Betreuervergütung und Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG

  • Was wäre den eine unangemessene Dauer hinsicht der Bearbeitung eines Vergütungsantrages?

    2 Sachstandsnachfragen blieben ohne Reaktion. Telefonisch ist niemand erreichbar. Die Rechtspflegerin ist jedoch im Dienst.

    Den Vergütungsantrag habe ich vor 4 Monaten gestellt.

  • Wer sagt denn, dass es an der Kollegin liegt? Sie kann nur etwas bearbeiten, was ihr vorgelegt wird. Wenn beispielsweise die Geschäftsstellen Rückstände haben, die Akte versandt ist oder was auch immer, kann es zu solchen Verzögerungen kommen.
    Es wäre vielleicht hilfreich, vor Ort mal nachzufragen.

  • Von außerhalb schwer zu sagen an wem es liegt... Ich hätte nur gern meine Vergütung. Die Rechtspflegerin bekommt ja auch jeden Monat pünktlich ihr verdientes Gehalt. Sie hätte ja auf die Erinnerungsanfragen und die Sachstandsanfragen reagieren können?

  • Wie bereits geschrieben: das kann sie nur, wenn sie die Akte vorgelegt bekommt. Der einseitige Vorwurf ist daher zumindest dann unangebracht, wenn man nicht weiß oder sich informiert hat, wo es hakt.
    Wenn sie die Akte vorliegen hat und sie nicht bearbeitet, bin ich bei dir. Ich kenne allerdings keine Kollegin oder Kollegen, der etwas simples wie einen Vergütungsatrag einfach liegen lässt.

  • Leider macht sie das seit Jahren schon so. Ich musste immer Monate lang auf meine Vergütung warten. Vorriges Jahr hatte ich mit ihr telefoniert. Sie sagte, sie macht den Vergütungsantrag dann, wenn sie dazu kommt und dies könnte eben dauern. So ist es leider... Ein unangenehme Sache.

  • Die Frage ist ja erstmal: gegen den Betreuten oder die Staatskasse? Und falls letzteres: wurde die „Auszahlung“ beantragt und nicht die „Festsetzung“ oder gar ein „Vergütungsbeschluss“? Ja, es kommt auf dieses Wörtchen an.

    Also beim Auszahlungsantrag: liegen Unklarheiten vor, zB ob Mittellosigkeit vorliegt oder nicht oder bez des gewöhnlichen Aufenthaltes oder der Tabellenstufe? Das sind alles Gründe, warum es länger dauern kann
    (und zwar berechtigterweise, weil Anhörungen und Ermittlungen nötig sind).

    Ist das alles nicht der Fall, dann macht es Sinn, den aufsichtsführenden Richter auf den Missstand aufmerksam zu machen. Hier arbeitet der Rechtspfleger nämlich nicht rechtsprechend (dann sachlich weisungsfrei), sondern als ganz normaler Beamter. Und ist Weisungen unterworfen. Dem Richter muss es daran gelegen sein, dass es fluppt und weiterhin Personen für die Betreuungsführung zur Verfügung stehen. Da dürfen solche Spirenzchen nicht mehr stattfinden.

    Und bitte bei dieser Kollegin ab 1.1 23 in allen (eindeutigen) Fällen Anträge auf quartslsweise Dauerauszahlung stellen. Genau für solche Situationen wurde das eingeführt. Ehrlich gesagt hört sich das für mich auch schon fast nach einer formalen Dienstaufsichtsbeschwerde an. Denn eine Auszahlungsanordnung ist eine 5-Minutensache, vergleichbar dem Ausfüllen einer Sepa-Anweisung. Das ist hier schon eine ziemliche Selbstherrlichkeit und keinesfalls mit den Beamtenpflichten zu vereinbaren. Sofern die Fallschilderung zutrifft und nicht die obigen Ausnahmen vorliegen.

  • Vielen Dank für die Antwort.

    Ich habe einen Vergütungsbeschluss/ Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Staatskasse wegen Mittellosigkeit beantragt.

    Ich hatte getacht, hier wäre § 9 RPfG einschlägig?

    Sicher, dass die Rechtspflegerin der Fachaufsicht in diesem Fall unterliegt?

