Im Zuge der Migrationsvorarbeiten sowie einer Abtretung der betroffenen Grundschuld ist aufgefallen, dass zwei Grundstücke vereinigt worden sind, obwohl nur eins der Grundstücke mit besagter Grundschuld belastet ist.
Muss hier im Hinblick auf § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GBO etwas veranlasst werden?
Ich bin unschlüssig, ob man es einfach so stehen lassen kann. Noch kann ja nachvollzogen werden, auf welchem Teil des Grundstücks die Grundschuld lastet, allerdings ist eine etwaige Zwangsversteigerung nicht ohne Weiteres möglich.