Ausschlagungsfrist Erbeserbe (Fiskus)

  • - P verstirbt am 15.12.2019 - dessen Kind hat (wirksam) ausgeschlagen
    - die Mutter von P steht unter Betreuung - mit Datum vom 17.01.2020 schlägt die Betreuerin der Mutter aus -Kenntnis hatte diese am 06.01.2020 erlangt
    - am 21.01.2020 verstirbt die Mutter von P - ohne, dass deren Ausschlagungserklärung betreuungsgerichtlich genehmigt ist
    - mit Datum vom 20.01.2022 ist für die Mutter von P ein Erbschein erteilt: FISKUS
    - mit Datum vom 23.09.2022 erhält der Fiskus als Erbe der Mutter Kenntnis davon, dass diese zum gesetzlichen Erben nach P berufen ist
    - mit Datum vom 28.09.2022 schlägt der Fiskus die Erbschaft nach P aus

    1. Hier kommt § 1942 II BGB nicht zur Anwendung?
    2. Ist die Ausschlagungsfrist gewahrt? (… die Kommentierungen zu § 1952 II BGB haben mich etwas verwirrt …)

  • 1. Nein, der Fiskus schlägt die der Mutter angefallene Erbschaft auf und nicht die ihm angefallene Erbschaft.

    2. m.E. Nein. Auf die Kenntnis des Erben kommt es für den Fristlauf nicht an. Die Frist ist m.E. entsprechend §1952 Abs. II BGB spätestens 6 Wochen nach Feststellung des Fiskalerbrechts (bzw. der Zustellung des Beschlusses) abgelaufen.
    Der Fiskus müsste jedoch zur Anfechtung der Versäumnis der Ausschlagungsfrist berechtigt sein, weil er nicht in Kenntnis des Fristlaufs war.

  • Die Erbin (=Mutter bzw. deren Betreuerin) hatte Kenntnis - und auch bereits ausgeschlagen. Für den Erbeserben beginnt die Frist nicht neu (Palandt, Rdnr. 7 zu § 1944 BGB).

    Eine neue 6-wöchige Frist beginnt nicht für den Erbeserben. Aber der Rest der Frist, die wegen Hemmung nicht weiterlaufen konnte, steht ihm doch wohl zu.

    Die Mutter hatte vor ihrem Tod erst 11 Tage (7.1.2020-17.1.2020) der Frist verbraucht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!