• Hallo,

    es sollen Ansprüche ggü. einem Vermieter als DS gepfändet werden. PfÜB ging raus, Antwort kam wie folgt:
    "Der Schuldner ist nicht alleiniger Mieter. Frau XXX ist ebenfalls Mietvertragspartner. Es liegt somit eine Mietermehrheit vor."

    Zur Info: ZV-Titel liegt nur ggü. dem Schuldner vor. Das der Mietvertrag gemeinsam mit einer weiteren Person lautet, war bislang unbekannt.

    Wie lautet der korrekte PfÜB-Text, um die Ansprüche ggü. dem Vermieter pfänden zu können?

    Besten Dank!

    Der Zufall geht Wege, da kommt Absicht gar nicht hin. 8)

  • Ich denke ihr habt Kaution und Rückzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen gepfändet.
    Der Schuldner ist mit der anderen Mieterin Gesamtgläubiger bzgl. der Forderungen, § 428 BGB. Jeder Gläubiger (hier Schuldner und andere Mieterin) kann vom Schuldner (hier Drittschuldner) den kompletten geschuldeten Betrag verlangen. Im Klartext: Der Drittschuldner muss an euch den entsprechenden Betrag, so denn in Rückzahlung in Frage kommt, auskehren. Ausnahme es gibt ältere Rechte von Gläubigern der anderen Mieterin. Ihr müsst nichts weiter veranlassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich denke ihr habt Kaution und Rückzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen gepfändet.
    Der Schuldner ist mit der anderen Mieterin Gesamtgläubiger bzgl. der Forderungen, § 428 BGB. Jeder Gläubiger (hier Schuldner und andere Mieterin) kann vom Schuldner (hier Drittschuldner) den kompletten geschuldeten Betrag verlangen. Im Klartext: Der Drittschuldner muss an euch den entsprechenden Betrag, so denn in Rückzahlung in Frage kommt, auskehren. Ausnahme es gibt ältere Rechte von Gläubigern der anderen Mieterin. Ihr müsst nichts weiter veranlassen.


    Danke für die Info.

    Ja, wir haben sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Vermieter gepfändet.

    Aber die Gegenseite (= Vermieter), teilte mit anwaltlichem Schriftsatz mit, dass der ausgesprochene PfÜB nicht akzeptiert wird und somit keine Berücksichtigung findet. Meine Frage ist nun, kann ein neuer PfÜB so veranlasst werden, dass die Mitmieterin (= welche nicht Gegnerin des ZV-Titels ist), ggf. als "DS" Berücksichtigung finden?

    Danke für die Rückinfo!

    Der Zufall geht Wege, da kommt Absicht gar nicht hin. 8)

  • Ich denke ihr habt Kaution und Rückzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen gepfändet.
    Der Schuldner ist mit der anderen Mieterin Gesamtgläubiger bzgl. der Forderungen, § 428 BGB. Jeder Gläubiger (hier Schuldner und andere Mieterin) kann vom Schuldner (hier Drittschuldner) den kompletten geschuldeten Betrag verlangen. Im Klartext: Der Drittschuldner muss an euch den entsprechenden Betrag, so denn in Rückzahlung in Frage kommt, auskehren. Ausnahme es gibt ältere Rechte von Gläubigern der anderen Mieterin. Ihr müsst nichts weiter veranlassen.


    Aber die Gegenseite (= Vermieter), teilte mit anwaltlichem Schriftsatz mit, dass der ausgesprochene PfÜB nicht akzeptiert wird und somit keine Berücksichtigung findet. Meine Frage ist nun, kann ein neuer PfÜB so veranlasst werden, dass die Mitmieterin (= welche nicht Gegnerin des ZV-Titels ist), ggf. als "DS" Berücksichtigung finden?

    ...

    Welche Ansprüche des Schuldners gegen die Mietmiterin wölltest du denn pfänden? :gruebel:

    Mir sieht es hier eher so aus als müsstet/solltet ihr den Drittschuldner (Vermieter) auf Zahlung verklagen.

  • Wenn du keinen Titel gegen die Mitmieterin hast, wird das nichts. Und der Schuldner wird wohl keine Ansprüche gegen die Mitmieterin haben, die man pfänden könnte.

    Ich sehe das so wie Frog, das müsst ihr gegen den Drittschuldner vorgehen.

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  • Warum sollte die Mitmieterin Drittschuldnerin sein? Welche Gelder des Schuldners verwahrt sie denn? Mit freundlichen Grüßen AndreasH

    Deswegen fragte ich ja.
    Fakt ist, dass die Gegenseite den PfÜB nicht anerkennt, da, so die Aussage mit anwaltlichem Schriftsatz, "...Mietermehrheit besteht und gegenüber der Mitmieterin kein PfÜB erlassen worden ist." So ist die DS-Erklärung der Gegenseite.

