Unterhaltszahlungen

  • Hallo,

    habe leider nichts gefunden zum Thema, ob Unterhaltszahlungen pfändbar sind.
    Meine Schuldnerin erhält von ihrem (in Trennung lebenden) Mann freiwille (also vertragliche vereinbarte) Unterhaltszahlungen.
    Diese will sie nun frei haben...

    Kann da jemand helfen?

  • Ok, also mangels Verweis in § 36 InsO kann das Insolvenzgericht über so einen Freigabeantrag nicht entscheiden ...

    auch wenn §850 b ZPO in §36 InsO nicht genannt ist, ist er auch im Kontext der InsO trotzdem anzuwenden

    die Unterhaltsrente dürfte also bedingt pfändbar und daher für gewöhnlich nicht massezugehörig sein- es sei denn der IV stellt einen Antrag gem. §850 b II ZPO.

    Soweit es darum geht, dass der Unterhalt aufs P-Konto fließt und die Schuldnerin beantragt, ihren Freibetrag zu erhöhen: das kann sie beantragen und das InsO-Gericht ist zuständig...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ok, also mangels Verweis in § 36 InsO kann das Insolvenzgericht über so einen Freigabeantrag nicht entscheiden ...

    auch wenn §850 b ZPO in §36 InsO nicht genannt ist, ist er auch im Kontext der InsO trotzdem anzuwenden

    die Unterhaltsrente dürfte also bedingt pfändbar und daher für gewöhnlich nicht massezugehörig sein- es sei denn der IV stellt einen Antrag gem. §850 b II ZPO.

    Soweit es darum geht, dass der Unterhalt aufs P-Konto fließt und die Schuldnerin beantragt, ihren Freibetrag zu erhöhen: das kann sie beantragen und das InsO-Gericht ist zuständig...

    genauso ist es BGH, Urteil vom 03.12.2009 - IX ZR 189/08 (wobeidie BGH-Rspr. zur Abgrenzung Vollstreckungsgericht/Prozssgericht wenig stringet ist, indiesem fall jedoch zutreffent).

    ABER:

    sollte die Unterhaltsleistung - ohne gesetzlichen Anspruch - vertraglich sein, dann § 850c ZPO; z.T. wurde auch mal vertreten, dass der über einen gesetzlichen Unterhalt hinausgehende vertragliche bzgl. des Überschusses pfändbar sei (ist schräg, und ich denke, wg. der Billligkeitsentscheidung ohne Relevanz).

    Zum P_Konto wird die Sahe spannend, da bis zu einer vom Verwalter zu initierenden Entscheidung der Unterhaltsansrpruch als solcher "frei" sein dürfte, aber andererseits nur die normalen Pfandfreigrenzen bei der Freigabeentscheidung zu berücksichtigen wären, da der - noch - pfandfreie UH-Anspruch durch Erfüllung untergegangen ist, und es eine Surrogation am Kontoguthaben nicht gegeben ist !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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