Geschäftswertfestsetzung

  • Hallo zusammen!

    In einem Betreuungsverfahren beantragt der Anwalt des Betreuten den Geschäftswert für das Verfahren festzusetzen.

    Mein Richter schreibt nur "Rechtspfleger zur weiteren Veranlassung".

    Ich bin sicher, dass der Richter den Geschäftswert festsetzen muss, weiß aber nicht wo das steht. Und ich kann die Akte ja nicht zurückgeben mit dem Vermerk "Richterzuständigkeit", sonst bekomme ich sie wieder.

    Kann mir jemand helfen?

  • Nach § 31 KostO entscheidet das Gericht, das heißt, das Gericht der Hauptsache. Betreuungsverfahren sind Richtersache, also ist hier auch die Streitwertfestsetzung Richtersache (s. die Kommentierung in Hartmann und Korintenberg pp. zu § 31 KostO).

  • Nach § 31 KostO entscheidet das Gericht, das heißt, das Gericht der Hauptsache. Betreuungsverfahren sind Richtersache, also ist hier auch die Streitwertfestsetzung Richtersache (s. die Kommentierung in Hartmann und Korintenberg pp. zu § 31 KostO).


    Einspruch Euer Ehren. Betreuungssachen sind nach 14 RpflG vom Grundsatz her Rechtspflegersache. Dem Richter sind nur einige Handlungen vorbehalten. Dazu gehört nicht die Festsetzung nach § 31 KostO. Schließlich entscheidet ja auch der Rechtspfleger als Gericht über Erinnerungen gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten, und nicht der Richter.

  • M. E. hat immer derjenige über den Geschäftswert zu entscheiden, der für die jeweilige Entscheidung zuständig ist.

    Hier wurde wahrscheinlich über die Einrichtung einer Betreuung entschieden worden sein, also muss auch der Richter über den Geschäftswert entscheiden.

  • Bislang gibt es in meinem Verfahren erst eine Entscheidung, und das ist die Betreuungsanordnung durch den Richter. Von daher denke ich auch, dass der Richter den Geschäftswert festsetzen muss.

  • Es kommt immer auf die konkrete Maßnahme im Rahmen des Gesamtverfahrens an. Wer die konkrete Maßnahme trifft, setzt auf Antrag auch den Geschäftswert hierfür fest, so etwa der Richter für die Anordnung der Betreuung oder eines Einwilligungsvorbehalts bzw. der Rechtspfleger für ein gerichtliches Genehmigungsverfahren.

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