Genehmigung von Geldgeschenken

  • Folgender Fall:
    Sohn hat Bankvollmacht, erledigt alles für seine Mutter. Mutter erleidet Schlaganfall und Sohn überweist am gleichen Tag fix für jeden der 5 Enkel (4 davon seine eigenen Kinder) jeweils 1500 €.
    Wird anschließend zum Mitbetreuer bestellt.
    Bruder des Mannes beschwert sich und fordert Geldgeschenke zurück. (Auch sein einziger Sohn hat Geld bekommen). Streit geht los: Es war der Wille der Oma, sagt der eine- Oma braucht das Geld für die Heimkosten (sind noch 90.000 € vorhanden) sagt der andere. Zeugen werden genannt, die wissen wollen oder sollen, dass es der Wille der Oma war, sie die Überweisung nur nicht mehr selbst vornehmen konnte. Zweite Betreuerin (unabhängige Berufsbetreuerin) sieht keinen Anlaß für Rückholung der Schenkung. Richterin bestellt Ergänzungsbetreuer und entzieht der Berufsbetreuerin die Vermögenssorge diesbezüglich. Beschwerde gegen Bestellung des Erg.betreuers! LG hebt Beschluss auf, weil falsche Begründung (angeblich hätte Berufsbetreuerin Vertretungsausschluss bei der Schenkung unterlegen nach § 1795- natürlich Quatsch. Hat weder Schenkung vorgenommen, noch ist sie verwandt.) LG hebt also auf und sagt, ich darf entscheiden, ob die Schenkung rückgängig gemacht oder genehmigt werden soll. Es steht Aussage gegen Aussage. Es stinkt nach Erbschleicherei! Grundsätzlich hätte ich keine Bedenken, dass die Oma ihren Enkeln was schenken wollte; die haben auch regelmäßigen und guten Kontakt zur Oma. Aber dumm ist, dass der Sohn die Überweisungen "10 Minuten" nach dem Schlagaanfall vorgenommen hat und gegenüber dem Neffen geäußert haben soll, er will das Geld noch vor den BEhörden in Sicherheit bringen. Das streitet er natürlich ab! Ich hab keine Ahnung, wie ich das entscheiden soll! Wenn ich nu sage, die Geldschenkungen sind genehmigt, hat dann der andere Sohn des Betreuten ein Beschwerderecht? Beschwert wäre er ja erst, wenn die Oma stirbt, weil sein Erbe gemindert ist?!?
    Helft mir- was sagt Euer Bauch?
    Das REchtsgefügl würde mir ne Genehmigung eigentlich verwehren, da die Schenkung nicht wirksam sein kann, rein rechtlich! Oma hat nicht selbst vorgenommen- vollmachtloser Vertreter hat eigentlich gehandelt. Gibt ja keine schriftliche Vollmacht und die Mündliche wird natürlich von der anderen Seit bestritten!:confused:

  • Meines Erachtens gibt es hier gar nichts im Rechtssinne zu genehmigen, weil die Schenkungen vor Anordnung der Betreuung durchgeführt und vollzogen wurden und § 1908 i Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 1804 BGB demzufolge überhaupt nicht anwendbar sein kann. Es geht vielmehr darum, ob ein vor Anordnung der Betreuung durchgeführtes und vollzogenes Rechtsgeschäft wieder rückgängig gemacht werden kann (und soll). Dies hängt alleine davon ab, ob es das Gericht aufgrund seiner Ermittlungen für nachgewiesen erachtet, dass die Schenkungen dem Willen der damals noch nicht unter Betreuung stehenden Betroffenen entsprachen. Falls nein, ist der Erhalt der Gelder jeweils ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die dem Sohn erteilte Bankvollmacht nicht zum Abschluss von Rechtsgeschäften berechtigt. Und falls ja, ist alles in Ordnung.

    Entscheidend ist somit alleine die rechtliche und tatsächliche Würdigung des betreffenden Ermittlungsergebnisses.

