Vermögenssorge-Pflichten der Betreuerin

  • Anja
    "Dennoch habe ich es mir abgewöhnt, sinnlos Arbeit an Land zu ziehen. z.B. habe ich im Vorfeld, bei aussichtslosen Versteigerungen den AOB erlassen und dann mit dem Antragsteller selber geredet und Antragsrücknahme anheim gestellt."

    Genauso machen wir das hier auch. Nur haben wir früher versucht, die Gläubiger bereits vor dem AOB zu überzeugen. Hat selten funktioniert.

  • Womit wir wieder bei einem der Hauptprobleme wären. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Betroffenen ist nicht möglich. Barmittel hat er nicht und die Versteigerung der Wohnung aufgrund dieser Forderung bietet keine Aussicht auf Erfolg. :confused:

  • Zitat von Anja

    Womit wir wieder bei einem der Hauptprobleme wären. Eine Vollstreckung in das Vermögen des Betroffenen ist nicht möglich. Barmittel hat er nicht und die Versteigerung der Wohnung aufgrund dieser Forderung bietet keine Aussicht auf Erfolg. :confused:


    Es gibt bereits einschlägige Rechtsprechung, dass eine Wohnung / ein Grundstück nur dann zum Vermögen gerechnet wird, wenn die Verwertung zumutbar oder überhaupt möglich ist. Ist die Verwertung unmöglich, und ist auch sonst nichts vorhanden, gilt die Person als mittellos. Im Beschwerdeverfahren kann eine Festsetzung gegen das Vermögen nachträglich noch gegen die Staatskasse geändert werden.

    Ist die Beschwerdefrist für den Gläubiger bereits abgelaufen, ist das einfach Pech.

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