Richterzuständigkeit vorl. Verwaltervergütung

  • Hallo,

    wie ich hier bereits in verschiedenen Treads nachlesen konnte, ist die Zuständigkeit für die Festsetzung der vorläufigen Verwaltervergütung hier und dort unterschiedlich geregelt.
    Hier bei uns war dies bisher kein Problem, da unser LG in einem Beschluß eindeutig die Richterzuständigkeit festgestellt hatte.
    Nun jedoch wollen die Richter aufgrund der Änderung der Vergütungsverordnung für die vorl. Vw. die Zuständigkeit auf die Rpfl. übertragen.

    Zur näheren Erläuterung: Begründet wird die Übertragung auf den Rechtspfleger mit der Möglichkeit der vorläufigen Verwalter, die bereits abgerechnete Vergütung für die vorläufige Verwaltung später bei Schlussrechnungslegung zu berichtigen bzw. zu ändern. Es sei dann (so aus Sicht unserer Richter!) einfacher, die Abrechnung in einer Hand (nämlich uns Rechtspfleger!) zu lassen. Natürlich wird es dann keine Nachberechnungen geben, da die Verwalter angehalten werden, die Rechnung für die vorläufige Verwaltung erst bei Schlussrechnung einzureichen. Aber das sind alles nur interne Regelungen bei uns.

    Es interessiert mich eigentlich nur Folgendes:

    1. Unser LG hat es ausdrücklich für sinnvoll erachtet, die vorläufige Verwaltervergütung nicht zeitlich abzugrenzen, sondern die sachliche Zuständigkeit beim Richter zu belassen. Kann man jetzt hiergegen durch die Änderung in der Vergütungsverordnung einfach hinwegsehen und dem Rechtspfleger die Zuständigkeit "aufdrücken"?:gruebel:

    2. Wie wird das bei Euch geregelt und mit welcher Begründung wurde die Zuständigkeit der vorläufigen Verwaltervergütung auf den Rechtspfleger übertragen bzw. beim Richter belassen?

    Vielen Dank schon mal für Eure zahlreiche Mithilfe. :)

  • Unsere Richter haben dies bereits seit längeren auf die RPfl abgewälzt.

    Die Begründung hierfür ist, das der BGH die Zuständigkeit des RPfl (Erlass des Vergütungsbeschlusses durch RPfl) in seinen bisherigen Entscheidungen bezüglich der Vergütung des vorl. Verwalters nicht gerügt hat.

    :nzfass: :sehrverda :gemein:

  • Bei uns machen es schon immer die RPs bei eröffneten Verfahren (übl. Begründungen ), bei den seltenen vorl. Verwaltungen, die nicht zur EÖ führen, der Richter. Null Problemo :konferenz

  • Ein grundsätzliches Argument sollte der sachliche Zusammenhang in dieser Sache sein. Was kann ich denn als RP wissen, was konkret bis Eröffnung passiert ist. Und sei es nur dass der IV dem Richter Sachen zu dem Verfahren mdl. mitteilt, die so ausführlich im Bericht und im (zeitlich später eingereichten Verg.antrag) nicht mehr drinstehen und nur kurz angesprochen werden und ich nicht weis, warum ich das bspw. vergütungserhöhend würdigen sollte.

    Im Übrigen würdigt der Richter ja auch den Zeitraum der vorläufigen Verwaltung und entscheidet dann über die Eröffnung. Grund genug auch die Vergütung festzusetzen (Folgeentscheidung).

    Aber ich habe auch schon erlebt, dass ein Richter den Verg.antrag extra ausgeheftet und nach seinem EÖB wieder einheftet hat, nur um den Antrag nicht entscheiden zu müssen (war unschwer am Poststempel zu erkennen).

    Vermutlich wird der RP, der den nach EÖ eingegangenen Antrag wg. "vermuteter Unzuständigkeit" nicht entscheidet wohl eher Ärger wg. "Liegenlassen und fehlender Entscheidungsfreude" bekommen, als das die Zuständigkeit bzw. die Wirksamkeit der Übertragung auf den RP von "Fremden" überprüft wird (so schaut halt das wahre Leben aus).

