Ausschlagung der Mutter für minderjähriges Kind - § 1674 BGB-Entscheidung bzgl. Vater

  • Eine Mutter schlägt für sich und für ihr minderjähriges Kind aus. Bei Abgabe der Erbausschlagung erklärt sie, dass auch der Kindesvater die elterliche Sorge innehabe.
    Der Kindesvater ist unbekannten Aufenthaltes und kann vom Nachlassgericht nicht angeschrieben werden. Er schlägt für sein minderjähriges Kind nicht aus. Nach einigen Monaten erwirkt die Kindesmutter einen Beschluss gemäß 1674 BGB, in dem festgestellt wird, das die elterliche Sorge des Vaters ruht, da diese auf längere Zeit tatsächlich nicht ausgeübt weerde. Ich gehe davon aus, dass der Beschluss gem. § 1674 BGB ex nunc (von nun an) und nicht ex tunc (von Anfang an/rückwirkend) wirkt.
    Die Kindesmutter fragt jetzt an, ob sie vorsichtshalber noch einmal für ihr minderjähriges Kind ausschlagen soll, da zum Zeitpunkt der Ausschlagung der Vater ja noch die elterliche Sorge innehatte.
    Ich meine: nein, bin mir aber nicht ganz sicher.
    Kann jemand helfen?

  • das OLG Hamm geht im Beschluß vom 16. 4. 2002 - 15 W 38/02 offenbar davon aus, dass eine erneute Ausschlagung erforderlich ist.

    "Die Mutter hat durch eine am selben Tag bei dem Nachlassgericht eingegangene Erklärung vom 23. 8. 2001 gem. § 1944 I und II BGB rechtzeitig im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertreterin die Ausschlagung der Erbschaft erklärt
    "
    Die Ausschlagung vom 23.08.2001 ist hier die zweite erklärte Ausschlagung. Auf die vorherige, als Mitsorgeberechtigte erklärte Ausschlagung scheint es dem OLG hier nicht anzukommen.

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