Thread aus dem Kosten-Forum hierher verschoben. Ulf, Admin
Hallo Foraner!!
Eine Kollegin von mir hat folgendes Problem:
Vergleich:
Ziffer1: Verurteilung zur Zahlung von 1.100 EUR
Ziffer 2: Sofern BP 800 EUR in 8 monatlichen Raten á 100 EUR ... bezahlt, wird Restforderung gem. Ziffer 1 erlassen. Kommt der Beklagte mit einer Rate in Verzug wird der gem. Ziffer 1 noch offene Betrag sofort fällig.
Ihrer Meinung nach handelt es sich um eine Klausel gem. § 726 I ZPO (sog. Erlass- oder Wiederauflebungsklausel) wodurch der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen, hier der Verzug des Schuldners, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen hat, da der erlassene Teil für ihn wieder auflebt.
Da der Gl. das aber nie kann, ist die vollstreckbare Ausfertigung nicht zu erteilen. Der Gläubiger verweist in diesem Zusammenhang auf § 767 ZPO.
Problem mit vollstreckbarer Ausfertigung
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alfalpha -
12. März 2007 um 11:31
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Das ist doch jetzt keine Kostenfrage, oder ?
Ist das nicht eine normale Verfallklausel?? -
Nach Thomas/Putzo, 27. Auflage, § 724 Rn. 8, § 726 Rn. 3 hat der Gläubiger den Eintritt des Schuldnerverzuges nicht zu beweisen. Der Schuldner ist deswegen tatsächlich auf die §§ 775 Nr. 4, 5 oder 767 ZPO zu verweisen.
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Die Klausel wird für den Gesamtbetrag von 1100 € durch den UdG nach § 724 ZPO jetzt und ohne große Nachprüfung erteilt.
Die schuldnerfreundlichen Aspekte des Vergleichs sind nicht vom Gläubiger zu beweisen ( wären auch vom nicht beweisbar..) - daher muss die Schuldnerseite ggefalls über § 767 ZPO reagieren... -
Ich stimme meinen Vorrednern zu.
Es handelt sich hier um eine sogenannte kassatorische Klausel, auch Verfallsklausel genannt.
Unter diesen Stichwörtern kann man in der Suchfunktion schon einiges finden. -
Vielen Dank für eure Hilfe Foraner. Mein Kollegin hat das sehr bei ihrer Entscheidungsfindung geholfen!
LG alfalpha
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