  • selbst wenn die Betreuung schon angeordnet gewesen wäre:Herr Horst Deinert sagt dazu folgendes......
    Schenkungen, die der Betreuer vornimmt, sind grundsätzlich nichtig, selbst wenn sie vom VormG genehmigt wurden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22 = FamRZ 1988, 210 [LSe]; BayObLGZ 1996, 118, 120, m.w.N., = FamRZ 1996, 1359). Dies gilt auch für Zuwendungen, die eine vorweggenommene Erbfolge beinhalten (BayObLGZ 1996, 118, 120 = FamRZ 1996, 1359; Erman/Holzhauer, BGB, 9. Aufl., § 1804 Rz. 3). Eine Ausnahme gilt lediglich für Gelegenheitsgeschenke, Anstandsschenkungen und Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht genügt wird.
    Hierzu entschied das BayObLG: 1. Überträgt der Betreuer Grundbesitz des Betreuten unentgeltlich auf dessen künftige Erben (vorweggenommene Erbfolge), so ist dieser Vertrag grundsätzlich nichtig und deshalb nicht genehmigungsfähig. 2. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn mit der Übertragung einer sittlichen Pflicht genügt wird. 3. Eine sittliche Pflicht, künftigen Erben zu Lebzeiten unentgeltlich Vermögen zu übertragen, bestehe auch dann nicht, wenn mit dieser Übertragung für die künftigen Erben eine Steuerersparnis erreicht werden kann (BayObLGZ 1996,118 (Nr. 29) =BayObLGR 1996,61=BtPrax 1996,183=FamRZ 1996,1359=FGPrax 1996,147=MittBayNot 1996,432=NJWE-FER 1997,104 (LS)=NJW-RR 1997,452=RDLebenshilfe 1996,171=Rpfleger 1996,508=MittrhNotK 1997,86).
    Sittlichkeits- und Anstandsschenkungen
    Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, kann der Betreuer namens des Betreuten machen (§1804 Satz 2 BGB). Darunter fallen Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Verlobung, Hochzeit, Examen usw. an nahe Angehörige. Bezüglich der Höhe kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten an.
    Der Begriff des Anstands verweist auf kulturelle und soziale Schenksitten, vor allem auf die Jahresgaben zu allgemeinen (Weihnachten) und persönlichen Feiertagen (Geburtstag) und zu Lebenshöhepunkten wie Taufe, Firmung oder Konfirmation und Hochzeit, Silber- oder Goldhochzeit und bei Beerdigungsfeiern, ferner auf das übliche Trinkgeld (von ca. 10 – 15 % des jeweiligen Preises bei Dienstleistungen wie Bewirtungen).
    Der Begriff der sittlichen Pflicht verweist auf die Moral. Die Tendenz zu enger Auslegung wird in Rechtsprechung und Literatur entweder so ausgedruckt, dass das allgemeine Gebot der Nächstenliebe nicht ausreiche, sondern eine besondere dem Schenker gegenüber dem Beschenkten obliegende Pflicht vorliegen müsse, oder dass es nicht ausreiche, wenn die Zuwendung sittlich anzuerkennen sei, sondern dass ihr Unterbleiben eine sittliche Pflicht verletzen müsse (BGHZ 91, 2739 277= FamRZ 1984, 580; FamRZ 1986, 1079 = NJW 1986,1926). In einem früheren Fall verwirklichte die Zuwendung der Enkel an ihre verwitwete Großmutter die Zielvorstellung des verstorbenen Großvaters, die auf dem erbrechtlichen Weg infolge juristischen Beratungsfehlers verfehlt worden war (KG, JFG 13, 183). Ein anderes in der Literatur genanntes Beispiel geht dahin, dass die Schenkung ein formunwirksames Versprechen des Vertretenen erfüllt (Bobenhausen, BtPrax 1994, 158).
    Einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspricht eine Schenkung, wenn ihr Unterbleiben nach den Anschauungen der mit dem Schenkenden sozial gleichgestellten Kreisen nicht unterbleiben könnte, ohne dass der Schenkende eine Einbuße in der Achtung und Anerkennung dieser Kreise erleiden würde (BGH, NJW 1981, 111; Staudinger/Engler, BGB, 12. Aufl., § 1804 Rz. 16; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 534 Rz. 7). Als Anstandsschenkung kann auch eine Zuwendung, die für sich betrachtet einen hohen Geldwert darstellt, eingestuft werden, wenn dadurch der Lebensstandard des Schenkers überhaupt nicht und sein Vermögen nicht nennenswert berührt werden (BayObLG, Rpfleger 1988, 22, 23 = FamRZ 1988, 210 [LSe]).
    Ob eine solche Schenkung vorliegt, muss der Betreuer in eigener Verantwortung entscheiden. Für Schenkungen ist eine Genehmigungspflicht des Vormundschaftsgerichtes nicht vorgesehen. Bedarf die Schenkung, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung (z.B. Grundstücksangelegenheiten nach § 1821, Entnahme aus versperrt angelegtem Guthaben nach § 1812), hat das VormG bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (BayObLGZ 1996, 118 = FamRZ 1996, 1359; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 453 = FamRZ 1987, 751; BayObLG BayObLGZ 1998,5=NJWE-FER 1998,81=BtPrax 1998,72=FamRZ 1999,47).
    § § 1804 S. 2 ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob eine Schenkung sittlicher Pflicht entspricht, auch - soweit feststellbar - auf den Willen des Betreuten Rücksicht zu nehmen ist, gleich ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht.

