PKH auch für Erörterung von nicht rechtshängigen Ansprüchen?

  • Wir haben folgenden Fall (Familiensache):

    Sorgerecht(anhängig)= SW- 3.000 €
    Umgang (nicht anhängig)= SW 1.500 €
    in beiden Sachen hat man sich geeinigt + erörtert

    Ich habe folgende Gebühren geltend gemacht:

    1,3 VG VV 3100 (3.000) 245,70 €
    0,8 VG VV 3101 (1.500) 84,00 €
    geprüft gem. § 15 III (1,3=4.500)
    und ermäßigt auf 275,60 €
    1,2 TG VV 3104 (4.500) 254,40 €
    1,5 EG VV (1.500) 157,50 €
    1,0 EG VV (3.000) 189,00 €
    geprüft gem. § 15 III (1,5=4.500)
    und ermäßig auf 318,00 €

    wg. PKH steht im Protokoll:

    die bewilligte PKH erstreckt sich auch auf den Vergleich.

    So, jetzt hat der Bezirksrevisor dazu folgendes geschrieben:
    Im Verfahren... ist für den Vergleich hinsichtlich des Umgangsrechts PKH bewilligt worden, diese Bewilligung erstreckt sich nicht auf die Terminsgebühr. Insoweit ist daher entstanden (§ 15 III RVG jeweils beachtet): 1,3 VG (Wert: 4.500) 275,60 €; 1,2 TG (Wert: 3.000) 226,80 €; 1,5 EG (Wert: 4.500) 318,00 €.

    Meine Frage ist, ob die PKH-Bewilligung sich wirklich nicht auf die TG erstreckt, denn im Protokoll steht nichts davon.

    Für eine schnelle Antwort bin ich sehr dankbar.

  • Recht hat er, der Revisor.

    Ob die Terminsgebühr betreffend das Umgangsrecht entstanden ist, ist bedeutungslos. Mit dem Zusatz, dass sich die bewilligte PKH auch auf den Vergleich erstreckt, ist nur die höhere Vergleichsgebühr und (im Wege der Auslegung) die Differenzverfahrensgebühr gemeint.

  • Ich schließe mich Manfred an!

    Die PKH-Bewilligung bezieht sich nicht den nicht-anhängigen UG-Streit. Daher kann m.E. allenfalls die durch den UG-Streitwert erhöhte Einigungsgebühr (+ die Differenz-Vgebühr) aus der Landeskasse erstattet werden.

    Ulf

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