Ein Ehepaar hat ein "Behindertentestament"der Gestalt gemacht ,daß:
Der überlebende Ehegatte befreiter Vorerbe zu 10/11 wird.Nacherbe sind die zwei nicht behinderten Kinder des Paares A und B.Ersatznacherben sind deren Abkömmling,soferne es keine gibt hilfweise eventuelle Abkömmlinge des dritten behinderten Kindes C ( hat keine).
Das dritte behinderte Kind ( C)wird Vorerbe zu 1/11.Nacherbe ist der überlebende Ehegatte.Ersatznacherben die beiden Geschwister.Sollten die vorverstorben sein sind Ersatznacherben deren Abkömmlinge und sollte es keine geben hilfsweise danach die Abkömmlinge des C.
der Erbteil des C steht unter Testamentsvollstreckung.
Alle "Kinder" sind erwachsen.
Die überlebende Ehefrau verfügt über Grundbesitz aus der Erbmasse.
Der Testamentsvollstrecker , A und B und ein Vertreter für den Ergänzungspfleger stimmmen in der Urkunde der Löschung des Nacherbenvermerkes zu.
Der Notar beantragt eine Ergänzungspflegschaft für die unbekannten Ersatznacherben und die betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Zustimmungserklärung des Ergänzungspflegers zur Löschung des Nacherbevermerkes.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Zustimmungserklärung des Ergänzungspflegers vom Betreuungsgericht zu genehmigen?