BayObLG hat kürzlich (erneut) entschieden, dass der Anfechtungsgegner ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte oder zumindest Teile davon haben kann: BayObLG, Beschluss vom 14.10.2021 - 102 VA 66/21, Rn. 27, unter Bezugnahme auf 101 VA 100/21.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    ...ein Geschäftsführer, der sich Schadenersatzansprüchen des IV ausgesetzt sieht aber wiederum nicht.
    OLG Hamburg vom 19.05.2008, 2 Va 3/08.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Aber der hat das Recht auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen für seine Verteidigung. Und zumindest bei der Haftung nach § 64 GmbHG bzw. 15b InsO wird er wegen des von Amts wegen zu tenorierenden Vorbehalts zum Insolvenzgläubiger, sobald er den ersten kleinen Teil bezahlt hat. Das könnte er natürlich auch freiwillig tun (zB. Ersatz der Zahlung von 9 Euro Paketgebühren o.ä) und dann hat er alle Einsichtsrechte eines Insolvenzgläubigers.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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