Hinterlegung eines im Wege des Arrestes gepfändeten Bargeldbetrages

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich wäre in folgendem Fall für Eure Mithilfe sehr dankbar.

    Die Polizei (als Hilfsorgan der StA) hat nach einer erfolgten Pfändung aufgrund eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Beschuldigten (§§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs.1 St PO in V.m. 53, 73 Abs.1, 73a, 73 b StGB) einen Betrag in Höhe von 2000 EUR hinterlegt.
    Formell Berechtigte lt. Antrag:
    1. Land NRW,vertr. durch den LOStA
    2. Der Beschuldigte = Angeklagte

    In der Hauptverhandlung erklärt nun der Angeklagte, das Geld gehöre ihm nicht, es sein nicht sein Eigentum und er habe es sich nur geliehen. Er verzichte aber auf die Freigabe an sich. [Blockierte Grafik: http://lv.justizforum.nrw.de/images/smilies/mad.gif]

    Wer es ihm geliehen hat ? Darüber schweigt sich das Protokoll aus. Der Staatsanwalt kam anscheinend auch gar nicht auf die Idee zu fragen. Dass es nur eine Schutzbehauptung ist, steht natürlich auch nirgends.

    Nach Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe beruft sich die StA auf die Freigabeerklärung bzw. die Arrestpfändung und beantragt die Herausgabe an sich bzw. das Land (Einnahme aus Vermögensabschöpfung). [Blockierte Grafik: http://lv.justizforum.nrw.de/images/smilies/confused.gif]

    Wie seht ihr den Fall ?

    Schon einmal Vielen Dank für Eure Hilfe.

  • Mir wurde mal so gesagt, ob die StA die Zustimmung von dem eventuellen Mitberechtigten hat, ist bei einem formell korrekten Ersuchen der StA von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Ergo, wenn die sagen, das Geld steht ihnen zu, prüft Hinterlegungsstelle nicht, ob bei denen in der Akte tatsächlich ein entsprechender Titel oder Zustimmung des 'wahren' Eigentümers vorliegt.

    Btw: bestimmtes Geld kann man nicht leihen, bzw. nicht so wie z.B. bestimmtes Auto. Ob er das Geld nun von einer Leihe hat oder von einem Kauf oder von einem Fund oder oder oder, ist doch rechtlich soweit ich weiß, egal. Geldscheine gehen doch in das Eigentum des Besitzers über, oder nicht?

    Und selbst wenn er ein Darlehen hatte, gibt man bei Rückzahlung nie die gleichen Geldscheine zurück, sondern nur betragsmäßig gleichen Wert. Ich würd sagen, diese Einlassung des VU ist irrelevant.

  • Ja, das ist die Frage. Ich meine auch die Einlassung des VU ist unerheblich:

    Wird jemand im Hinterlegungsverfahren als Empfangsberechtigter für den zu hinterlegenden Betrag angegeben, so ist er Hinterlegungsbeteiligter i.S.d.HinterlO. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn offenkundig ist oder wird, dass der formell als empfangsberechtigt Bezeichnete in Wirklichkeit nicht berechtigt ist, so wenn er zum Beispiel von sich aus klarstellt, dass er nicht zum Kreis der Berechtigten gehört und auch keine Ansprüche auf die Hinterlegungssumme stellt, OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.3.1983 – 5 U 161/82 -.

    Wenn er also im Hauptverhandlungstermin sagt, das Geld sei gar nicht in seinem Eigentum, d.h. er mache auch keine Ansprüche geltend, gilt er nicht mehr als Beteiligter im Hinterlegungsverfahren.

    Dann wäre (formell) die StA der einzige Beteiligte.