    Muss es denn unbedingt eine Klage ggü. der DSin (Vermieter) sein, oder reicht hier nochmals eine klarstellende Mitteilung dem gegnerischen RA ggü.?

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  • Ist die DS-Erklärung nicht falsch?

    Sowohl Pfändungs- als auch Überweisungsbeschluß richten sich gegen den Schuldner. Demach müßte doch der DS den Beschluß anerkennen. Die Forderung ist gepfändet und er darf an den Schuldner nicht zahlen.

    Er hat natürlich die Hintertür schuldbefreiend an die Mitmieterin zu leisten, aber das tangiert ja die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Vielmehr erwirbt der Schuldner durch Zahlung an seine Mitmieterin einen Ausgleichsanspruch gegen diese, der gegenüber ihr als DS gepfändet werden müsste. Ob das im Ergebnis zu einer Befriedigung führt sei mal dahingestellt.....

    Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht? :confused:

    Ash

  • Ist die DS-Erklärung nicht falsch?

    Sowohl Pfändungs- als auch Überweisungsbeschluß richten sich gegen den Schuldner. Demach müßte doch der DS den Beschluß anerkennen. Die Forderung ist gepfändet und er darf an den Schuldner nicht zahlen.

    Er hat natürlich die Hintertür schuldbefreiend an die Mitmieterin zu leisten, aber das tangiert ja die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Vielmehr erwirbt der Schuldner durch Zahlung an seine Mitmieterin einen Ausgleichsanspruch gegen diese, der gegenüber ihr als DS gepfändet werden müsste. Ob das im Ergebnis zu einer Befriedigung führt sei mal dahingestellt.....

    Oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht? :confused:

    Ash


    Alles gut, du siehst das völlig richtig. :D

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • 45 hat doch den Weg schon aufgezeigt. Es ist zwischen dem Außenverhältnis (2 Mieter zu Vermieter) und dem Innenverhältnis (Mieter untereinander) zu unterscheiden:

    Außenverhältnis: Bei einer Mietermehrheit handelt es sich in Bezug auf den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution im Zweifel um eine Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB, so dass der Vermieter nur an alle gemeinschaftlich leisten kann und jeder Mieter nur Zahlung an alle gemeinschaftlich verlangen kann. Daher scheidet eine Pfändung gegenüber dem Vermieter als Drittschuldner aus, und zwar sowohl eine Pfändung des gesamten Rückzahlungsanspruchs als auch eine Pfändung eines dem internen Beteiligungsverhältnis entsprechenden Anteils an dem Rückzahlungsanspruch (BGH, Urt. v. 29.01.1969 - VIII ZR 20/67; BayObLG, Beschl. v. 20.08.1998 - 2Z BR 82/98). Die Pfändung geht daher ins Leere und wäre auf eine Erinnerung der Mitmieterin hin aufzuheben.

    Innenverhältnis: Zwischen den beiden Mietern besteht in Bezug auf den Rückzahlungsanspruch im Zweifel eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741ff. BGB. Der Anteil des Schuldners an dieser Gemeinschaft kann vom Gläubiger gepfändet werden. Ebenso kann an eine Pfändung des (künftigen) Anspruchs des Schuldners gegen die Bruchteilsgemeinschaft auf Auszahlung des nach Auseinandersetzung dem Schuldner zustehenden anteiligen Kautionsanteils gedacht werden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Wie kommst du auf Mitgläubiger anstelle Gesamtgläubiger?
    Die Vermieter leisten die Rückzahlung der Kaution in der Praxis wirklich an beide Mieter gemeinschaftlich? Kann ich mir ehrlich gesagt gar nicht vorstellen.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Außenverhältnis: Bei einer Mietermehrheit handelt es sich in Bezug auf den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution im Zweifel um eine Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB, so dass der Vermieter nur an alle gemeinschaftlich leisten kann und jeder Mieter nur Zahlung an alle gemeinschaftlich verlangen kann. Daher scheidet eine Pfändung gegenüber dem Vermieter als Drittschuldner aus, und zwar sowohl eine Pfändung des gesamten Rückzahlungsanspruchs als auch eine Pfändung eines dem internen Beteiligungsverhältnis entsprechenden Anteils an dem Rückzahlungsanspruch (BGH, Urt. v. 29.01.1969 - VIII ZR 20/67; BayObLG, Beschl. v. 20.08.1998 - 2Z BR 82/98). Die Pfändung geht daher ins Leere und wäre auf eine Erinnerung der Mitmieterin hin aufzuheben.

    ....

    Weshalb tritt - die Mitgläubigerschaft einmal unterstellt - nicht durch die Pfändung+Überweisung der Gläubiger an die Stelle des Schuldners? :gruebel: Folge wäre dann, dass Mitmieterin und Pfändungsgläubiger gemeinsam dem Vermieter mitteilen müssten, wie und wohin die Rückzahlung der Kaution erfolgen soll.