  • Ich hatte getacht, hier wäre § 9 RPfG einschlägig?

    So ist es auch. Die Festsetzung erfolgt durch das Gericht, mithin den Rpfl. in sachlicher Unabhängigkeit.
    Ich nehme an die Ausführungen von HorstD betrafen die Auszahlung im Verwaltungsweg, für die der Kostenbeamte zuständig ist (was regelmäßig jedoch nicht der Rpfl. sein dürfte).

    Nach 4 Monaten ist es m.E. jedoch nicht unangemessen sich wegen der Verfahrensverzögerung an die Dienstaufsicht zu wenden. Vor allem, wenn dies kein Einzelfall sondern der Regelfall ist.
    Auch wenn viel zu tun ist, kann man Vergütungsanträge zwischendurch bearbeiten.
    Man könnte natürlich vorher noch einmal die DAB androhen und schauen ob das hilft.

  • Nun, wenn § 9 RPflG einschlägig wäre, dann wären doch aber die formlosen Rechtsbehelfe der Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde nicht anwendbar, sie würden nicht eingreifen. Das einzig zugelassene Rechtsmittel wäre dann doch die Verzögerungsrüge gem. § 194 GVG.

    In der Folge könnte ich dann gem. § 198 (2) GVG 100€ durch das AG festsetzen lassen. Vielleicht korrigiert sie dann ihr Verhalten?

    Oder gibt es noch ein bessere Idee?

  • Zitat von jfp;[URL='tel:1238047'

    1238047[/URL]
    Ich nehme an die Ausführungen von HorstD betrafen die Auszahlung im Verwaltungsweg, für die der Kostenbeamte zuständig ist (was regelmäßig jedoch nicht der Rpfl. sein dürfte).

    ja, natürlich. Wurde das aus den Ausführungen nicht deutlich? Und ob das verschiedene Personen sind, ist auch recht unterschiedlich. Falls ja, müsste der Rechtspfleger das ja vorgeprüft und „freigegeben“ haben. Klar ist natürlich - bei der Ausgangsfrage - Auszahlungsantrag unterstellt - bei 2 unterschiedlichen Personen, dass das bei der einen oder anderen „hängen“ kann. Allerdings deuten die Aussagen des Threadstarters auf die vorprüfende Rechtspflegerin hin. Im übrigen bin ich der Ansicht, dass diese Vorabprüfung (also: was hat der Betreuer mit seinem Antrag gemeint - und eignet sich das für das Auszahlungsverfahren) noch nicht unter § 9 RpflG fällt, sondern erst dann, wenn der Rechtspfleger zu dem Schluss gekommen ist, der Antrag versteht sich als Festsetzungsantrag nach § 168 FamFG.

    Aber auch noch mal an den Threadstarter: Sie schreiben von „Kostenfestsetzungsbeschluss“. Das ist doch insgesamt eine falsche Terminologie; dabei gehts um die Gerichtskosten nach dem GNotKG. Eigentlich kann das nur als formeller Vergütungsbeschluss interpretiert werden. Und der dauert zwangsläufig länger. Vielleicht sollten Sie mal ihre Abrechnungssoftware checken, ob da immer das falsche Kästchen angekreuzt ist. Wenn man keinen Beschluss will, sondern nur die Kohle aus der Staatskasse, und das möglichst schnell, muss es „Auszahlung“ heißen. War das jetzt klar genug?

  • Diese Software benutze nicht... Sondern schreibe frei....

    Die Rechtspflegerin selbst bezeichnet den Vergütungsbeschluss als Kostenfestsetzungsbeschluss. Ich habe in meinem Antrag Vergütungsbeschluss geschrieben.

    Ich habe folgendes beantragt:

    Sehr geehrte Damen und Herren, in der o. g. Betreuungssache beantrage ich die Festsetzung der Vergütung nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG i. V. m. § 5 Abs. 3 VBVG laut nachstehender Aufstellung. Der Betreute lebt in einer anderen Wohnform und ist mittellos. Vergütungszeitraum:
    30.06.2022 bis 29.09.2022= C5.2.1 171€ x 3 Monate= 513€
    Ich beantrage den Erlass eines Vergütungsbeschlusses und Überweisung des Vergütungsanspruchs in Höhe von 513€ aus der Staatskasse.

