- P verstirbt am 15.12.2019 - dessen Kind hat (wirksam) ausgeschlagen
- die Mutter von P steht unter Betreuung - mit Datum vom 17.01.2020 schlägt die Betreuerin der Mutter aus -Kenntnis hatte diese am 06.01.2020 erlangt
- am 21.01.2020 verstirbt die Mutter von P - ohne, dass deren Ausschlagungserklärung betreuungsgerichtlich genehmigt ist
- mit Datum vom 20.01.2022 ist für die Mutter von P ein Erbschein erteilt: FISKUS
- mit Datum vom 23.09.2022 erhält der Fiskus als Erbe der Mutter Kenntnis davon, dass diese zum gesetzlichen Erben nach P berufen ist
- mit Datum vom 28.09.2022 schlägt der Fiskus die Erbschaft nach P aus
1. Hier kommt § 1942 II BGB nicht zur Anwendung?
2. Ist die Ausschlagungsfrist gewahrt? (… die Kommentierungen zu § 1952 II BGB haben mich etwas verwirrt …)