  • Diese Darstellung halte ich für etwas zu einseitig.

    In einem Parallelthread habe ich zu der vorliegenden Problematik (bei Grundstücksgeschäften) folgendes ausgeführt:

    Im Anwendungsbereich des § 1804 BGB spannt die Rechtsprechung einen Bogen von einer restriktiven bis zu einer großzügigen Handhabung. Großzügig ist etwa das OLG Hamm (FamRZ 1987, 751), dass solche Zuwendungen für zulässig hält, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der gesamten Vermögenslage des Betroffenen letztlich auch in dessen Interesse liegen. Auf der gleichen Linie liegt das OLG Karlsruhe (NJW-RR 2000, 1313), welches das Vorliegen einer "sittlichen Pflicht" nach dem Willen des Betreuten bestimmt. Auch das KG (JFG 13, 187) hat einen Verstoß gegen das Schenkungsverbot verneint, wenn das Rechtsgeschäft dazu dient, den Familienfrieden zu wahren (hierzu vgl. auch OLG Köln OLGZ 1969, 263).

    Eine restriktivere Linie vertritt demgegenüber das BayObLG, das von dem an sich selbstverständlichen Grundsatz ausgeht, dass niemand gehalten sei, sein Vermögen zu Lebzeiten auf seine künftigen Erben zu übertragen (FamRZ 1996, 1359) und dass die Verbotsschranke des § 1804 BGB nur überbrückt werden könne, wenn ein Unterbleiben der Schenkung dazu führen würde, dass der Schenkende eine Einbuße an Achtung erlitte (FamRZ 1999, 47).

    Ich halte die großzügigere Ansicht für zutreffend (hierzu vgl. insbesondere Holzhauer FamRZ 2000, 1063), weil die restriktive Ansicht im Ergebnis dazu führt, den Betreuten von vorneherein unisono von allen zweifelsfrei wirtschaftlich sinnvollen Rechtsgeschäften mit Schenkungscharakter auszuschließen (Canaris JZ 1987, 1999 hält die Norm aus diesem Grund für verfassungswidrig). Dass die vermögensrechtlichen Interessen des Betreuten vollumfänglich gewahrt bleiben müssen, versteht sich natürlich von selbst. Ich habe daher solche Übertragungen, die verständlicherweise natürlich auch der Ersparnis von Erbschaftsteuer dienen, im wesentlichen immer von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:

    a) Lebenslanger Nießbrauch für den Übergeber (ggf. auch für dessen Ehegatten nach dem Ableben des Übergebers);

    b) Die üblichen durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsansprüche, und zwar erweitert um die Fallgestaltung, dass die Rückübereignung zur Gänze oder quotal auch an die künftigen Erben des Betreuten zu erfolgen hat, falls die Erbfolge insgesamt oder quotal nicht mit der bei der Übertragung "vermuteten" Erbfolge übereinstimmt.

    c) Falls die Übertragung nur an eines von mehreren Kindern erfolgen soll: Zustimmung aller anderen Erbprätendenten, die nicht privatschriftlich, sondern notariell zur Übertragungsurkunde zu erklären ist.

    d) Rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Übernehmers, für alle Kosten des Lebensunterhalts des Betreuten (auch Heimkosten) aufzukommen, sofern die Mittel des Übergebers hierfür nicht ausreichen (samt Rückübereignungsverflichtung für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung).