    Ich denke nicht, dass hier irgendetwas ausgelegt werden muss. Der Antrag ist m.E. genau formuliert. Diese Zeiten betreffen einen anderen Vergütungsantrag. Inhaltlich ist er, ausgenommen den Zeitraum, gleich. Nur um Missverständnisse zu vermeiden.

    Das einzige Rechtsmittel, dass mir in diesem Fall bekannt ist, ist eben die Verzögerungsrüge.... Und wie gesagt, wegen § 9 RPFlG dürften die formlosen Rechtsbehelfe Fach- oder Dienstaufsichtsbeschwerde nicht greifen.

    Die Frage war, ob über 4 Monate ausreichend sind um eine Verzögerungsrüge einzulegen.

  • Nein, das stimmt. Das muss nicht ausgelegt werden. Das ist ein formeller Vergütungsbeschluss, den Sie beantragt haben. Dann müssen Sie sich über die Wartezeit auch nicht wundern. Ist Ihnen evtl gar nicht bekannt, dass es auch viel einfacher geht (in den Staatskassenfällen, in denen nichts streitig ist)? Tja, da haben Sie wohl an der falschen Stelle gespart. Ich habe jetzt mehrfach darauf hingewiesen, dass man in solchen Fällen die „Auszahlung (im Verwaltungsweg)“ beantragt, nicht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss. Die Möglichkeit ergibt sich aus dem Verweis in § 168 Abs. 1 FamFG auf das Verfahren der Zeugenentschädigung. Was der Normalfall bei allen unstrittigen Staatskassenfällen ist, aber wohl nicht bei Ihnen.

    Vielleicht achten Sie mal künftig auf die Formulierung. Und ja, wenn man - unnötigerweise - jedes Mal Mehrarbeit bei Gericht verursacht, muss man sich über Wartezeiten nicht wundern. Und dann sollte man sich nicht auf noch darüber beklagen,

  • Ganz so wie sie denken ist es nicht…


    Ich habe über viele Jahre hinweg die Verwaltungsanweisung beantragt. Vor 2,5 Jahren wurde versucht bereits gewährte Vergütung zurück zu fordern. Ich hatte eine Landgerichtsentscheidung zu meinen Gunsten herbeigeführt. Daraus habe ich gelernt. Bis 31.12.2022 beantrage ich deshalb die Festsetzung der Vergütung.


    Die Verwaltungsanweisung ist gegenüber einer Festsetzung der Vergütung nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden, subsidiär.


    Ab dem 01.01.2023 verfahre ich wie sie oben beschrieben haben. Weil ich dann Rechtssicherheit habe, wenn ich auf Antrag eingestuft werde.

    „Und bitte bei dieser Kollegin ab 1.1 23 in allen (eindeutigen) Fällen Anträge auf quartalsweise Dauerauszahlung stellen“.


    Die Frage um die es hier von Anfang an ging lautet: Ab welchem Zeitraum kann die Verzögerungsrüge erhoben werden. Alles andere war bekannt und stand nicht zur Diskussion.


    Dies ist übrigens die einzige Rechtspfleger*in, welche mich viele Monate auf meine Vergütung warten lässt. Bei allen anderen läuft die Sache rund und zeitlich angemessen.
    Und ja, eins noch vorweg, mir ist bekannt wie der Ablauf der Festsetzung erfolgt….

    Aber trotzdem Danke für die guten Hinweise. Sie wirken sehr engagiert. Wirklich.


  • Ich habe über viele Jahre hinweg die Verwaltungsanweisung beantragt. Vor 2,5 Jahren wurde versucht bereits gewährte Vergütung zurück zu fordern. Ich hatte eine Landgerichtsentscheidung zu meinen Gunsten herbeigeführt. Daraus habe ich gelernt. Bis 31.12.2022 beantrage ich deshalb die Festsetzung der Vergütung.

