Vertrag zu Gunsten Dritter für Betreuer

  • Die Betreute hat schon Jahre vor ihrer Betreuung für ihre Sparanlagen einen Vertrag zu Gunsten Dritter für den Sohn (= Betreuer) abgeschlossen. Die Anlageformen wurden geändert und immer wieder wurden die Vert. z.G. Dritter für den Sohn durch die Betreute noch selbst angepasst.

    Nun war wieder ein Anlagewechsel (nach Anordnung der Betreuung) und die Bank weist daraufhin, daß ein neuer Vertrag z.G. Dr. abgeschlossen werden müßte. Der Sohn ist als Betreuer ausgeschlossen und mein Vorgänger hat einen Ergänzungsbetreuer bestellt, der dies nun erledigen soll.

    Meines Erachtens kann dies nicht abschließend genehmigt werden und ich hätte erst gar keine Ergänzungsbetreuung zugelassen. Es kommt ja einer letztwilligen Verfügung gleich, die nur persönlich abgegeben werden kann. Andererseits ist ein gewisses "Gewohnheitsrecht" entstanden.

    Habt Ihr schon Erfahrenungen damit?

  • Man muss unterscheiden zwischen dem (1) Deckungsverhältnis (Vertrag zwischen der Bank als Versprechende und der Betreuten als Versprechensempfängerin), dem (2) Valutaverhältnis (Vertrag zwischen der Betreuten als Versprechensempfängerin und dem Betreuer als Dritten) und (3) dem späteren nichtvertraglichen Vollzugsverhältnis zwischen der Bank als Versprechende und dem Betreuer als Dritten. Das Schenkungsverbot des § 1908 i Abs.2 S.1 BGB i.V.m. § 1804 BGB greift nicht für das Deckungsverhältnis (1), sondern lediglich für das Valutaverhältnis (2) , welches darüber entscheidet, ob der Betreute die nach dem Ableben der Betreuten erbrachte Leistung letztlich behalten darf (BayObLG NJW-RR 2003, 4).

    Ich habe im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen die Bestellung des Ergänzungsbetreuers und gegen die Genehmigungsfähigkeit seines Handelns im Hinblick auf den zwischen der Betreuten und dem Betreuer im Valutaverhältnis zu schließenden Vertrag. Denn zum einen ist klar, dass die Betreute an der bisherigen Begünstigung nichts ändern will (dazu müsste sie geschäftsfähig sein und einen entsprechenden rechtserheblichen Willen kundtun) und zum anderen kann bei einem bloßen Wechsel der Geldanlageform aufgrund des Surrogationsgedankens davon ausgegangen werden, dass sich die Begünstigung nach dem Willen des Versprechensempfängers auch auf die neue Geldanlage erstrecken soll (OLG Köln WM 1996, 1365 für den Fall, dass aus einem von der Begünstigung erfassten Sparguthaben ein Sparbrief erworben wurde). Hieraus folgt, dass die nunmehr vom Ergänzungsbetreuer zu treffende Regelung keinen echten rechtlichen Regelungsgehalt, sondern lediglich deklatorische Bedeutung hat. Hiergegen können nach Sachlage keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Die Alternative würde ja darin bestehen, dass das Geld "herumgammelt", nur damit die Begünstigung nicht verloren geht. Das kann nicht Sinn der Sache sein.

  • Ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) sieht vor, dass der Dritte unmittelbar das Recht erlangt, die Leistung zu fordern.
    D. h., nach Fälligkeit des Vertrages kann der Dritte, hier der (betreuende) Sohn, über den Betrag verfügen. Der Sachverhalt gibt nichts darüber her, ob die Fälligkeit eingetreten ist. Man kann aber unter Berücksichtigung von § 328 II BGB in Ermangelung irgendwelcher anderer Vertragsinhalte davon ausgehen, dass die Fälligkeit eingetreten ist und der Sohn verfügen kann, ansonsten nicht ein "Anlagewechsel" nötig geworden wäre. Ist dies der Fall, bedarf es keiner Mitwirkung der Mutter (und Betreuten) mehr.

  • Ich glaube, hier liegt mangels abweichender Angaben nur der "normale" Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall vor. Damit ist die vorstehende Überlegung leider obsolet.

  • . Der Sachverhalt gibt nichts darüber her, ob die Fälligkeit eingetreten ist. Man kann aber unter Berücksichtigung von § 328 II BGB in Ermangelung irgendwelcher anderer Vertragsinhalte davon ausgehen, dass die Fälligkeit eingetreten ist und der Sohn verfügen kann, ansonsten nicht ein "Anlagewechsel" nötig geworden wäre. Ist dies der Fall, bedarf es keiner Mitwirkung der Mutter (und Betreuten) mehr.



    Es handelt sich doch vermutlich um einen Vertrag zu Gunsten Dritter bezogen auf den Todesfall und der Anlagewechsel war erforderlich weil die bisherige Anlagefrist abgelaufen ist.

    Im Übrigen sehe ich es so wie juris. Der Sohn hätte ja auch mit der Bank für das Konto andere Bedingungen aushandeln können und dann bestünde der bisherige Vertrag weiter.

  • Es handelt sich um einen Vertr. zu Gunsten Dritten auf den Todesfall (Vorlage einer Sterbeurkunde genügt, damit das Geld unmittelbar auf den Begünstigten übergeht). Das ganze wurde widerruflich vereinbart.

    Was wäre eigentlich, wenn "neues" Geld angelegt werden müßte? Ich denke, dann kann man nicht ohne weiteres wie oben verfahren.

  • Dann sicherlich nicht.

    Problematisch sind auch die Fälle, bei welchen z.B. für ein Sparguthaben ein wirksamer Vertrag zugunsten Dritter für den Betreuer besteht. Hier entsteht die Versuchung, das Sparguthaben regelmäßig durch auf dem Giroguthaben entstehende Überschüsse oder anderweitige Vermögensquellen des Betreuten aufzufüllen. Soweit bei den "Geberkonten" keine Begünstigung besteht, führt diese Verfahrensweise zwar nicht zu irgendeiner vertraglichen Änderung, aber zu einer faktischen Aufstockung des vom Vertrag zugunsten Dritter umfassten Vermögensvolumens.

  • Hier entsteht die Versuchung, das Sparguthaben regelmäßig durch auf dem Giroguthaben entstehende Überschüsse oder anderweitige Vermögensquellen des Betreuten aufzufüllen.



    Wenn ich von einem Vertrag zu Gunsten Dritter Kenntnis habe, würde ich weitere Auffüllungen dieses Kontos unterbinden.

    Soweit Vermögen der Betreuten für die Heimkosten usw. einzusetzen sind, und auch noch andere Konten - ohne einen Vertrag zu Gunsten Dritter - vorhanden sind, stellt sich die Frage von welchem Konto das Geld genommen wird.

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