"Vergütung" ehrenamtlicher Betreuer

  • hallo,
    ich weiß ehrenamtliche Betreuer kriegen keine Vergütung, sondern höchstens Aufwendungsersatz.

    aber:
    ich habe hier eine ehrenamtliche, die hat sachen für ihren betreuten gemacht, die weit über eine rechtliche betreuung hinausgehen. eigentlich hätte sie dafür auch firmen beauftragen können, dann hätte es auch was gekostet.
    es geht konkret um eine wohnungsauflösung. die frau hat selbst alles ausgeräumt und weggeschafft.

    seht Ihr hier irgendwie die möglichkeit, das in irgendeiner art und weise zu "vergüten". könnte sie nicht z.B. eine rechnung stellen.

    der betreute hat vermögen

    danke schonmal für Eure anregungen

  • Ich sehe hier keine rechtliche Grundlage aufgrund derer man der ehrenamtlichen Betreuerin mehr vergüten könnte. Wenn die Betreute Vermögen hat, muss man denke ich im Zweifelsfall eben eine Firma mit den anfallenden Arbeiten beauftragen. Das sagt ja auch schon der Begriff "ehrenamtlich". Ist natürlich sehr erfreulich, wenn die Betreuerin sich soviel Mühe macht, aber sie hätte ebensogut eine Firma beauftragen können.
    Hat die Betreuerin allerdings im Rahmen ihrer Betreuertätigkeit Aufwendungen aus ihrem eigenen Vermögen gemacht, können diese natürlich aus dem Vermögen des Betreuten zurückgefordert werden.

  • Ich habe ich vergleichbarer Situation die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers angeregt, der den Aufgabenkreis hatte:
    Vertretung beim Abschluss eines Dienstleistungsvertrages betreffend...

    Ist die Betreuung insgesamt problematisch, habe ich auch schon Vergütungen nach § 1836 III BGB ( meistens in vorher festgelegter Höhe als Pauschale) festgesetzt.

  • § 1836 II BGB!!!
    Hierüber kann auch einer ehrenamtlichen Betreuerin eine Vergütung bewilligt werden.
    Über die Höhe kann dann trefflich diskutiert werden, da es sich immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, die auch keinen Anspruch für zukünftige Zeiträume entfaltet.

  • Die Ausführungen in #1-3 vermögen mir nicht recht einzuleuchten.

    In § 1836 Abs.2 BGB ist doch eindeutig geregelt, dass auch einem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung bewilligt werden kann. Ob auch für das neue Recht an der zum alten Vergütungsrecht ergangenen Rechtsprechung festgehalten werden kann, wonach die Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers nicht höher als diejenige eines Berufsbetreuers sein könne (so BayObLGZ 2004, 177 = Rpfleger 2004, 488 = FamRZ 2004, 1138 = BtPrax 2004, 151), erscheint allerdings zweifelhaft (hierzu vgl. LG Kassel FamRZ 2006, 1302 m. zust. Anm. Bienwand; anders aber nach wie vor Palandt/Diederichsen § 1836 RdNr.10 unter nicht zutreffender Zitierung von LG Kassel a.a.O.; offen gelassen bei Deinert/Lütgens RdNrn. 408, 409).

  • Ich vertrete die Auffassung, daß die Vergütung für Berufsbetreuer kein Maßstab sein darf. Eine Orientierung an deren Vergütung ist schon deshalb nicht möglich, weil für deren Berechnung die Qualifikation der Berufsbetreuer maßgeblich ist.
    Demgegenüber ist bei ehrenamtlichen Betreuungen ausschließlich Schwierigkeit und Umfang der Betreuung maßgeblich.

  • Im geschilderten Fall halte ich eine Vergütung nach 1835 II (mein Kommentar ist leider zu alt) für nicht ganz zutreffend, da die zu vergütenden Tätigkeiten ( Ausräumen der Wohnung), keine Betreuertätigkeiten im Sinne einer gesetzlichen Vertretung, sondern eher Tätigkeiten der tatsächlichen Fürsorge waren.

