Nachverpfändung nach Abtretung

  • Hilfe, ich bin völlig verwirrt!:confused:

    Mir liegt ein Antrag auch Pfanderstreckung vor. Die Grundschuld an dem ursprünglich haftenden Grundstück ist zwischenzeitlich abgetreten. Wer ist denn nun der Gläubiger der Grundschuld an den neu einbezogenen Grundstücken? Die ursprüngliche Gläubigerin oder die derzeitige? Muss dann in der Nachverpfändungserklärung nicht auch auf die Abtretung Bezug genommen werden?

  • Ich würde die Frage nicht stellen, sondern streng nach 17 GBO vorgehen. Dem Schuldner=Eigentümer als Bewilligendem der Pfanderstreckung kann und muss es egal sein, wer Gläubiger ist; dem Gläubiger kann es nur Recht sein, wenn er zusätzliche Pfandgegenstände erhält.

  • Natürlich der neue Gläubiger, weil der ursprüngliche nicht mehr Gläubiger ist. Das Grundpfandrecht kann nur in der Weise erstreckt werden, wie es zur Zeit der Erstreckung besteht.

    JAng:

    Im vorliegenden Fall ist nur ein Antrag (auf Pfanderstreckung) gestellt. Die Abtretung wurde schon viel früher eingetragen. Also kein Fall des § 17 GBO.

  • Hilfe, ich bin völlig verwirrt!:confused:

    Mir liegt ein Antrag auch Pfanderstreckung vor. Die Grundschuld an dem ursprünglich haftenden Grundstück ist zwischenzeitlich abgetreten. Wer ist denn nun der Gläubiger der Grundschuld an den neu einbezogenen Grundstücken? Die ursprüngliche Gläubigerin oder die derzeitige? Muss dann in der Nachverpfändungserklärung nicht auch auf die Abtretung Bezug genommen werden?



    Natürlich der neue Gläubiger, wie willste denn das sonst ins Grundbuch eintragen.

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