Beiträge von imker

    Bei der Interessenlage:
    Er hätte den Rangrücktritt der Rechtsprechung anpassen müssen und was qualifiziertes draus zu machen gehabt. Nicht gemacht. 64 (+).

    Wenn nach MoMiG-Inkrafttreten eröffnet, worauf (Zeitpunkt) ist dann abzustellen und führt die neue Rechtslage dann zum Wegfall des 64? Die richtige Antwort ist für mich etwas gewöhnungbedürftig - da schwimme ich.

    vor dem MoMiG: NEIN
    ausreichend war
    "Forderung tritt nicht nur hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurück. Vielmehr muss hinzukommen, dass die Forderung nur aus dem frei verfügbaren Jahres- oder Liquidationsüberschuss oder aus dem die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft übersteigenden frei verfügbaren Vermögen erbracht/gefordert werden darf und zwar auch nur nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und vor den Einlagerückgewähransprüchen von Mitgesellschaftern. "
    aber auch schon 1997??? Wenn es darauf ankäme?? KO?? Schöne Bescherung.

    Nach dem MoMiG: Weiss nicht

    Ich bin da eher unsicher und würde mit dem Vertragstext prüfen, ob nur die Darlehensforderung oder auch Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis durch die Abtretung gesichert sind.

    Denn OLG Dresden 8. Zivilsenat | 8 U 2844/00 stellt in ähnlichem Zusammenhang darauf ab, ob die gesicherte Forderung fällig ist. Nur dann ist aus dem abstrakten Rechtsgeschäft der Gehaltsabtretung die Sicherung zu verwerten. Wenn also die Ratenrückzahlung gesichert ist, kann die Gehaltsabtretung nicht erfolgreich gezogen werden. Wenn "alles irgendwie aus dem Vertrag" gesichert ist, wohl schon eher.

    Aktuelle Rechtsprechung kenne ich dazu auch nicht.

    Vielleicht interessengeleitet dann so argumentieren:


    340 sind nicht das Monatsgehalt iSd 850a, sondern das anteilige Monatsgehalt für ein paar Tage, das auf "Monatsniveau" hochzurechnen sei.

    Bei der Frage, woraus sich das ergibt oder wo das steht: Ergibt sich aus der Natur der Sache - das Gehalt für einen Arbeitstag in einem Monat ist nicht das Monatsgehalt, sondern eben ein Teil-Monatsgehalt, auf das 850a nicht abstellt.

    Wenn das Gefühl, ver**** zu werden, nicht stillzukriegen ist, kann die Akte doch an die StA abgegeben werden.

    Aber: ob der Sohn weiss und wusste, dass der Vater (Mit-)Eigentümer ist oder nur der Älteste ist, der sich um alles zu kümmern hat, und die Provision zur Schuldentilgung einsetzen wollte???

    - könnte der insolvenzverwalter dann aber die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis durchsetzen? oder umfasst der Titel auch die Verneinung von Rückgewähransprüchen aus § 346 BGB?

    kann "eigentlich" nicht sein, denn ohne ausgeübtes Gestaltungsrecht kann ein Zahlungstitel nicht "nach" der Verneinung dieses Anspruches ergangen sein


    PKH und berufungsfähiger Streitweret in mehreren OLG-Bezirken, dann kommt Erfahrung auf - die mir bekannten Entscheidungen sind nicht auf thread-Niveau begründet, sondern: Schuldner und dami IV bekommen nichts, weil nicht sie persönlich, sondern die Bank geleistet hat. Das ist Schuldrecht ohne Inso-Einfluß.

    Oder Klage gegen die Vollstreckungsklausel? Irgendwo in der Richtung würde ich wohl zu agieren versuchen.

    So habe ich das bisher gesehen, wenn ich mich auf falsch belehrt und daher wirkungslos zurückziehe. Die Voraussetzungen zur Klagerhebung binnen eines Monats fehlen. Dann RSB abwarten und bei Tabellen-Auszug mit Klausel die fehlende Titulierung als vbuH anbringen.