  • Das sehe ich anders.

    Wenn die Wohnungsauflösung vom Wirkungskreis der Betreuung umfasst wird, kann das "Selbstanlangen" auch vergütet werden. Das war beim alten Vergütungsrecht nicht anders.

  • Möbel schleppen sowie Wohnung putzen oder renovieren habe ich auch schon nach altem Recht eben so wenig vergütet wie das Einkaufen von Lebensmitteln oder den Transport von Kleidung ins Krankenhaus, und das weder bei Ehrenamtlern noch bei Berufsbetreuern.

  • Ein Betreuer ist ein rechtlicher Betreuer, kein faktischer. Somit ist er kein Möbelschlepper und kann dafür auch nicht über § 1836 II BGB vergütet werden. Aus dem gleichen Grund ist der Wirkungskreis "Wohnungsauflösung" schlechterdings nicht zuweisungsfähig. Leider geschieht dies aber oft und gedankenlos. Wenn faktische Tätigkeiten als Betreuungswirkungskreis zugebilligt werden könnten, könnte der Richter ja auch im Rahmen oder statt des Wirkungskreises "Sicherstellung der häuslichen Versorgung" den Wirkungskreis "Pflege, Waschung und Fütterung" zuweisen.
    Einen Ausgleich für die Möbelräumaktion der Betreuerin sehe ich auch nicht in §§ 1835 I, 670 BGB, da die faktische Wohnungsauflösung nicht "zum Zwecke der Führung der (rechtlichen) Betreuung" erfolgt ist.
    Die betreute Person hat aber Kosten des Möbelräumers erspart. Hätte die Betreuerin ein Unternehmen beauftragt, wären ja schließlich auch Kosten entstanden. Da sehe ich den Anspruch der Betreuerin aus § 812 BGB. Sie war nicht verpflichtet, die Möbel selbst zu räumen, hat also ohne Rechtsgrund der betreuten Person einen Vermögensvorteil verschafft.
    Ist die betreute Person nicht in der Lage, die Kosten der Räumung zu tragen, muss die Betreuerin die Aufgabe der Räumung vertrauensvoll dem Vermieter überlassen. Tagesgeschäft bei Mittellosen. Der kann Ersatz einklagen - form- frist- und zwecklos.

  • Ich denke, hier muß unterschieden werden.
    Der Vergütungsanspruch aus § 1836 II BGB berücksichtigt allein Tätigkeiten, welche die rechtliche Vertretung des Betreuten betreffen.
    Die #11 und #13 genannten Tätigkeiten dürften nicht der rechtlichen Vertretung zuzuordnen sein.
    Gleichwohl kann hier ein Vergütungsanspruch der Betreuerin entstanden sein und zwar in Höhe der dem Betreuten ersparten Kosten des Fuhrunternehmens, welche sonst die Räumung der Wohnung durchgeführt hätte. Dieser würde allerdings die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den Abschluß eines entsprechenden Dienstleistungsauftrags nach sich ziehen.
    Je nach Art und Umfang der Räumung (bspw. Sicherstellung von Wertgegenständen etc) würde ich hier einen Vergütungsanspruch lieber (der Einfachheit halber) unter rechtliche Vertretung subsumieren, bevor der Umfang der Akte exponential zur Verfahrensdauer anwächst.
    De Rest bleibt Verhandlungssache

  • Im Beitrag von André M. fällt mir auf, dass da von einem Ergänzungsbetreuer die Rede ist. Weshalb kann nicht der "normale" Betreuer mit Aufgabenbereich Vermögenssorge und/oder Wohnungsauflösung einen Vertrag mit einem entsprechenden Dienstleistungsunternehmen abschließen?

  • Gemeint war der Abschluss des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Betroffenen (vertreten durch den Ergänzungsbetreuer) und dem Betreuer.

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