Beantragt ist die Gewährung von PKH für einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Die PKH kann bewilligt werden.
Unser Bearbeitungsprogramm sieht vor, den PKH-Beschluss, vor Rücksendung an den Gläubiger bzw. den Gerichtsvollzieher, mit dem Titel zu verbinden. Dies ist in der OPraxis ein nicht unerheblicher Aufwand, da der Titel meist nur in Kopie vorliegt, was an sich für die Gewährung von PKH ausreichend ist.
Ich kann absolut nichts finden, ob dies wirklich erforderlich ist. Könnt Ihr mir hierzu etwas sagen? Wie macht Ihr das?