    Als erstes erfolgte der frdl Anruf bei Gericht und Hinweis auf die fehlende Titulierung als vbuH. Antwort war: das machen wir inzwischen aber immer so, weil uns sonst die Obergerichte das um die Ohren hauen. Nun ja, die fehlerhafte Belehrung habe ich nicht das erste Mal und bin bisher mit PKH dagegen vorgegangen. Führt manchmal zu langen Diskussionen bei den Gerichten zum Rechtsschutzinteresse, wenn Schuldner mit ganz eindeutiger - wohl aber unzutreffender - Belehrung zur Verfolgung des Widerspruchs aufgefordert wird. Bisher lies sich meist mit PKH ein Vergleich basteln.

    An den Berichtigungsantrag im Verfahren habe ich bisher nicht gedacht, aber mit einer Kopie der Verfahrensakte kann das auch erfolgen, ohne als oberlehrerhaft blöd zu wirken.

    Aber woraus soll sich die Klagerhebung als einzige Form der Verfolgung des Widerspruchs ergeben?

    Das sehe ich auch so. Wenn der RPfl halt der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für eine Verfolgung des Widerspruchs durch den Schuldner vorliegen und entsprechend belehrt, hat der Schuldner doch nur die Chance, sich an die Vorgänge zu erinnern, wenn ein Tabellenauszug erteilt wird - dann kann er aktiv werden - vorher sehe ich nichts, was ihm weiterhilft.

    Oder anders ausgedrückt: Was gibt es für Möglichkeiten, sich gegen eine fehlerhafte Aufforderung zu wenden - mein Ausweg war, dass der Nachweis der Verfolgung des Widerspruchs auch ohne Klagerhebung ausreicht und vor einer Löschung des Widerspruches schützt.

    Vertreten wird der Schuldner.
    Die Aufforderung, die Verfolgung des Widerspruchs nachzuweisen, halte ich für bemerkenswert, weil der Titel sich nicht auf vbuH erstreckt. Bevor nun ein Streit über die Klauselerteilung nach mehr als 6 Jahren bearbeitet werden muss: Ich finde keine Entscheidung zur "Verfolgung des Widerspruchs" - entweder es passiert gar nichts oder es wird dem Gericht nichts mitgeteilt.
    Daher der Freitags-Ruf:eek:

    1. Ist die Frist des 184 II InsO auf Antrag verlängerbar?

    2. Ist die Verfolgung des Widerspruchs und der Nachweis der Verfolgung des Widerspruchs nur durch Klagerhebung und Eingang einer entsrechenden Mitteilung innerhalb der Frist beim Insolvnezgericht möglich?

    zu 1. Der konkrete Titel enthält "nichschts" zu vbuH (Darlehensrückzahlung und Verkehrsunfall); Gericht fordert dennoch nach § 184 II den Schuldner auf - der auch aus Kostengründen - zunächst die Gerichtsakte des Ausgangsprozesses anfordert und dann den Gegner vor einer Klagerhebung auffordert, die Anmeldung zurückzunehmen/aus den Rechten einer vbuH nach Schuldbefreiung zu verzichten.

    Das klappt innerhalb eines Monat fast nie. Daher "verlängerbare" Frist"??

    zu 2. Der Gesetzestext sagt nicht, dass (sofort) geklagt werden muss. Reicht für den Nachweis jede irgendwie zielgerichtete Aktivität mit Nachweis innerhalb der Frist?

    Wenn der Gläubiger kein Insolvenzgläubiger (mehr) sein sollte, könnte im Schuldner doch den Betrag gegen Verzicht auf Pfändung und Rücknahme der Kündigung (im Einvernehmen mit der Genossenschaft anbieten, wenn die die Kündigung zurücknimmt) anbieten. Das ist doch der von der Gen vorgeschlagene Weg.

    Oder ist der Schuldner "jetzt" nicht zur Zahlung des Anteils in der Lage - dann in Raten bis 2011??

    Geht es im Ergebnis um die Miethöhe aus einem "alten" Vertrag??

