Bescheinigung ü. Vollstreckbarkeit

  • Hab eine echt blöde Sache auf dem Tisch: Unser AG hat einen Beschluss in Unterhaltssachen erlassen. Aus diesem soll nun in Spanien vollstreckt werden. Die Apostille wurde bereits erteilt. Jetzt wollen die noch eine Bescheinigung nach Art 17 iVm Art 4 und 16- des Abkommens zw. Spanien und Deutschland vom 14.11.1983.
    Hat jemdand vielleicht grundsätzlich eine Idee, wie eine solche Bescheinigung aussehen müsste??

  • Hab eine echt blöde Sache auf dem Tisch: Unser AG hat einen Beschluss in Unterhaltssachen erlassen. Aus diesem soll nun in Spanien vollstreckt werden. Die Apostille wurde bereits erteilt. Jetzt wollen die noch eine Bescheinigung nach Art 17 iVm Art 4 und 16- des Abkommens zw. Spanien und Deutschland vom 14.11.1983.
    Hat jemdand vielleicht grundsätzlich eine Idee, wie eine solche Bescheinigung aussehen müsste??



    Leider nein, aber ich habe mit Zustellungen in Spanien schon richtig viel Spaß gehabt, da ging praktisch gar nix . . . :eek: :daumenrun ich kann mir daher beim besten Willen nicht vorstellen:gruebel:, dass es dann mit der Zwangsvollstreckung was wird . . .:confused:

  • Hallo...

    hast du es schon mal unter:
    http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/ir_lan…d?v_lan=spanien

    versucht.... Da (in der ZRHO) steht auch das komische Gesetz von 1983... dazu gibts ein Ausführungsgesetz von

    "3. der deutsch-spanische Vertrag vom 14. November 1983 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34, 1988 II S. 207, 375).

    - vgl. zu 1. bis 3. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
    vom 19. Februar 2001 -,"

    wenn ich mir jetzt dieses Ausführungsgesetz durchlese... meine ich das immer irgendein Landgericht, ob nu in Spanien oder Deutschland dafür zuständig :confused:ist...

  • Sowas doofes - ich dachte, nach den neuen Vorschriften in der ZPO würden alle nurnoch EG-Klauseln verlangen (mit denen sie dann unproblematisch in der ganzen EU vollstrecken können) ......
    Warum wollen die das so kompliziert ???

  • Sowas doofes - ich dachte, nach den neuen Vorschriften in der ZPO würden alle nurnoch EG-Klauseln verlangen (mit denen sie dann unproblematisch in der ganzen EU vollstrecken können) ......
    Warum wollen die das so kompliziert ???


    Das wüsste ich auch gern:mad:


  • Aber es handelt es sich hier ja um einen Titel von uns und nicht um einen Titel eines anderen Staates... Ach man, ich komm hier einfach nicht weiter :(

  • Also ich versuche mich jetzt mal ohne die Gewähr für eine absolute Richtigkeit meiner Aussage.
    Hinsichtlich meiner EU-Klausel muss ich einschränken, dass diese nur dann erlassen werden kann, wenn es eine unstreitige Entscheidung ist. Ein streitiges Urteil fällt damit ´raus. Dann muss ein Anerkennungsverfahren in Spanien durchgeführt werden. Das Gegenstück in Deutschland ist das AVAG.
    Zur Anerkennung des Urteils in Spanien braucht die Partei verschiedenste Unterlagen damit das dort bewilligt wird.
    NORMALERWEISE (da Spanien jawohl EU-Land ist) wäre das die Bescheinigung http://lv.justiz-db.nrw.de/ir_htm/frame_vo_44-2001.htm
    von der

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates
    vom 22. Dezember 2000
    über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
    Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

    findet man hier http://lv.justiz-db.nrw.de/ir_htm/frame_vo_44-2001.htm

    Auch bei dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen Artikel 17 (http://lv.justiz-db.nrw.de/ir_htm/frame_u…lt_02101973.htm) dürfte die Bescheinigung im Wesentlichen gleich aussehen.

    Im Hinblick darauf, dass es sich wohl um eine Familiensache handelt, dürfte daher der deutsch-spanische Vertrag nicht anzuwenden sein, da dort nur von Zivil- und Handelssachen gesprochen wird.
    Da die Parteien aber von von Artikel 17 in Verbindung mit .... gesprochen habe denke ich, dass sie Artikel 17 des Haager Übereinkommens (s.o.) in Verbindung mit .... meinen.
    Ich würde daher nochmal konkret nachfragen und mich dann an den EU-Vordruck im Wesentlichen halten.

    Alle Unklarheiten beseitigt ??? :teufel:

  • @Kummertante: Auch Altentscheidungen, ich meine vor dem 21.10.05, fallen nicht unter den europäischen Vollstreckungstitel.



    Stimmt - aber ich war einfach mal von einem aktuellen Titel ausgegangen


  • Deine Links funktionieren irgendwie nicht :( Zumindest der EU-Vordruck wäre mir absolut wichtig, die anderen Gesetze etc. habe ich auch bereits gefunden.

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