    Aber ist denn der Herausgabeantrag der StA ein Ersuchen (i.S.d. § 15 HinterlO) ? Unterschrieben haben es ein Amtsinspektor und eine Kollegin z.A. Sie teilen mit:
    " Die Anordnungsberechtigung für die Herausgabe ist auf das Verfahren mit dem o.g. AZ übergegangen. Es wird gebeten, die GK....anzuweisen, den Geldbetrag in Höhe von.....als Einnahme aus Vermögensabschöpfung zu buchen."

    Kann die StA so einfach die Anordnungsberechtigung von der Hinterlegungsstelle auf sich überleiten ???? M.E. obliegt immer noch der Hinterlegungsstelle die Prüfung. Ein Ersuchen ist auch nur zulässig, wenn für das Ersuchen eine gesetzl. Grundlage besteht, bspw. das Ersuchen der StA um Herausgabe einer Sicherheit, die geleistet worden ist, damit ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde.

    Diesen Fall haben wir nicht. M.E. liegt kein wirksames Ersuchen vor, dies würde zu einer Umgehung der Interessen des anderen Berechtigten führen.

    Allerdings würde der VU dann als Berechtigter zu streichen sein, so dass ohnehin nur die StA übrigbleibt.......es sei denn ich würde einen (bislang) unbekannten Berechtigten anführen.

    Macht es sich die StA nicht zu einfach ? Der StA hätte ja ohne weiteres nach dem Berechtigten (auch wenn es nicht stimmen sollte) fragen können. Dann hätte ich die Person doch zwangsläufig als möglicherweise Berechtigten auch anführen müssen, oder nicht ? :gruebel:

  • Also ich mach noch nicht sooo lange Hinterlegungen, aber gerade die Dinger von der StA sind hier schon immer 'einfach' gehandhabt. Siegel muss drunter sein und ich muss erkennen können, was die wollen. Im Prinzip ist es 'nur' eine Umbuchung eines Staatskontos auf ein anderes. Wenn die StA in ihrem Ersuchen schreibt, denen steht das Geld zu, prüfen wir das nicht extra. Dafür ist sie ersuchende Behörde. Du prüfst ja auch nicht im Einzelnen, ob z.B. in Grundbuchsachen das Finanzamt einen Titel auch zugestellt hat (Zwangssicherungshypothek). Wenn die das schreiben, dann glaubt man denen das.

    Wenn du eine Anschrift von dem VU hast, schick ihm einfach Kopie der AO zur Kenntnis, wenn du die gemacht hast.

    Wer hausintern ersuchungsbefugt ist bei StA kannst du im Zweifel auch nicht wissen. Man geht dann einfach davon aus, dass der der das macht, auch darf, wenn man keine tatsächlichen Zweifel hat.

    Ich hab häufiger mal Hinterlegungen von StA (gerade wegen den ausländischen Führerscheindingern). Da verlasse ich mich auch darauf, dass es stimmt, wenn der Staatsanwalt schreibt: Einstellung im Einverständnis mit Betroffenen gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe des hinterlegten Betrages. Ob der Betroffene die Geldscheine nun von ner Bank hat, oder von seiner Omi, ist uns recht egal. Muss ggf. die Omi zivilrechtlich ihr Geld(betrag) gegen Enkelchen einklagen. Andere Baustelle.

  • Hallo Tessa,
    zunächst einmal Vielen Dank für Deine Hilfe :daumenrau .
    Ja, den Gedanken hatte ich ja auch. Da der VU, da stimmst Du mir ja dann zu, wegfällt, bliebe auch nur die StA übrig....ob das jetzt nun ein Antrag oder ein Ersuchen ist, müßte ich wohl auszahlen.
    Und die Frage der möglichen materiell-rechtlichen Berechtigung, sprich tatsächlicher Eigentümer des Geldes, hat mich dann nicht zu interessieren, es sei denn die StA sagt mir etwas anderes, nämlich wer Eigentümer des Geldes ist. Das hat sie ja nicht gemacht, sondern um Umbuchung des Geldes gebeten.

