Ergänzungspflegschaft für unbekannte Ersatznacherben,

  • Ein Ehepaar hat ein "Behindertentestament"der Gestalt gemacht ,daß:
    Der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe zu 10/11 wird.Nacherbe sind die zwei nicht behinderten Kinder des Paares A und B.Ersatznacherben sind deren Abkömmling,soferne es keine gibt hilfweise eventuelle Abkömmlinge des dritten behinderten Kindes C ( hat keine).


    Das dritte behinderte Kind ( C)wird Vorerbe zu 1/11.Nacherbe ist der überlebende Ehegatte.Ersatznacherben die beiden Geschwister.Sollten die vorverstorben sein sind Ersatznacherben deren Abkömmlinge und sollte es keine geben hilfsweise danach die Abkömmlinge des C.

    der Erbteil des C steht unter Testamentsvollstreckung.


    Alle "Kinder" sind erwachsen.

    Die überlebende Ehefrau verfügt über Grundbesitz aus der Erbmasse.

    Der Testamentsvollstrecker , A und B und ein Vertreter für den Ergänzungspfleger stimmmen in der Urkunde der Löschung des Nacherbenvermerkes zu.
    Der Notar beantragt eine Ergänzungspflegschaft für die unbekannten Ersatznacherben und die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Zustimmungserklärung des Ergänzungspflegers zur Löschung des Nacherbevermerkes.
    Unter welchen Voraussetzungen ist die Zustimmungserklärung des Ergänzungspflegers vom Betreuungsgericht zu genehmigen?

  • Grundsätzlich ist Tom zuzustimmen.

    Wenn wir zum Ergebnis kämen, dass ein Pfleger für unbekannte Beteiligte notwendig ist, wäre wohl wie folgt zu verfahren:

    Ich würde wenn ich einen Pfleger bestellen, diesen prüfen lassen, ob die Löschung des Nacherbenvermerks im Interesse der unbekannten Beteiligten ist (Vermutlich nicht). Wenn der Pfleger feststellt, dass der Nacherbenvermerk seine Berechtigung hat, ist die Angelegenheit erledigt.

    Du kommst erst zum Zug, wenn der Pfleger tatsächlich die Löschung bewilligt, dann soll nach der wohl herrschenden Meinung die Genehmigung erforderlich sein (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Februar 1997 – 15 W 439/96 –, juris).

    Der Pfleger muss dich dann überzeugen, dass die Löschung des Vermerks im Interesse der unbekannten Nacherben ist. Da die Belange des überlebenden Ehegattens irrelevant sind, könnte das argumentativ herausfordernd werden.

    Zudem müsste man sich vielleicht auch über eine Gegenleistung zugunsten der unbekannten Nacherben Gedanken machen (Stichwort: Schenkungsverbot)....

  • Auch wenn ich mich aus hier nicht zu erörtertenden Gründen seit einiger Zeit auf das gelegentliche Lesen von Beiträgen beschränke, so reißt mir jetzt doch die Hutschnur.

    Namentlich benannte Nacherben für den Erbteil der Ehefrau sind die Kinder A und B.
    Namentlich benannte Nacherbin für den Erbteil des behinderten Kindes ist die Mutter.

    Die Nacherben sind für beide Erbteile also nicht unbekannt, sondern bekannt.

    Die jeweiligen Ersatznacherben müssen einer Verfügung des jeweiligen Vorerben nicht zustimmen. Sie müssen also überhaupt keine Erklärung abgeben, um dem Rechtsgeschäft zum Erfolg zu verhelfen. Welche "Erklärung" soll also ein Pfleger für die jeweiligen Ersatznacherben abgeben? Ganz einfach: Keine! Also ist die Anordnung einer Pflegschaft für die Ersatznacherben Nonsens, die übrigens richtigerweise eine nach § 1913 BGB und keine Ergänzungspflegschaft wäre.

    Wer handeln musste, hat gehandelt: Die Mutter als Vorerbin für ihren Erbteil und als Nacherbin für den Erbteil des behinderten Kindes (daher auch egal, ob der TV unentgeltlich oder teilunentgeltlich gehandelt hat), der Testamentsvollstrecker für den Erbteil des behinderten Kindes und die beiden Nacherben für den Erbteil der Mutter.

    Nur weil dem beurkundenden Notar die erforderlichen Kenntnisse im Nacherbenrecht nicht zur Verfügung stehen, muss sich das Gericht diesen Schuh noch lange nicht anziehen.

    Der anteilige Verkaufserlös bezüglich des Erbteils des behinderten Kindes unterliegt kraft Surrogation der Testamentsvollsteckung. Was soll es da also "geschützt" anzulegen geben?

    Das ganze Verfahren ist nach dem Gesagten überflüssig wie ein Kropf.

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