Hallo liebe Grundbuchexperten, ich habe hier so einen verworrenen Fall in der zwei GbR's verwickelt sind bzw. waren. Ursprünglich waren die Gesellschafter A, B, C und D in BGB-Gesellschaft als Eigentünmer des Grundstücks Flst. 123 eingetragen - ich nenne sie mal Müller und Müller GbR. Gesellschafter D ist wiederum eine GbR, deren Gesellschafter X, Y und Z sind/waren - ich nenne sie mal Mayer und Mayer GbR. Im laufer der Zeit (in den Jahren 2000-2009) wurden etliche Anteile hin- und herübertragen. Nach mühsamen Urkunden studieren konnte ich das Ganze so einigermaßen nachvollziehen. Aus der letzen Grundbucheintragung werde ich aber nicht schlau: Im Jahr 2010 wurde meinem Vorgänger eine Urkunde vorgelgt, in der die Gesellschafter der Mayer und Mayer GbR eben diese GbR bezüglich ihres Anteils an dem o. g. Grundbesitz aufheben. Sie setzten sich dahin auseinander, dass der Anteil von insgesamt 41,240 % an dem vorgenannten Grundstück auf X (zu 21, 4448 %), Y (zu 9,8976 %) und Z (zu 9,8976 %) zu Eigentum zugeteilt und übertragen wird. Danach folgt die Auflassung des jeweilgen Anteils an den jeweilgen Erwerber. In Abt. I sieht die Eintragung nun so aus: [TABLE='width: 500']
[tr][td]6.1.1
[/td][td]A
[/td][td][/td][/tr][tr][td]6.1.2
[/td][td]B
[/td][td][/td][/tr][tr][td]6.1.3
[/td][td]C
[/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td]in BGB-Gesellschaft zu 58,76/100
[/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]6.2
[/td][td]X zu 21,4448/100
[/td][td]Wie vor (6.1) sowie Auflassung vom.......
[/td][/tr][tr][td]6.3
[/td][td]Y
[/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td]zu 9,8976/100
[/td][td][/td][/tr][tr][td]6.4
[/td][td]Z
[/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td]zu 9,8976/100
[/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][/TABLE] Vor lauter Anteilsübertragungen schwirrt mir der Kopf ... Die Anteile von X, Y und Z....sind das nun Anteile an der ursprünglichen Müller & Müller GbR oder sind das "normale" Miteigenumsanteile an dem Flst. 123? Und ist diese Eintragung so überhaupt korrekt? Nach der Grundbucheintragung müsste es sich ja um normale Miteigentumsanteile handeln, die ja nun wiederrum nur mit Auflassung weiterübertragen werden können, denn die nächste Urkunde liegt mir schon vor in der von Auflassung hinsichtlich dieser Anteile jedoch keine Rede ist. Ich hoffe der Sachverhalt ist einigermaßen zu verstehen.