    Aufgrund der Nießbrauchsbestellung bleibt der Betreute wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts. Gleichzeitig ist er gegen alle in der Zukunft liegenden Unwägbarkeiten abgesichert. Unter diesen Prämissen sehe ich keinen Verstoß gegen § 1804 BGB und § 1908 i Abs.2 S.1 BGB.

    Dass eine vom Betreuer vorgenommene unzulässige Schenkung überhaupt nicht genehmigungsfähig und trotz erteilter Genehmigung dennoch nichtig wäre, versteht sich von selbst. Solche Rechtsgeschäfte sind somit überhaupt nur genehmigungsfähig, wenn man im Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass kein Verstoß gegen das Schenkungsverbot vorliegt.

  • Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Der Betreuer war damals noch kein Betreuer!
    Die jetztige Betreuerin (Mitbetreuerin mit Aufgabenkreis Vermögenssorge) soll die Schenkungen quasi zurückfordern. Will sie aber nicht. Beschwerdegericht sagt, dass es an mir ist zu entscheiden, ob zurückzufordern ist, insofern müsste ich der Betreuerin die Vermögenssorge für diese Angelegnheit entziehen, da sie eine Rückforderung nicht wünscht. Oder ob ich es nicht mache- damit würde ich die Schenkung doch "Quasi" genehmigen. Mir gehts jetzt einfach darum, dass ich nicht weiß, ob ich mich auf mein Rechtsgefühl oder meinen Bauch verlasse.

  • Wir haben das schon richtig verstanden.

    Die Stellungnahme in #3 bezieht sich auf den (unterstellten, aber nicht vorliegenden) Fall, dass die Schenkungen erst nach erfolgter Anordnung der Betreuung vorgenommen worden wären. Und #4 ist im gleichen Kontext lediglich als Reaktion im Zusammenhang mit der Problematik des § 1804 BGB und des § 1908 i Abs.2 S.1 BGB zu verstehen. Es ist aber völlig klar, dass die Ausführungen in ##3 und 4 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, weil die Schenkungen vor Anordnung der Betreuung erfolgten. Insoweit verbleibt es daher bei meinen Ausführungen in #2.

    Die Entscheidung selbst (Rückforderung oder nicht) kann Dir leider niemand abnehmen. Versuche einfach, Rechtsgefühl und Bauchgefühl auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, indem Du Dich fragst, ob Du den Willen der Betroffenen zum Vollzug der Schenkungen für nachgewiesen erachtest oder nicht. Ich würde die Betroffene hierzu auch persönlich anhören, sofern nicht bereits im Vorfeld klar ist, dass mit ihr aufgrund des Schlaganfalls keinerlei Verständigung möglich ist.

  • Das Gericht trifft nicht die Entscheidung, ob zurückzufordern ist oder nicht. Das macht die Betreuerin. Insoweit gibt es m. E. keine Weisungsbefugnis nach § 1837 II BGB, weil das VG nicht berufen ist, an Stelle des Betreuers zu agieren und diesen nur als verlängerten Arm zu betrachten.

    Wir haben hier in Vertretung der Bankvollmachtgeberin erfolgte Überweisungen im Sinne des § 676a BGB. Die Überweisung wirkt also gemäß § 164 I BGB gegenüber der vollmachtgebenden Kontoinhaberin.
    Folge dieser von der Kontoinhaberin ausgehenden Überweisung ist, dass die Begünstigten in Höhe der Überweisungsgutschrift Inhaber einer Forderung gegen ihr eigenes Bankinstitut geworden sind. Die Inhaberschaft an der Forderung der Kontoinhaberin gegenüber Bank X ist einer Forderung der Überweisungsbegünstigten gegenüber Bank Y gewichen. Ein Vertrag für diese Übertragung ist nur zwischen der mit der Überweisung beauftragten Bank und dem Überweisenden geschlossen, nicht also mit dem Überweisungsbegünstigten, weshalb die Mitwirkung des letzteren nicht erforderlich ist. Somit können wir alles vergessen, was mit dessen Mitwirkung zusammenhängt. Also kann auch der Begriff "Schenkung" außer Acht gelassen werden.

    Sicherlich hat der Sohn die Überweisungen in Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen veranlasst. Die Mutter hat nicht gewollt, dass er ihr Geld freigebig unter die Leute bringt. Diese Beschränkung der Vollmacht gilt aber nur für das Innenverhältnis und nicht nach außen.