    Ah, beschwert und recht bekommen. Sag' das doch gleich.
    Da muss man sich nicht wundern wenn man in Zukunft unten im Stapel liegt.
    :teufel:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

    Einmal editiert, zuletzt von tom (2. Oktober 2022 um 17:06)

  • Natürlich hat man mit dem Beschluss Rechtssicherheit, anders als bei der Auszahlung. Aber gerade weil das Landgericht doch die Streitfrage (ich vermute mal, Vergütungsstufe 3/Tabelle C) entschieden hatte, war die Rechtsicherheit doch da. Genau dafür brauchte man danach doch (in den Staatskassenfällen) gerade keinen Beschluss mehr.

    Und um ab 1.1.23 wirklich letztverbindliche Rechtssicherheit bei der Tabelle zu haben, braucht man den Einstufungsbescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG neu. Wobei der ja bei anderen Streitfragen (mittellos oder nicht, Heim oder Wohnung) auch nichts festlegt.

    Ok, dann noch zur Verzögerungsrüge: § 198 Abs. 2 GVG spricht von jedem „Jahr“ der Verzögerung, nicht von einigen Monaten. Und es gibt keine einzige Entscheidung zum Thema Betreuervergütung. Die 4 Monate dürften noch lange nicht reichen. Auch weil man es selbst in der Hand gehabt hätte, es schneller zu bekommen.

  • Nachdem das Gericht in dem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht an die vorangegangene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizverwaltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.

    Deshalb bitte nur ein rechtskräftiger Vergütungsbeschluss Rechtssicherheit und sonst nichts.

    Keiner dürfte sich im Punkte Einstufung der Vergütung anhand der Qualifikation hier besser auskennen wie sie. Sie kennen die zahlreichen teilweise divergierende Entscheidungen. Und wie sie auch wissen, bietet eine Landgerichtsentscheidung nicht absolute Rechtssicherheit. Teileweise sind nämlich BGH- Entscheidungen ergangen, welche die Landgerichts Entscheidungen aufgehoben haben. Aber auch dies wissen sie nur all zugut.

    In einem mir bekannten Fall bekommt ein Berufsbetreuer in einem Landgerichtsbezirk Vergütung nach C und in dem benachbarten Landgerichtsbezirk A. Das sagt schon alles aus. Dies wollte der Gesetzgeber auch mir der Neuregelung ab 01.01.2023 vermeiden. Von mir wurde Vergütung über viele zurückliegende Jahre zurückgefordert. Ich berief mich auf den BGH Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 106/19. Dadurch wurde der Rückgriff auf 2 Jahre begrenzt. Letztendlich konnte ich eine Landgerichtliche Entscheidung zu meinen Gunsten herbeiführen und dürfte meine Vergütungen behalten.Aufgrund von diesen schlechten Erfahrungen beantrage ich bis 31.12.2022 nur noch die Festsetzung meiner Vergütung. Wer mal in meiner Lage war, könnte dies nachvollziehen und bestimmt verstehen.

    Ja, selbstverständlich werde ich den Einstufungsbescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG neu beantragen. Dann habe ich Rechtssicherheit bezüglich C. Mittellos, vermögend, besondere Wohnform… sind hierbei nicht entscheidend.

    Sie sprechen die Entschädigung an. Für 1 Jahr sind das 1200€. Das hat mit der hier besprochenen Problematik nichts zu tun.Nein, eine Entscheidung über den Mindestzeitraum, welcher vorliegen muss um eine Verzögerungsrüge einzulegen, habe ich weder in der Kommentierung, noch in der Rspr. dazu etwas gefunden. Allerdings wird auf unbeantwortete Sachstandsnachfragen Bezug genommen. Diese hatte ich auch eingereicht. Sie blieben ohne jegliche Reaktion.Deshalb habe ich dies hier zur Diskussion gestellt.

    Ein Rechtspfleger ifp hier hält über 4 Monate für ausreichend.

    Ich kann meines Erachtens in einem Rechtsstaat nicht sein, dass wenn man sein Recht durchsetzt, also Recht bekommt, dann wegen Befindlichkeiten seine Vergütung erst nach vielen Monaten erhält. Dies ist meiner Meinung nach nicht in Ordnung. Das Beispiel passt nicht ganz. Wie würde denn die Rechtspflegerin reagieren, wenn sie gegen ihren Dienstherrn erfolgreich geklagt hätte und dann monatelang auf ihr wohl verdientes Gehalt warten müsste?Wir alle hier arbeiten. Und dann ist es sehr wohl in Ordnung, wenn wir hierfür unsere Vergütung, bzw. die Beamten ihr wohl verdientes Gehalt bekommen. Und dies in dem vorgeschriebenen, bzw. in einem angemessenen Zeitpunkt.