    Wenn es grundsätzlich Bedenken gibt, Argumente sammeln, mit den Richtern doch noch mal zusammensetzen und versuchen, das am "grünen Tisch" zu klären.

    Unsere Verwalter beschweren sich zwar immer, dass wir RPs bei manchen Sachen halt sehr genau prüfen, eher wenig festsetzen und das Verfahren nicht verstehen (wie auch wenn ich Jahre nach getaner Arbeit erst einen Antrag bekomme), aber die Zuständigkeit haben sie leider! noch nicht bemängelt.

  • Bei uns wird auf den Eingang des Vergütungsantrags vorl. Verw. abgestellt, vor Eröffnung: Richter, nach Eröffnung Rpflg. Wir knüpfen damit direkt an § 18 RpflgG an. Und niemand hat damit Probleme.

  • Danke erst einmal für eure Antworten.
    Wenn uns hier nun die vorl. Vw.-Vergütung tatsächlich übertragen wird, hätte ich aber immer noch Bedenken bei der Beschlußfassung, denn schließlich habe ich ja eine Enscheidung meines LG, in dem der Rpfl. für funktionell unzuständig erklärt wird. Wird mir der Festsetzungsbeschluß bei einer evtl. Beschwerde und einer daraufhin folgenden Vorlage an das LG von diesem nicht um die Ohren gehauen?

