Mahnverfahren - Zinsen vergessen

  • Hallo liebe Foristen,

    ein Mahn- sowie Vollstreckungsbescheid wurde beantragt, erlassen und ordnungsgemäß zugestellt. Nach dem der zuständige GV nun einen Vollstreckungsauftrag erhalten soll, fällt auf, dass bei der Beantragung des Mahnbescheides die Zinsen schlichtweg vergessen wurden, und demzufolge der Titel nun nur die Hauptforderung aufweist. :eek:
    Das Gericht teilt auf Nachfrage mit, dass eine "nachträgliche Änderung" nicht mehr vorgenommen werden kann, da durch den Erlass des Mahn- und Vollstreckungsbescheides das Verfahren abgeschlossen sei und etwaige Zinsen nun nicht mehr geltend gemacht werden können. Das kann ich nicht so recht glauben, - klar wird es schwierig, die verpennten Zinsen nun ohne Hauptforderung in einem separaten Verfahren zu beantragen, aber meine Hoffnung, doch noch etwas erreichen zu können, liegt in diesem Kreativforum.... :confused:
    Vielen Dank fürs Lesen bis hierher.....

  • Die Zinsen können nicht mehr in dem alten Mahnbescheidsverfahren geltend gemacht werden. Warum das in einem neuen nicht gehen sollte, erschließt sich mir nicht. Wären dann dort eben die Hauptsache.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Worauf sollen sich denn die Zinsen beziehen? Im Antragsverfahren sind ja Zinsen immer nur auf eine Hauptforderung zu erfassen, - welches sollte also die Hauptforderung sein? Ggf. selbst errechnete Zinsen von Fälligkeit der ursprünglichen Hauptforderung, könnten dann ja (bezogen auf die Hauptforderung) nicht verzinst werden.

  • Klage einreichen:

    Antrag, beklagter wir verurteilt zu bezahlen:
    1. Ausgerechnete Zinsen vom 01.01.20xx - 15.09.20xx, insgesamt 345,66 EUR.
    2. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 50.000,00 EUR seit dem 16.09.20xx.

    Im Mahnverfahren wird das nicht gehen. Pech gehabt.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Die Zinsen müssten ausgerechnet und als Festbetrag geltend gemacht werden. Zinsen auf diese Zinsen gibt es kraft Gesetzes nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Es sollen ja nachträglich Zinsen auf eine Hauptforderung „seit dem“ tituliert werden. Die Titulierung soll ja dann nicht in einem ausgerechneten Betrag geschehen, sondern fortlaufend bis zur Zahlung des Schuldners. Demzufolge müsste das „neue“ anzustrebende Verfahren sich auf das Ursprungsverfahren beziehen. Das wird aber sicher so nicht funktionieren.

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