Pfändung einer offenen Eigentümergrundschuld mit Brief

  • Eine offene Eigentümergrundschuld mit Brief wurde von mir gepfändet und zur Einziehung überwiesen.
    Zur Eintragung der Pfändung ist der Brief beim Grundbuchamt vorzulegen.

    Bei dem Versuch der Wegnahme des Briefs beim Schuldner stellte sich heraus, dass der dazugehörige Brief
    nicht mehr aufzufinden ist.

    Das Aufgebotsverfahren wurde beantragt.

    Was passiert mit der Grundschuld nach Ablauf der Frist?
    Verwandelt Sie sich dann in eine Buchgrundschuld oder wird das Recht dann gelöscht?

  • An der Grundschuld ändert sich nichts. Sofern etwas anderes als die Löschung eingetragen werden soll, müsste nach Ausschluss des alten Briefes auf Antrag ein neuer Brief erteilt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Grubu (5. Oktober 2022 um 11:44) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • An der Grundschuld ändert sich nichts. Sofern etwas anderes als die Löschung eingetragen werden soll, müsste nach Ausschluss des alten Briefes auf Antrag ein neuer Brief erteilt werden.

    Ein Gläubiger aus dem vorletzten Rang betreibt die Zwangsversteigerung.
    Die gepfändete Eigentümergrundschuld steht im 2. Rang und fiele dann für uns als bestehenbleibendes Recht ins geringste Gebot.

    Das Amtsgericht müsste uns dann also einen neuen Grundschuldbrief ausstellen und das Recht müsste zum Termin angemeldet werden?

  • Siehe diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…023#post1214023

    Die Leitsätze aus dem dort genannten Beschluss des OLG München vom 26.11.2010, 34 Wx 93/10, lauten (Hervorhebung durch mich)
    1. Zur Erledigungsreihenfolge bei konkurrierenden Anträgen auf Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs. (amtlicher Leitsatz)
    2. Ein für kraftlos erklärter Brief kann den Erwerb einer Grundschuld nicht mehr vermitteln. (amtlicher Leitsatz)
    3. Eine bestehende Pfändungs- und Einziehungsverfügung vermittelt die Berechtigung, anstelle des Grundschuldgläubigers die Erteilung eines neuen Briefs zu beantragen. Einer (zusätzlichen) Hilfspfändung dieses Rechts bedarf es dazu nicht. (amtlicher Leitsatz)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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