    Wenn mit 134 InsO gearbeitet wird, dann macht der Widerruf ein wenig Probleme.

    Daher erst Versicherung kündigen und Zahlung an IV/TH verlangen, danach über die Chacen eines Geldsegens nachdenken, der sich aus dem Widerruf des Darlehensvertrages ergibt. Läuft dann nicht 358 IV BGB leer? Durch Widerruf Masseansprüche verursacht?? Alles eher wenig geklärt.

    Zur Zeit finde ich 134 Inso und 115/116 Inso als Handwerkzeug für ein Zahlungsverlangen gegen das VU gut.

    § 5 ABB04 "Der Einmalbeitrag wird dem Konto .. gutgeschreiben" soll nach manchen NRW-Urteilen ein Bezugsrecht sein - nach anderer Meinung eine Auszahlungsanweisung (die m.E. dann mit InsOEröffnung nicht mehr wirkt) - nach davon abweichender Meinung ein gem. § 305c BGB unbeachliches Nichts, weil auf der ersten Seite des VVertrages steht :" .. bezugsberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer."

    Wenn die Versicherung nach Kenntnis von/drei Tage nach InsOEröffnung gezahlt hat, können Sie doch gegen die Versicherung vorgehen, ohne zu widerrufen?!?

    So wird das regelmäßig gesehen. Fragen nach Krankheiten ohne Bezug zum Arbeitsplatz sind eher "tabu", nach der Schwerbehinderteneigenschaft dann wieder doch. Ist m.E. ein Problem, was man macht, wenn man die Arbeit für die Betreute sehr ungeeignet hält. Vielleicht ist ein Anruf beim ehemaligen Gutachter und eine Notiz über das Gesprächsergebnis ausreichend, um wieder ruhig arbeiten zu können.

    Aber...
    sie stellt doch für sich und andere keine Gefahr mehr dar, wenn sie wieder entlassen wurde?

    Oder was hat zur Entlassung geführt?

    Wenn sich der Arbeitgeber für "Fehlzeiten" im Lebenslauf und den Beschäftigungsverhältnissen interessiert hat, wird er eine Erklärung bekommen haben - wenn nicht gefragt wurde, bleibt das Gefühl, dass jemand Arbeit ausführt und sehr ungeeignet sein könnte.

    Aber den Arbeitsplatz durch Offenlegung einer Krankengeschichte zu gefährden, ist doch durch die Betreuung nicht gedeckt.

    Ich würde mein Seelenheil in einem Zusatzgutachten suchen - erneute Einweisung, weil sie Arbeiten angenommen hat, bei denen eine Gefahr für andere bestehen kann. Wenn da aber nichts Konkretes zu befürchten ist, dann wird sie wohl weiterarbeiten dürfen und eine "Meldung" an den Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch der Betreuten gegen den Betreuer wegen der ausrücklich unerwünschten Offenbarung ihrer Krankheitsgeschichte auslösen können.

    Prüfen Sie mal, ob die Sache innerhalb der 4- Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung vereinbart wurde.

    Ich meine, dass durch die Einräumung des "Bezugsrechts" in § 5 der AVB die Bank etwas ohne Gegenleistung erhalten hat und gem. § 134 InsO zur Rückgewähr dieses Rechts zum Empfang der Versicherungsleistung verpflichtet ist.

    Ohne Gegenleistung .... weil oft die Formulierung lautet: Der Abschluß und Fortbestand der Versicherung ist ohne Einfluß auf unsere Kreditentscheidung. Also kein günstigerer Zins bei Versicherungsschutz und Abtretung/Anweisung, an Bank zu zahlen.

    UmWG ist nun beim mir kein ständiges Tagesthema - wenn aber geregelt wurde, dass:
    Von diesem Zeitpunkt an gelten die Geschäfte und Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung des von A. unter der Firma „A. ... e.K.“ betriebenen Einzelunternehmens geführt.


    dann müßte sich doch das Bauchgefühl bestätigen lassen. Aber: in der Praxis noch nie erlebt. Bitte auf dem Laufenden halten!