Schadenersatz für unpfändbare Habe

  • Angenommen es käme in einem masselosen Verfahren zu einem Wohnungsbrand und alle unpfändbaren "Gegenstände im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung" (wie Kleidung, Tisch und Stuhl, Kühlschrank, Fernseher etc.) wurden ein Raub der Flammen.

    Was ist dann mit der Massezugehörigkeit der Entschädigungssumme der Hausratversicherung?

    Ist diese per se pfändungsfrei? Falls ja, wieso?

  • So wie sich die Unpfändbarkeit eines Gegenstands nicht am Erlös aus dessen Verwertung perpetuiert (vgl. MüKo-Lwowski, § 35 Rz. 45 m.w.N.), dürfte auch ein Versicherungsanspruch bei Vernichtung unpfändbarer Sachen zunächst einmal massezugehörig sein. In Betracht kommt m.E. allerdings Pfändungsschutz nach § 765a ZPO.

    Praktisch dürfte es indes eher die Ausnahme sein, dass ein Schuldner im Nullmasseverfahren noch eine Hausratversicherung laufen hat.

  • Leider nicht, gibt es alles und bei meinem Gericht auch schon mal vorgekommen.
    Das heisst so ähnlich, ging um zerstörtes Umzugsgut und Entschädigung. Grundsätzlich wurde von Massezugehörigkeit ausgegangen und für die Beschaffung von neuer Einrichtung wurde auf Antrag entsprechende Freigabe erteilt, aber konkret für einzelne Gegenstände.

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