Aufschiebend bedingte Forderung

  • Hallo,

    ich hätte da mal ein Problem: der Gläubiger meldet seine Forderung aus Rentenvereinbarung mit ihm und der insolventen GmbH (monatliche Rente von 2000 EUR) beim IV an, dieser stellt als aufschiebend bedingt fest, da der Gläubiger derzeit noch keinen Anspruch aus dieser Vereinbarung hat, der Renteneintritt wird erst noch erfolgen.

    Der IV hält den Eintritt der Bedingung für realistisch, § 191 II 1 InsO greift somit nicht. Wie läuft dann die Schlussverteilung? Diese Forderung muss dann ja berücksichtigt werden. Nur tritt die Bedingung ja immer nur monatlich ein. Müsste dann auch immer nur monatsweise ausgeschüttet werden oder wäre auch eine Kapitalisierung dieses Rentenanspruchs denkbar? Der Gläubiger kann sich ja ausrechnen lassen, was er insgesamt zu erwarten hätte aus dem Vertrag.

    Würde man auf einen Gesamtbeitrag abstellen können, wäre dann gleich die nächste Frage, welchen Zeitpunkt man als Grundlage für die Berechnung nehmen kann? Inso-Eröffnung? Renteneintritt? Stat. Lebenserwartung?

    Vielen Dank für eure Mithilfe!

  • Also grundsätzlich ist die Anmeldung der Forderung und deren Prüfung Sache von IV und Gläubiger und wenn der Gläubiger keine Summe, die er beansprucht benennen will oder kann, dann kriegt er eben nichts. Als Gericht würde ich mir über die Höhe der Forderung keinen Kopf zerbrechen. Eine Forderung auf wiederkehrende Leistungen wie so eine Rente taucht in der InsO nicht auf. Praktikablerweise würde ich mich am ZVG orientieren, also einen Betrag derart hinterlegen, das gegen Lebensnachweis monatlich eine bestimmt Summe durch den Berechtigten eingefordert werden kann.
    Aber wenn der Gläubiger keine Gesamtsumme anmeldet, dann mangelt es an einer Bestimmtheit der angemeldeten Forderung. Es ist nicht Sache des Insolvenzgerichts hier irgendwas auszurechnen.
    Soweit meine Ansicht.

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