Bestätigung über Wirksamkeit einer notariellen Vollmacht

  • Hallo, bei mir ist ein Antrag eingegangen, eine Bestätigung auszustellen, dass eine notariell erteilte Vollmacht nicht widerrufen wurde bzw. der Widerruf nicht gem. § 176 BGB veröffentlicht wurde.

    Solch eine Bestätigung soll die Antragstellerin einem Vertragspartner von jedem Amtsgericht bringen, in dessen Bezirk sie seit Erteilung der Vollmacht gewohnt hat.

    Frage daher: Gibt es solch eine Bestätigung überhaupt, und wenn ja, wie sieht die aus?

  • Seltsame Anträge werden hier gestellt. Es ist die Frage, ob es ein spezielles Register gibt, anhand dessen festgestellt werden kann, ob ein solches Verfahren durchgeführt worden ist. Vermutlich nicht. Daher wäre ich bei der Erteilung einer solchen Bestätigung sehr vorsichtig.


    Zum Trost könnte vielleicht die Tatsache gereichen, dass das Verfahren gem. § 176 BGB zur Richterzuständigkeit gehört. :teufel:

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Stimmt:) dann könnte ich das Ding ja tatsächlich einfach dem Richter vorlegen - der dann allerdings wieder zu mir kommt und fragt: was ist denn das...:gruebel:

    Ich hätte nämlich jetzt spontan auch nur rausgeschrieben, dass es eine Bestätigung für etwas, was nicht erfolgt ist (sprich es gab keine Kraftloserklärung und Veröffentlichung) nicht gibt.

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