    Zu betonen ist nicht, dass die Enkelkinder einen Vorteil ohne rechtlichen Grund erhalten haben. Dies gilt auch dann, wenn der Überweisung ein Schenkungsvertrag vorausgegangen ist. Dieser ist schwebend unwirksam, weil der Sohn insoweit als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Ein Rückgewährsanspruch über §§ 812 ff BGB ist sicherlich gegeben. Der Sohn kann in Regreß genommen werden gemäß § 823 BGB.
    Ein vernünftiger Betreuer würde entsprechend gegen Enkel und Sohn vorgehen. Ein zarter Hinweis auf § 1833 BGB, dessen Voraussetzungen ich bei Untätigkeit des Betreuers als erfüllt ansehe, wird diesem wohl Beine machen.

  • Das Gericht trifft nicht die Entscheidung, ob zurückzufordern ist oder nicht. Das macht die Betreuerin. Insoweit gibt es m. E. keine Weisungsbefugnis nach § 1837 II BGB, weil das VG nicht berufen ist, an Stelle des Betreuers zu agieren und diesen nur als verlängerten Arm zu betrachten.

    Sicherlich hat der Sohn die Überweisungen in Überschreitung der ihm eingeräumten Kompetenzen veranlasst. Die Mutter hat nicht gewollt, dass er ihr Geld freigebig unter die Leute bringt. Diese Beschränkung der Vollmacht gilt aber nur für das Innenverhältnis und nicht nach außen.

    Zu betonen ist nicht, dass die Enkelkinder einen Vorteil ohne rechtlichen Grund erhalten haben. Dies gilt auch dann, wenn der Überweisung ein Schenkungsvertrag vorausgegangen ist. Dieser ist schwebend unwirksam, weil der Sohn insoweit als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Ein Rückgewährsanspruch über §§ 812 ff BGB ist sicherlich gegeben. Der Sohn kann in Regreß genommen werden gemäß § 823 BGB.
    Ein vernünftiger Betreuer würde entsprechend gegen Enkel und Sohn vorgehen. Ein zarter Hinweis auf § 1833 BGB, dessen Voraussetzungen ich bei Untätigkeit des Betreuers als erfüllt ansehe, wird diesem wohl Beine machen.



    Wieso ist das Zitat länger, als der Text, den ich im Forum lesen konnte?

    Also, dass hier keine Genehmigung in Betracht kommt, darüber besteht wohl Einigkeit.

    Bezüglich der Weisungsmöglichkeiten meine ich schon, dass die Betreuerin die Ansprüche der Betreuten zu prüfen und durchzusetzen hat. Die Betreuerin müsste mir schon nachvollziehbar begründen, aus welchem Grunde sie nichts tun will. Es gibt durchaus Betreuer, die der Meinung sind, ab dem Tag beginnt mein Amt, was davor war, interessiert mich nicht. Da gibt es dann einigen Gesprächsbedarf.

  • Gehen wir mal davon aus, dass der Betreuer tätig werden muss auch in Bezug auf Ansprüche, die vor seiner Zeit als Betreuer begründet wurden. Wo zieht man da die (zeitliche) Grenze?

    Also beispielsweise, wenn so eine dubiose Schenkung bereits vor drei Jahren durch einen mit Bankvollmacht versehenen Verwandten vorgenommen worden wäre und aber nunmehr erst Betreuung angeregt wird, z. B. weil eine Kündigung und Auflösung der Wohnung ins Haus steht.

    Für die Abrechnung des Betreuers ist ja der Vermögensstand bei Anordnung der Betreuung bzw. Zustellung des Beschlusses maßgebend. Irgendwie kann ich den Betreuer da auch verstehen, dass er nicht die ganze Vergangenheit aufrollen möchte und wohl auch nicht kann.

  • Den Ausführungen in #7 kann ich nicht im vollen Umfang zustimmen.

