Auskunftsersuchen einer Krankenkasse auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 SGB X

  • Eine Krankenkasse (KK) überflutet zZ. die NLG (in Sachsen zumindest) mit Anfragen seit Einführung der E Akte dort. Das ist ein 13 Punkte Fragekatalog, der weit über die Frage nach den Erben hinausgeht und will man ihn vollständig erfüllen richtig viel Zeit kostet. Inwieweit sind die NLG im Rahmen der Amtshilfe verpflichtet - ohne Nachweis seitens der KK- diesen Bogen abzuarbeiten, bzw. überhaupt zu beantworten. Ist die pauschalierte Aussage, die KK habe eine Forderung gegen den Verstorbenen durch die KK zu belegen? Die Anfragen kommen rein, da ist in machen Fällen die Sterbefallanzeige noch nicht da. Auf Grund der Masse hat man das Gefühl es kommt zu jedem Erblasser, der bei der KK versichert war, pauschal eine Anfrage. Wie handhabt ihr das?

    3 Mal editiert, zuletzt von Max (5. Oktober 2022 um 10:03) aus folgendem Grund: Klarnamen entfernt

  • Hier ebenfalls Sachsen! Wir teilen der besagten Krankenkasse lediglich die Erben mit. Der Fragebogen wird durch uns nicht ausgefüllt. Die KK wendet sich dann an die Erben.

    Ich hatte auch mal bei besagter KK angerufen und gefragt, um was es sich dabei überhaupt handelt. Daraufhin wurde mir mitgeteilt, dass dies eine Maßnahme ist, die bei der Geschäftsprüfung durch deren Prüfungsbehörde bemängelt wurde. Scheinbar wurden die noch offenen Zuzahlungen beim Tod größtenteils ausgebucht. Durch die Prüfungsbehörde wurde nunmehr bemängelt, dass in einem solchen Fall die Erben zu ermitteln sind, um die Forderungen geltend zu machen.

  • …wenn denen mal niemand sagt, dass sie bei der Auskunft „Erben sind unbekannt“ einfach eine Nachlasspflegschaft beantragen können. *Zwinker*

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • …wenn denen mal niemand sagt, dass sie bei der Auskunft „Erben sind unbekannt“ einfach eine Nachlasspflegschaft beantragen können. *Zwinker*

    :daumenrau

    Das wird dann die logische Konsequenz des Finanzamtes werden. Den wer kann denn eine Erschöpfungseinrede als Grundlage der Ausbuchung (keine Buchung ohne Beleg) für die unbekannten Erben erteilen? Nur der Nachlasspfleger :cool:

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
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  • Letzteres war auch meine Idee. Stieß auf absoluten Widerstand in den Geschäftsstellen. Wer soll das vor- und nachbereiten und die Zeit haben unter Aufsicht die Einsicht zu machen.

    Was ich mich noch gefragt habe ob nicht der Nachweis des berechtigten Interessse im Einzelfall erforderlich ist? Meine tel. Nachfrage ergab u.a. dass die Anfragen nach der oben besagten Entscheidung im Gießkannenprinzip für alle bei der KV versicherten Sterbefälle erfolgt. Problem Datenschutz?

    Außerdem soll diese Amtshilfe nur in Anspruch genommen werden, wenn keine eigenen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen. In 50 % der Fälle gibt es überlegbende Ehegatten im selben Haushalt und es bestehen sehr oft Vorsorgevollmachetne, die auch den KV vorliegen. Es gäbe also Ansprechpartner außerhalb des NLG um die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.

    Ich habe das Gefühl man geht den einfachen Weg jetzt mit beA, vor Einführung war kein Bedarf?? Und es ist nur eine KV! wie machen es all die anderen???

  • Ich habe das Gefühl man geht den einfachen Weg jetzt mit beA, vor Einführung war kein Bedarf?? Und es ist nur eine KV! wie machen es all die anderen???

    Genau das war auch mein Gedanke. Digitalisierung heißt ja nicht, dem Brief eine PDF nachjagen, sondern automatisierte Bearbeitung.
    Das hätten die Kassen auch vorher machen können, aber da war ihnen das Porto zu teuer. Man bekommt jetzt ohne monetären Aufwand weitere Beitreibungsmöglichkeiten.

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  • 1. Frage: Ist die Krankenkasse Gläubiger und über § 3 I SGB X befugt eine Anfrage nach Erben zu stellen?

    2. Frage: Ist das Nachlassgericht die richtige „Gegenbehörde“ um im Sinne der Frage 1 Auskunft zu erteilen?

    3. Frage: Ist es für die Beantwortung oder Erledigung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, ob die Anfrage dem Gericht Arbeit macht?

    Wenn jemand was macht was er darf und das nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, ist damit eigentlich jegliche Diskussion beendet. Alles andere sollte nach evtl. „Anzeige“ bei der Dienstellenleitung dann ggf. über die Behördenleiter besprochen werden. Weder ein direktes Anschreiben des Nachlassgerichts an die Krankenkasse noch eine Diskussion hier ist angezeigt oder zielführend.

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