    Aber zahlt denn die StA aus, wenn sich ein Berechtigter meldet, etwa die Eltern des VU, die ihm das Geld gegeben haben (.....wobei das meistens ja auch nur Schutzbehauptungen sind, da das gepfändete Geld aus einer Straftat stammt) ? :gruebel:

    Andererseits hätte der verm. Berechtigte ja auch eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO einreichen können, mit dem Ziel, dass die Unzulässigkeit der Arrestpfändung festgestellt, da ein die Veräußerung hinderndes Recht, nämlich das Eigentum eines Dritten, besteht. Dann müßte die StA die Herausgabe an den Dritten bewilligen.

    Hinsichtlich der Frage des Eigentums bei einem Leihvertrag stimme ich Dir nicht zu:
    Eigentum und Besitz sind streng zu trennen. Der Besitz ist gem. § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache. Die Frage ist, ob dem Beschuldigten auch das Eigentum an den Geldscheinen verschafft werden sollte. Dies setzt einen Einigungsvertrag gem. § 929 BGB voraus, Einigung und Übergabe. Es müßten also Willenserklärungen auf Eigentumsverschaffung vorliegen. Dies wäre bei einem Leihvertrag gem. § 598 BGB grundsätzlich nicht der Fall. Wenn Du Dir von einem Freund ein Auto leihst, bist Du ja auch nicht Eigentümer. Dem Leiher wird lediglich der Gebrauch der Sache gestattet. Er wird nie Eigentümer. Nach Ablauf der Leihzeit besteht eine Rückgabeverpflichtung gem. § 604 Abs. 1 BGB.
    Die Frage ist aber, ob hier wirklich ein Leihvertrag vorliegen kann oder nicht etwa ein Darlehensvertrag, da es sich ja um Geldscheine handelt, und der Leiher ja die Geldscheine kaum nutzen möchte wie etwa ein Auto. Das macht keinen Sinn. Letztlich mag dass alles dahinstehen. Denn diese Klärung ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle.

    Ich frage auch überwiegend deshalb, weil ich mal einen Fall gesehen habe, wo für unbekannte Geschädigte in einem Betrugsfall hinterlegt wurde und später ein Abwesenheitspfleger die Herausgabeerklärungen abgeben mußte.

    Berücksichtige ich einen unbekannten Eigentümer = Verleiher könnte man auf eine ähnliche Idee kommen. Dann reicht die Herausgabeerkl (-ersuchen) der StA an die StA natürlich nicht aus.

  • Schönen guten Morgen,

    an unserem AG würde in diesem Fall n i c h t auf ein Ersuchen der StA hin ausgezahlt werden. Laut Kommentierung fällt es nicht unter
    § 15 HO, wenn eine Behörde an der Hinterlegung beteiligt ist und in dieser Eigenschaft die Herausgabe bewilligt oder beantragt. Derartige Erklärungen unterliegen den allgemeinen Vorschriften. Sprich die StA kann nicht einfach herkommen und ersuchen, dass der Geldbetrag an sie selbst ausgezahlt wird... Das nur so nebenbei....

    Ich würde aber sagen, wenn der Verurteilte auf seine Beteiligung am Hinterlegungsverfahren verzichtet, ist das eine gültige Freigabeerklärung. Welche Beweggründe dahinter stehen, ist mir egal. Er gibt ja auch nicht konkret zugunsten eines anderen frei - dann würde der empfangsberechtigt werden.

    Was die STA dann mit dem Geld macht, ist ihr Bier. Das müssen die dann schon selbst verantworten.

    Hoffe, die Antwort ist nicht zu pragmatisch...

  • Hallo Panther,
    Nein, es ist nicht zu pragmatisch. Im Grunde ist es ja auch mein Ergebnis. Ich halte ein Ersuchen der StA im vorl. Fall auch nicht für möglich. Da aber der VU "raus" ist, bleibt ja nur die StA übrig.

    Vielen Dank für Eure Mühe :daumenrau

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