  • Während die Frage der Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht thematisiert wird und die Zuständigkeit des Richters für alle Entscheidungen über Vergütungsfestsetzungen in nicht eröffneten Verfahren ebenso unstreitig ist, beschäftigt die Frage der Zuständigkeit des Rechtspflegers oder Richters für die Vergütung des Sequesters und des vorläufigen Verwalters seit vielen Jahren die Gerichte. Die daraus entstandene „gespaltene“ Auffassung ließ sich auch den Ergebnissen der Praxiserhebung 1997 entnehmen, nach der 51% aller Gerichte der Meinung sind, nach der Eröffnung des Verfahrens sei für die Vergütungsfestsetzung der Rechtspfleger zuständig, während 49% die Zuständigkeit des Richters bejahen. Vgl. das Ergebnis der Praxiserhebung, Haarmeyer/Wutzke/Förster, VergVO, 2. Aufl. Anhang 10. Dies erstaunt um so mehr, als die einschlägige Norm des § 18 Abs. 2 RPflG auch nach der Neuordnung durch EGInsO eine eigentlich eindeutige zeitliche Regelung trifft. Diese Frage ist aber im Zuge der Rechtsprechung zur InsVV eindeutig im Sinne der Zuständigkeit des Rechtspflegers beantwortet worden (vgl. OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398; OLG Köln ZInsO 2000, 597; OLG Naumburg ZIP 2000, 1587; LG Baden-Baden ZIP 1999, 1138, 1139; LG Düsseldorf ZInsO 2000, 350; LG Frankfurt/M. ZInsO 1999, 547; AG Düsseldorf ZInsO 2000, 54; a. A. LG Rostock ZInsO 2001, 96). Diese Auffassung wurde in der Literatur schon seit langem vertreten (vgl. Haarmeyer, RPfleger 1997, 273; Arnold/Meyer/Stolte, RPflG, § 18 Rn. 39; Kübler/Prütting/Lüke § 64 Rn. 9; Bassenge/Herbst, RPflG, § 18 Rn. 10), so dass insoweit von einer inzwischen ganz herrschenden Rechtsprechung und Literaturmeinung gesprochen werden kann. Nach Eröffnung des Verfahrens ist daher der Rechtspfleger aufgrund der Vollrechtsübertragung (§ 3 Nr. 2 Buchst. e RPflG) für das gesamte Verfahren zuständig, es sei denn, es handelt sich um ein Verfahren, das der Richter gem. § 18 Abs. 2 RPflG sich vorbehalten hat und/oder (weiter-)führt. Nach § 18 Abs. 1 RPflG ist dem Richter „das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Konkursverwalters“ vorbehalten. In die Zuständigkeit des Rechtspflegers fällt somit das gesamte jenseits dieser eindeutigen zeitlichen Grenze liegende weitere Verfahren (so ausdrücklich OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 399; so auch Holzer, a. a. O. Rn. 24, 25; ebenso Smid, GesO, § 21 Rn. 76; sowie Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 64 Rn. 9 sowie auch die Nachweise bei Rn. 14). 15[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/Bnpgup.gif]
    [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/Bnpgdwn.gif] Seine Zuständigkeit ist nur noch durch § 4 Abs. 2 und § 5 RPflgG – neu gefasst durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998, BGBl. I, S. 2030 – eingeschränkt. Danach ist die Vorlagepflicht des Rechtspflegers künftig nur noch auf die Fälle der Vorlage nach Artikel 100 GG und des engen Sachzusammenhangs eines richterlichen Geschäftes mit dem auf den Rechtspfleger übertragenen Geschäft begrenzt und in § 9 ausdrücklich die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers betont worden. Im Übrigen trifft der Rechtspfleger aber alle notwendig werdenden Entscheidungen und Maßnahmen, wozu im Einzelfall auch die Aufhebung, Änderung oder Ergänzung von Entscheidungen des Richters gehören können (auf diesen Gesichtspunkt weist zutreffend Holzer, a. a. O., Rn. 25 hin). Ist die Vergütung für den vorläufigen Verwalter also nach Verfahrenseröffnung festzusetzen, so ist dafür allein der Rechtspfleger zuständig (OLG Köln ZInsO 2000, 597; OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398 sowie die o. g. Gerichte; zur VergVO so u. a. schon LG Halle ZIP 1995, 486; LG Magdeburg RPfleger 1996, 38; Mohrbutter/Ernestus, Rn. I.80; Eickmann, Anhang A Rn. 36; Holzer, a. a. O. Rn. 25; HK/Eickmann § 64 Rn. 2). 16[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/Bnpgup.gif]
    [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/Bnpgdwn.gif] Lediglich von Uhlenbruck wurde in der Literatur (zuletzt Uhlenbruck, ZIP 1996, 1889) noch die Richterzuständigkeit für die Sequestervergütung nach Eröffnung vertreten, und zwar unter unzutreffender Heranziehung der Entscheidung des OLG Köln vom 27. 1. 1986 (RPfleger 1986, 268; vgl. aber auch LG Koblenz, RPfleger 1997, 427). Diese Entscheidung bezog sich aber auf einen ganz anderen Fall, nämlich die Festsetzung der Vergütung des gemäß § 938 Abs. 2 ZPO durch das Prozessgericht aufgrund einstweiliger Verfügung bestellten Sequesters. Dass hierfür der Rechtspfleger nicht zuständig ist, folgt schon daraus, dass das genannte Verfahren nach dem Rechtspflegergesetz nicht dem Rechtspfleger zugewiesen ist, noch überhaupt dort Erwähnung findet. Das gleichwohl fortdauernde Beharren einiger weniger Richter auf einer rechtssystematisch und funktional nicht zu begründenden Zuständigkeit beruht wohl eher auf dem Wunsch nach Erhaltung tradierter Privilegien und den diffusen Abhängigkeitsverhältnissen zwischen Richter, Rechtspfleger und Verwalter (dazu eingehend Holzer, a. a. O., Rn. 12 ff. und 208 ff.; Haarmeyer, ZInsO 1998, 375). Die Praxis der InsVV geht daher auch zu Recht ganz überwiegend von der Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Vergütung des vorläufigen Verwalters nach Verfahrenseröffnung aus. Sie steht dabei nicht nur im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung, sondern auch mit Wortlaut und Willen des Gesetzgebers, der im Wege der Auslegung eindeutig festzustellen ist (so auch das OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 398, 399). 17[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/Bnpgup.gif]
    [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/Bnpgdwn.gif] Bei der Formulierung des § 18 RPflG hat der Gesetzgeber sich zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Bestimmung einer Zeit durch die Worte „bis zur“ bedient und damit ausgedrückt, dass durch diese Worte „eine zeitliche Ausdehnung bis zu einem Punkt gemeint ist, der eine Grenze bezeichnet, nach der dieser Umstand“ (die Zuständigkeit des Richters) auf den sich die Worte „bis zur“ beziehen, „in Wegfall gerät“. Ergibt sich mithin schon aufgrund des Wortlautes und seiner grammatikalischen Auslegung eindeutig, dass der Gesetzgeber eine zeitliche und nicht eine funktionale Grenze für die endende Zuständigkeit des Richters fixiert hat, so ist für die „Auslegung“ einer Annex-Kompetenz kein Raum. Für ein rein zeitliches „Verständnis“ spricht im Übrigen in systematischer Auslegung auch § 18 Abs. 2 RPflG, der ebenfalls von zeitlichen Grenzen ausgeht („nicht mehr“, „solange“), woraus auch geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber bewusst die zeitliche Abgrenzung der funktionalen vorgezogen hat. 18[Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/Bnpgup.gif]
    [Blockierte Grafik: http://rsw.beck.de/bib/img/Bnpgdwn.gif] Die Zuständigkeit des Rechtspflegers ist insoweit auch sachlich begründet, denn mit der Festsetzung eines Bruchteils der Verwaltervergütung für den vorläufigen Verwalter muss der Entscheidende den Gesamtzeitraum zwischen Eröffnung und Abschluss des Verfahrens sachlich und vergütungsrechtlich beurteilen, was nur demjenigen möglich ist, der für dieses Verfahren zuständig und entsprechend auch sachlich kompetent ist. Mit der ganz überwiegenden Meinung und Rechtsprechung zur InsVV gilt daher, dass die Zuständigkeit des Richters – zeitlich und damit auch funktional – mit der Entscheidung über die Eröffnung und die Ernennung des Konkursverwalters endet, soweit er nicht einen Vorbehalt für die weitere Sachbehandlung des Verfahrens gemacht hat (vgl. auch Herbst/Bassenge, RPflG, § 18 Rn. 5).