    Eine Rückforderung der Gelder ist nur veranlasst, wenn es für den unstreitig erfolgten Vermögenszuwachs auf Seiten der Empfänger im Verhältnis zur Betreuten keinen Rechtsgrund gibt. Als ein solcher Rechtsgrund kommt nach Sachlage nur eine Schenkung in Betracht, wobei der Mangel der Form nach § 518 Abs.2 BGB durch die Bewirkung der Leistung geheilt worden wäre. Ob eine solche wirksame Schenkung vorliegt, hängt wiederum alleine davon ab, ob sie dem Willen der Betroffenen entsprach. Ob es sich so verhält oder nicht, kann daher nicht einfach unterstellt, sondern muss geprüft werden. Lässt sich ein entsprechender Wille der Betroffenen belegen, so erübrigen sich weitere Diskussionen über die Vertretungsmacht des Sohnes. Denn die vorliegenden Überweisungen wurden aufgrund unstreitig vorliegender Bankvollmacht für die Betroffene getätigt. Damit wäre das Vertreterhandeln wirksam und die Schenkung mit dem Eingang der Gelder auf den Konten der Beschenkten wirksam vollzogen.

  • Gehen wir mal davon aus, dass der Betreuer tätig werden muss auch in Bezug auf Ansprüche, die vor seiner Zeit als Betreuer begründet wurden. Wo zieht man da die (zeitliche) Grenze?



    Nach meiner Meinung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leute noch selbst mit Verstand handeln konnten. Wenn Ihnen danach etwas unredlich weggenommen wurde/wird und wir das wissen, kann der Betreuer doch nicht einfach sagen, geht mich nichts an.

    Ich habe eine Betreuung, da wurde vier Jahre vor Betreuungsbeginn eine formvollendete Generalvollmacht erteilt. Die Vollmacht hatte leider einen Fehler, die Vollmachtgeberin war nicht geschäftsfähig. Es geht um ein mehr als nennenswertes Vermögen und was noch nachvollziehbar in diesen vier Jahren im Rahmen der Vollmacht vorgenommen wurde, mußte die Betreuerin nachprüfen und dann entweder genehmigen oder rückabwickeln.

  • @juris zu #10:
    Die reine Bankvollmacht ergibt sicherlich kein Recht, Geschenkversprechen im Namen der Vollmachtgeberin zu machen und diese zu erfüllen. Keine Bank dieser Welt hält Formulare dieses Inhaltes vor.
    Eine andere Frage ist es, ob die Mutter nach dem Schlaganfall den Sohn beauftragt hat, die Schenkungen zu tätigen und die Überweisungen zu beauftragen. Das ist aber sehr unwahrscheinlich:
    Die Überweisungen sind sofort nach dem Schlaganfall der Betreuten beauftragt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mutter bei diesem Krankheitsbild anderes zu tun hatte, als finanzielle Dinge zu regeln. Sie wird weder ausdrücklich noch konkludent handelnd die Schenkungen veranlasst haben. Dagegen spricht alle Lebenserfahrung. Selbst wenn die Mutter das wider Erwarten getan haben sollte, ist an der momentanen Geschäftsfähigkeit der Mutter zu zweifeln.

    Es spricht demnach alles dafür, dass der Sohn selbstherrlich Gelder als Vertreter ohne Vertretungsmacht übertragen hat. Der Schenkungsvertrag ist damit schwebend unwirksam.

    Sollten die Kinder des Sohnes noch minderjährig sein, was ich allerdings nicht annehme, weil sie offensichtlich über eigene Girokonten verfügen, was bei Minderjährigen wohl nicht allgemein üblich ist, käme noch hinzu, dass der Sohn die Mutter bei dem Schenkungsvertrag gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht vertreten kann (§§ 1629 II, 1795 I1 BGB).

    Der Mangel der notariellen Form wird durch die Erfüllung geheilt, nicht geheilt wird aber die mangelnde Vertretungsmacht, erst recht nicht ein Vertretungsausschluss. Der schwebend unwirksame Schenkungsvertrag bleibt also trotz ausgeführter Überweisung (Erfüllung) schwebend unwirksam.

    Klar, die Mutter kann den Sohn schon vor zehn Jahren gebeten/beauftragt/bevollmächtigt haben, im Falle ihrer schweren Erkrankung Gelder an ihre Enkel zu verschenken. Sollte der Sohn dies nachweisen können, wäre das diskutierte Problem aus der Welt, auch bei Minderjährigen; da wäre ich bereit, den Sohn als reinen Erfüllungstäter – reitenden Boten – und nicht als Vertreter zu betrachten. Fehlt der Nachweis, hat der Sohn ein Problem wie in #7 geschildert.

  • Ich sehe die Sache ganz einfach:

    Wenn die Oma den Enkeln schon immer großzügige Geschenke gemacht hat (lässt sich ja nachweisen), dann spricht viel dafür, dass sie das jetzt auch so wollte.

