Genehmigung Ausschlagung/Nachlassverzeichnis der Nachlasspflegerin

  • Die Ausschlagungserklärung des Vaters eines Minderjährigen soll familiengerichtlich genehmigt werden.

    Für den betroffenen Nachlass ist eine Nachlasspflegern eingesetzt.

    Diese hat nach meiner Anfrage zunächst mitgeteilt, dass es sich um einen sehr umfangreichen Nachlass handelt, dessen Wert bzw. dessen Überschuldung nicht ohne weiteres ermittelt werden kann. Unter anderem sind im Nachlass vier Eigentumswohnungen und mehrere Firmenbeteiligungen enthalten.

    Nun wurde von der Nachlasspflegerin ein Nachlassverzeichnis zum Todeszeitpunkt vorgelegt, aus dem sich rechnerisch die Überschuldung des Nachlasses ergibt.

    Problem ist, dass die vier Eigentumswohnungen zwar mit einem Wert angesetzt sind, ich aber überhaupt nicht nachvollziehen kann, ob dieser Wert realistisch ist. Den Ausführungen über die Firmenbeteiligungen und den sich hieraus scheinbar ergebenden Schulden des Erblassers kann ich überhaupt nicht folgen.

    Was macht Ihr in einem solchen Fall? Einen Gutachter bestellen? Welcher Gutachter wäre hier der richtige?

  • Wahrscheinlich wird die Nachlasspflegerin die Objekte irgendwann veräußern, was nachlassgerichtlich genehmigt werden muss. Spätestens dann wird die Nachlasspflegerin ein Gutachten in Auftrag geben, um die groben Schätzwerte im Nachlassverzeichnis durch sachverständig ermittelte Werte zu ersetzen.
    Dies würde ich abwarten und daher als Familiengericht kein Gutachten anfordern oder in Auftrag geben.

  • Wahrscheinlich wird die Nachlasspflegerin die Objekte irgendwann veräußern, was nachlassgerichtlich genehmigt werden muss. Spätestens dann wird die Nachlasspflegerin ein Gutachten in Auftrag geben, um die groben Schätzwerte im Nachlassverzeichnis durch sachverständig ermittelte Werte zu ersetzen.
    Dies würde ich abwarten und daher als Familiengericht kein Gutachten anfordern oder in Auftrag geben.

    So wie ich das einschätze, kann das noch ziemlich dauern, wenn die Nachlasspflegerin überhaupt irgendwann ein Gutachten für die Eigentumswohnungen braucht. Ich denke, dass ich so nicht weiterkommen werde.

    Was ist mit den sehr unübersichtlichen Firmenbeteiligungen des Erblassers? Ich kann das als Rechtspfleger nicht beurteilen. Somit kann ich auch nicht beurteilen, ob wegen der Frimenbeteiligungen (so die Argumentation der Nachlasspflegerin) eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt. Wäre es sinnvoll bzw. zulässig, auch hier ein Gutachten in Auftrag zu geben?

    Wie ist das eigentlich mit den Kosten für die Gutachten? Ich kann ja von niemand einen Kostenvorschuss anfordern, da es sich um ein Amtsverfahren handelt.

  • Was ist mit den sehr unübersichtlichen Firmenbeteiligungen des Erblassers? Ich kann das als Rechtspfleger nicht beurteilen. Somit kann ich auch nicht beurteilen, ob wegen der Frimenbeteiligungen (so die Argumentation der Nachlasspflegerin) eine Überschuldung des Nachlasses vorliegt. Wäre es sinnvoll bzw. zulässig, auch hier ein Gutachten in Auftrag zu geben?

    Wie ist das eigentlich mit den Kosten für die Gutachten? Ich kann ja von niemand einen Kostenvorschuss anfordern, da es sich um ein Amtsverfahren handelt.

    Grundlage für ein Gutachten wären §§ 26, 29 FamFG; wenn die Firmenbeteiligungen für dich nicht durchsichtig sind und werttechnisch kaum einzuschätzen sind, bleibt dir außer einem Gutachten nicht viel übrig. Damit hast du dann wenigstens eine sichere Entscheidungsgrundlage.
    Kostenvorschuss kannst du nicht verlangen, der Gutachter wäre ganz normal zunächst aus der Staatskasse zu bezahlen und dann am Ende vom Kostenschuldner einzuziehen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!