Verbindung PKH-Beschluss mit Titel

  • Beantragt ist die Gewährung von PKH für einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Die PKH kann bewilligt werden.

    Unser Bearbeitungsprogramm sieht vor, den PKH-Beschluss, vor Rücksendung an den Gläubiger bzw. den Gerichtsvollzieher, mit dem Titel zu verbinden. Dies ist in der OPraxis ein nicht unerheblicher Aufwand, da der Titel meist nur in Kopie vorliegt, was an sich für die Gewährung von PKH ausreichend ist.

    Ich kann absolut nichts finden, ob dies wirklich erforderlich ist. Könnt Ihr mir hierzu etwas sagen? Wie macht Ihr das?

  • Erforderlich dürfte es nicht sein.

    Als hilfreich für den Gl. könnte es jedoch sein, da der Gerichtsvollzieher direkt immer erkennen kann, dass PKH bewilligt wurde.

    Gefühlt "vergisst" der Gl. ansonsten beim Antrag an den GV auf die bewilligte PKH hinzuweisen, bzw. den Bewilligungsbeschluss mitzusenden und zeigt sich irritiert, wenn er die Kostenrechnung des GV bekommt....

    Sehe es als Serviceleistung, die deine Geschäftsstelle zumindest dann vornimmt, wenn der Gl. die vollstreckbare Ausfertigung im Original übermittelt hat.

  • Beantragt ist die Gewährung von PKH für einen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Die PKH kann bewilligt werden.

    Unser Bearbeitungsprogramm sieht vor, den PKH-Beschluss, vor Rücksendung an den Gläubiger bzw. den Gerichtsvollzieher, mit dem Titel zu verbinden. ....

    Nicht alles was ein Computerprogramm vorschlägt, muss man machen. ;)

    Im Ernst:
    Von einer solchen Verbindung höre ich das erste Mal. M. E. ist diese weder erforderlich, noch sinnvoll. Problematisch wäre es beim Erlass eines Pfüb. Dann müsste der mit dem Titel verbundene Bewilligungsbeschluss wiederum mit dem Pfüb verbunden werden? :gruebel:

    Am hiesigen Gericht erfolgt daher keine Verbindung.

  • Die Verbindung halte ich unter Berücksichtigung der DSGVO für hochgradig riskant. Und schon nach § 117 Abs. 2 ZPO für verboten, wenn dort irgendwelche Daten zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen enthalten sind.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    § 117 Abs. 2 ZPO gilt ja vorrangig für den PKH-Antrag. Unabhängig davon, finden sich - zumindest in hiesigen Beschlüssen - keine Berechnungen, wenn PKH ohne Raten bewilligt wurde. (Eine Bewilligung mit Raten kommt wegen § 115 Abs. 4 ZPO kaum vor.) Man könnte natürlich auch eine Beschlussausfertigung ohne Gründe mit dem Titel verbinden.

    Weshalb soll bei einer Verbindung eine Kollision bzw. Problematik mit der DSGVO vorliegen? :gruebel:

  • Dem GV gegenüber ja, klar. Aber der GV vollstreckt doch unter Vorlage des Titels beim Schuldner. Und den geht es m.E. nichts an, ob der Gläubiger für die Vollstreckung PkH hat oder nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Das ist ggf. ein gewichtiges Argument gegen die Verbindung des PKH-Beschlusses mit dem Titel.

    Ob allerdings die Vorlage des Titels in der Praxis auch so gehandhabt wird, sprich dass der Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner in die Hand gibt? :gruebel: Oder teilt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nicht eigentlich nur mit, dass ein Auftrag des Gläubigers X wegen des Urteils vom.... über x € vorliegt?

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