  • [quote='Beschützer','RE: Betreuervergütung und Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG']

    Nach 4 Monaten ist es m.E. jedoch nicht unangemessen sich wegen der Verfahrensverzögerung an die Dienstaufsicht zu wenden. Vor allem, wenn dies kein Einzelfall sondern der Regelfall ist.
    Auch wenn viel zu tun ist, kann man Vergütungsanträge zwischendurch bearbeiten.
    Man könnte natürlich vorher noch einmal die DAB androhen und schauen ob das hilft.

    Viele Sachstandsnachfragen, zu verschieden Anträgen auf Festsetzung der Vergütung blieben immer ohne jegliche Reaktion. In der Kommentierung wird darauf hingewiesen.

  • Der zuletzt zitierte Hinweis bezieht sich ersichtlich auf einen Antrag auf Auszahlung im Verwaltungsweg. Im „echten“ rechtsprechenden Bereich ist die „unangemessene Verfahrensdauer“ immer anhand der richterlichen Unabhängigkeit messen, die ja bedingt auch für Rechtspfleger gilt.

    Und zu den vorigen Ausführungen: wir haben hier nicht das angelsächsische Präzedenzsystem. Auch Entscheidungen des BGH (meist sogar die des BVerfG) regeln immer nur den jeweiligen Einzelfall. Dass die unteren Instanzen sich im Regefall daran halten, hat damit zu tun, dass alles andere nicht verfahrensökonomisch wäre - und Arbeit ist mehr als genug auch so vorhanden. Eine von der höheren Instanz geklärte Frage „gilt“ also als geklärt, soweit dass man sich darauf verlassen kann.

    Sie haben eine schlechte Erfahrung gemacht. Aber so schlecht ja doch nicht, denn das Landgericht hat ihnen ja Recht gegeben. Also hat der Rechtsstaat - ihr Rechtsgefühl letztlich bestätigend - doch funktioniert. Sie haben daraus aber nicht den richtigen Schluss gezogen, dass der Drops nämlich gelutscht ist - und mit jedem weiteren formellen Vergütungsantrag versuchen sie erneut, die Türe wieder zu schließen, die schon lange zugefallen ist. Aus psychologischer Sicht kann ich das sogar verstehen. Aber das Ergebnis geht gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen.

  • Naja, viel mehr als einfach mal die Rüge nach § 198 GVG zu erheben wird wohl nicht bleiben, wenn die Kollegin nicht mit sich reden lässt.
    4 Monate für eine Vergütungsfestsetzung (auch noch als Regelfall) sind schon sehr lang für etwas, was im so ca. 2-3 Minunten Arbeitszeit in Anspruch nicht, selbst wenn eine förmliche Festsetzung beantragt ist. Wenn im Einzelfall mal Streitpunkte für Vermögensstatus oder Aufenthalt (gerade bei Heim gleichgestellt kann das ja vorkommen) bestehen, dauert es mal länger, aber dann sollte nach 4 Monaten ja zumindest die Beanstandung/Nachfrage vorliegen.
    Gerade bei der Vergütungsfestsetzung geht es ja auch darum, dass jemand mitunter seinen Lebensunterhalt davon bestreitet, also auch auf eine zeitnahe Auszahlung angewiesen sein kann.

    Ich verstehe die Aufregung von HorstD auch nicht ganz, die förmliche Festsetzung braucht wirklich nicht viel länger als die Auszahlung im Verwaltungsweg.

  • ...

    Ich verstehe die Aufregung von HorstD auch nicht ganz, die förmliche Festsetzung braucht wirklich nicht viel länger als die Auszahlung im Verwaltungsweg.

    Doch und zwar bereits deshalb, weil jedes Mal vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses der Bezirksrevisor anzuhören ist.

    (Unabhängig davon dauert die Beschlussfassung doch länger als die bloße Erstellung einer Auszahlungsanweisung.)

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