  • Danke erst einmal für eure Antworten.
    Wenn uns hier nun die vorl. Vw.-Vergütung tatsächlich übertragen wird, hätte ich aber immer noch Bedenken bei der Beschlußfassung, denn schließlich habe ich ja eine Enscheidung meines LG, in dem der Rpfl. für funktionell unzuständig erklärt wird. Wird mir der Festsetzungsbeschluß bei einer evtl. Beschwerde und einer daraufhin folgenden Vorlage an das LG von diesem nicht um die Ohren gehauen?




    Wenn du eine Entscheidung deines LG hast, dann leg den Vergütungsantrag dem Richter vor mit Hinweis: Gem. LG-Entscheidung ist der RPfl unzuständig. Gesetzlicher Richter muss gewahrt werden.

  • Kann sein und käme auf einen Versuch an.
    Wie wäre es mit einem Versuchballon: Vergütungsfestsetzung mangels Zuständigkeit ablehnen.

  • Apropos Vergütung:
    ich hab grad bei dem Versuch einer Auszahlung meine baan- Karte (Buchungssystem) zerschossen, weil ich dreimal falsch signiert hab...
    Hinterher hatte ich festgestellt, dass die Feststelltaste aktiviert war!

    SUUUPER!

  • Kann sein und käme auf einen Versuch an.
    Wie wäre es mit einem Versuchballon: Vergütungsfestsetzung mangels Zuständigkeit ablehnen.



    Das haben wir auch schon in Betracht gezogen. Allerdings wollen die Richter notfalls gem. § 7 RpflG die Zuständigkeit an die Rpfl. weitergeben. Und dagegen gibts ja bekanntlich kein Rechtsmittel. Aber dürfen die das denn einfach so? Sind die nicht an die Rechtsprechung des eigenen LG gebunden? Oder greift in diesem Fall wieder das Argument von der sachlichen Unabhängigkeit?

  • Gibt es denn hier ein Problem der Zuständigkeit? Eigentlich nein, es kommt darauf an, wann der Vergütungsantrag eingeht und dann § 18 RPflgG. So sehe ich die Sache, eine Zuständigkeitsregelung nach § 7 wäre mA Beugung.

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