    Warum soll eine solche Pfändung ins Leere gehen und auf Erinnerung gar aufgehoben werden müssen? Welches Rechtsschutzbedürfnis hätte die Mitmieterin überhaupt bezüglich der Erinnerung, wenn die Pfändung ohnehin ins Leere gehen, also keine Wirkungen entfalten würde? :gruebel:

  • Das sind ja gleich fünf Fragen auf einmal...:cool:

    Wie kommst du auf Mitgläubiger anstelle Gesamtgläubiger?
    Die Vermieter leisten die Rückzahlung der Kaution in der Praxis wirklich an beide Mieter gemeinschaftlich? Kann ich mir ehrlich gesagt gar nicht vorstellen.

    Die gemeinschaftliche Forderung der beiden Mitmieter auf Mietkautionsrückzahlung ist infolge ihrer Zweckbindung auf eine (zwar tatsächlich teilbare, aber rechtlich) unteilbare Leistung gerichtet. Daher ist ohne eine abweichende Regelung Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB anzunehmen. Für eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB spricht hingegen keine Vermutung, zumal sie angesichts der mit ihr verbundenen Gläubigerrisiken eine Ausnahme ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.1984 - V ZR 55/83, unter II. 2. a.E.). Ein solches Risiko ist bspw., dass der Vermieter wählen könnte, an welchen Mitmieter er zahlt.

    Dementsprechend ist die Mitgläubigerschaft bezüglich der Mietkaution inzwischen wohl allgemeine Ansicht (vgl. KG, Beschl. v. 02.02.2012 – 8 U 193/11; LG Flensburg, Beschl. v. 09.10.2008 - 1 S 56/08; AG Brandenburg, Urt. v. 25.04.2012 - 31 C 175/10 m.w.N.). Der BGH hat dies kürzlich für den Anspruch einer Mietermehrheit auf Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten bestätigt (BGH, Urt. v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, Rn. 25, 37ff.).

    Ob dies in der Praxis von den Vermietern auch so beachtet wird, steht auf einem anderen Blatt. Die Rechtslage ist aber weitestgehend eindeutig.

    Weshalb tritt - die Mitgläubigerschaft einmal unterstellt - nicht durch die Pfändung+Überweisung der Gläubiger an die Stelle des Schuldners? :gruebel: Folge wäre dann, dass Mitmieterin und Pfändungsgläubiger gemeinsam dem Vermieter mitteilen müssten, wie und wohin die Rückzahlung der Kaution erfolgen soll.

    Einer solchen Pfändung steht gerade entgegen, dass der Anspruch auf Kautionsrückzahlung nicht teilbar ist (zwar faktisch, aber eben nicht rechtlich; S.o.). Daher kann der Gläubiger eines Mitgläubigers weder die Forderung insgesamt noch eine Teilforderung gegen den Schuldner pfänden (BGH, Urt. v. 29.01.1969 - VIII ZR 20/67; BayObLG, Beschl. v. 20.08.1998 - 2Z BR 82/98 unter 2. c; OLG Rostock, Beschl. v. 12.07.2005 – 1 W 4/04, Rn. 3; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 8. Aufl. 2020, BGB § 741 Rn. 47 m.w.N.). Es bleibt nur die Möglichkeit, den Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft zu pfänden (jeweils a.a.O.).

    Warum soll eine solche Pfändung ins Leere gehen und auf Erinnerung gar aufgehoben werden müssen?

    Mit der Vollstreckungserinnerung bin ich sicher übers Ziel hinausgeschossen. Der PfÜB selbst wird formell nicht angreifbar sein, es sei denn, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Pfändung ergibt, dass die Kaution einer Mietermehrheit zusteht. Der Mitmieterin steht aber der Weg über eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO offen.

    Welches Rechtsschutzbedürfnis hätte die Mitmieterin überhaupt bezüglich der Erinnerung, wenn die Pfändung ohnehin ins Leere gehen, also keine Wirkungen entfalten würde? :gruebel:

    Das Rechtsschutzbedürfnis der Mitmieterin ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass aufgrund des PfÜB der Schein einer wirksamen Pfändung des Rückzahlungsanspruches besteht. Denn auch eine scheinbar wirksame Pfändung gefährdet das Recht des Forderungsinhabers (BGH, Urt. v. 23.02.1981 - II ZR 123/80), da sie dazu führen kann, dass der Drittschuldner (Vermieter) an den Gläubiger des Mitmieters zahlt und die Mitmieterin leer ausgeht.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Danke. Das war mir neu und ist gut zu wissen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki




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    Hallo,

    da muss ich jetzt nunmehr die Frage aufwerfen, "wie ein neuer PfÜB" gestellt werden kann, damit die Ansprüche entsprechend gepfändet werden kann?

    Vielen Dank!

    Der Zufall geht Wege, da kommt Absicht gar nicht hin. 8)

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