    Wenn nicht, dann ist zurückzuzahlen.

  • Wer will ihn wissen:

    Ich muss leider erneut widersprechen.

    Der Sohn hatte Bankvollmacht. Er konnte somit jede Überweisung wirksam vornehmen. Die Überweisungen waren daher in jedem Fall von seiner Vertretungsmacht gedeckt.

    Ob der Sohn auch Vollmacht hatte, für die Betroffene einen Schenkungsvertrag zu schließen, ist eine ganz andere Frage und dafür entscheidend, ob überhaupt ein Vertrag vorliegt. Liegt er mangels wirksamer Vertragserklärung der Schenkerin nicht vor, sind die überwiesenen Gelder kondizierbar.

    Bei Minderjährigkeit der Kinder würde § 107 BGB eingreifen.

    Fazit:

    Man muss zwischen der wirksamen Bankvollmacht und der fraglichen (zweiten) Vollmacht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen unterscheiden. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun und demzufolge stellt sich die Vertretungsproblematik nur im Hinblick auf das Rechtsgeschäft, nicht jedoch in Bezug auf die getätigten Überweisungen.

  • Da habe ich nichts gegen; gemeinsames Ergebnis ist also, dass die Übertragung von Geldern per Überweisung ohne rechtlichen Grund (ohne wirksames Verpflichtungsgeschäft) erfolgt ist. Damit sind die Enkel ungerechtfertigt bereichert und zur Herausgabe nach § 812 ff BGB verpflichtet; den Sohn trifft der Anspruch aus § 823 BGB.
    Nur dies wollte ich mit #12 verstärkt herausarbeiten.

  • Ebenso. :daumenrau

    Leider entbinden diese Überlegungen die Fragestellerin nicht von der Entscheidung, wie sie in ihrem konkreten Fall zu verfahren gedenkt. Die notwendigen rechtlichen Argumentationshilfen sind aber in jedem Fall aufgezeigt.

  • Leider hat noch niemand auf meinen Beitrag (#9) geantwortet?

    Wie sieht es also mit dubiosen Schenkungen aus grauer Vorzeit aus (z. B. 3 Jahre her)?

  • Eine zeitliche Grenze gibt es allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Verjährung(-seinrede).
    Ein heute bestellter Betreuer muss auch diejenigen Ansprüche verfolgen, die schon vor Monaten oder Jahren entstanden sind.

  • Das kann nur im Einzelfall entschieden werden.

    Je länger die Sache zurückliegt, umso wahrscheinlicher ist es, dass der oder die Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt noch geschäftsfähig war. Damit ist die Sache dann gegessen. Eine Rückabwicklung ist daher nur erfolgversprechend, wenn davon ausgegangen werden kann, dass bereits zum seinerzeitigen fraglichen Zeitpunkt nicht mehr von einer Geschäftsfähigkeit des jeweiligen Betroffenen ausgegangen werden kann. Dies wird bei einigen Jahren zurückliegenden Ereignissen wohl nur in eindeutigen Fällen gutachterlich belegt werden können. Es steht und fällt somit alles -wie auch sonst- mit der Möglichkeit des entsprechenden Nachweises.

    Ich hatte einmal einen Fall, bei welchem ein Betreuter mit frühkindlicher Hirnschädigung vor mehr als zehn Jahren selbst einen Notarvertrag im Hinblick auf Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie unterschrieben hatte. In diesem Fall war es für den Gutachter überhaupt kein Problem, sich auf eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt festzulegen. Solche zweifelsfreien Fälle sind aber sicherlich die absolute Ausnahme.

  • Warum wird hier eigentlich auf die Geschäftsfähigkeit abgestellt? :gruebel:
    Mir ging es um eine ähnliche Konstellation wie im Ausgangsfall, nämlich:

    zu Zeiten der Geschäftsfähigkeit Erteilung einer Bankvollmacht

    nach deren Wegfall Überweisungen von größeren Beträgen als Geschenk durch Bevollmächtigten

    drei Jahre später Anordnung der Betreuung, weil z. B. jetzt Heimaufnahme und Auflösung der Wohnung erforderlich (Bankvollmacht nicht mehr ausreichend)

    Muss nun der Betreuer sich auch um die drei Jahre zurückliegenden Schenkungen kümmern, d. h. zurückfordern?

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