GbR als Gesellschafter einer GbR

  • Hallo liebe Grundbuchexperten, ich habe hier so einen verworrenen Fall in der zwei GbR's verwickelt sind bzw. waren. Ursprünglich waren die Gesellschafter A, B, C und D in BGB-Gesellschaft als Eigentünmer des Grundstücks Flst. 123 eingetragen - ich nenne sie mal Müller und Müller GbR. Gesellschafter D ist wiederum eine GbR, deren Gesellschafter X, Y und Z sind/waren - ich nenne sie mal Mayer und Mayer GbR. Im laufer der Zeit (in den Jahren 2000-2009) wurden etliche Anteile hin- und herübertragen. Nach mühsamen Urkunden studieren konnte ich das Ganze so einigermaßen nachvollziehen. Aus der letzen Grundbucheintragung werde ich aber nicht schlau: Im Jahr 2010 wurde meinem Vorgänger eine Urkunde vorgelgt, in der die Gesellschafter der Mayer und Mayer GbR eben diese GbR bezüglich ihres Anteils an dem o. g. Grundbesitz aufheben. Sie setzten sich dahin auseinander, dass der Anteil von insgesamt 41,240 % an dem vorgenannten Grundstück auf X (zu 21, 4448 %), Y (zu 9,8976 %) und Z (zu 9,8976 %) zu Eigentum zugeteilt und übertragen wird. Danach folgt die Auflassung des jeweilgen Anteils an den jeweilgen Erwerber. In Abt. I sieht die Eintragung nun so aus: [TABLE='width: 500']

    [tr][td]

    6.1.1

    [/td][td]

    A

    [/td][td][/td][/tr][tr][td]

    6.1.2

    [/td][td]

    B

    [/td][td][/td][/tr][tr][td]

    6.1.3

    [/td][td]

    C

    [/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td]

    in BGB-Gesellschaft zu 58,76/100

    [/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][/tr][tr][td]

    6.2

    [/td][td]

    X zu 21,4448/100

    [/td][td]

    Wie vor (6.1) sowie Auflassung vom.......

    [/td][/tr][tr][td]

    6.3

    [/td][td]

    Y

    [/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td]

    zu 9,8976/100

    [/td][td][/td][/tr][tr][td]

    6.4

    [/td][td]

    Z

    [/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td]

    zu 9,8976/100

    [/td][td][/td][/tr][tr][td][/td][td][/td][td][/td][/tr]

    [/TABLE] Vor lauter Anteilsübertragungen schwirrt mir der Kopf :gruebel:... Die Anteile von X, Y und Z....sind das nun Anteile an der ursprünglichen Müller & Müller GbR oder sind das "normale" Miteigenumsanteile an dem Flst. 123? Und ist diese Eintragung so überhaupt korrekt? Nach der Grundbucheintragung müsste es sich ja um normale Miteigentumsanteile handeln, die ja nun wiederrum nur mit Auflassung weiterübertragen werden können, denn die nächste Urkunde liegt mir schon vor in der von Auflassung hinsichtlich dieser Anteile jedoch keine Rede ist. Ich hoffe der Sachverhalt ist einigermaßen zu verstehen.

  • Die Eintragung kann nur richtig sein, wenn einmal die Müller GbR das Grundstück auf eine (neue) GbR bestehend aus A, B und C zu 58,76/100 Anteil und an die Mayer GbR zu 41,24/100 Anteil übertragen/aufgelassen hat. Nach dem Sachverhalt ist das aber scheinbar nicht der Fall. Dann wäre die Eintragung falsch.

    Vielleicht fehlt aber ja noch etwas, da ja offensichtliche mehrere Übertragungen (was meinst du damit, Gesellschaftsanteile?) stattgefunden haben.

    Ich denke deine Fragen wird man wohl nur mit mehr Sachverhalt beantworten können.

  • Die dargestellte Eintragung zu A, B und C in BGB-Gesellschaft zu 58,76/100 Anteil ist der Anteil der Müller und Müller GbR, die schon seit 1989 existiert. Die weitere Gesellschafterin dieser Müller und Müller GbR war die Mayer und Mayer GbR, die wie oben beschrieben ihren 41,24/100 Anteil an der Müller und Müller GbR an ihre Gesellschafter X, Y zu Z übertragen** hat. Dann sind ja eigentlich X, Y und Z durch diese Anteilsübertragung Gesellschafter der Müller und Müller GbR geworden.

    Hätte aber dann nicht eine Berichtigungsbewilligung aller (ausscheidende und eintretende) Gesellschafter ausgereicht? Eine Auflassung wäre doch gar nicht erforderlich gewesen. Oder bin ich jetzt ganz auf dem falschen Dampfer:confused::confused:


    **Aber in der Urkunde aus 2010 steht ausdrücklich..."und setzten uns dahin auseinander, dass der insgesamt 41,240 % Anteil an dem Grundstück an X, Y und Z zum Eigentum zugeteilt und übertragen wird.
    Da ist nicht die Rede von dem Anteil an der GbR....

    Oh je, ist das alles ein Mist......

  • Dann ist das Grundbuch unrichtig.
    Auf Grund des Übertragungsvertrages hätte m.E. keine Eigentumsumschreibung auf x, Y und Z stattfinden dürfen, da die Mayer und Mayer GbR nicht Eigentümerin eines Anteils am Grundstück war, über den sie hätte verfügen dürfen.

  • Hallo nochmal,

    der unter #1 dargestellt Fall beschäftigt mich immer noch.....

    Mal eine grundsätzliche Frage:

    Was passiert denn eigentlich, wenn sich die an einer GbR beteiligte GbR auflöst bwz. wie in meinem Fall hinsichtlich des vorhandenen Grundbesitzes "teilauseinandersetzt" (so die Bezeichung in der vorliegenden notariellen Urkunde).

    Der Gesellschaftsvertrag gibt dazu natürlich nichts her. Da gibt's nur Regelungen hinsichtlich Verfügungen über die Gesellschaftsanteile, Vorkaufsrecht, Anbietungspflicht und natürlich was bei Tod eines Gesellschafters passiert.

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