Pfändungsschutz bei Miete (§ 851b)

  • Hallo! Stehe ein bisschen auf dem Schlauch... :confused:
    Beim Schuldner sind per PfüB die "rückständigen, fälligen und künftig fällig werdenden Mietzinsen" gepfändet. Schuldner beantragt die Freigabe und erklärt u.a., dass er 650,00 Euro Darlehnsraten an die Bank für eine auf dem Grundstück eingetragene Grundschuld zahle. Nachweis liegt vor. Ansonsten habe er nur noch Arbeitseinkünfte von 620,00 Euro und einen Haufen anderer Schulden. Die gepfändete Miete beträgt 600,00 Euro. (Außerdem zahlen die Mieter 72,00 Euro Betriebskostenvorschuss an die Schuldnerin, der aber m.E. pfandfrei ist, da Nebenkosten nicht ausdrücklich gepfändet wurden.)
    Der Gläubiger stellt richtig fest, dass nur Pfändungsschutz gem. § 851b ZPO in Frage komme, der hier aber nicht greife, da nicht ersichtlich sei, inwieweit die Miete zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks benötigt werde.
    Das sehe ich auch nicht, aber immerhin wird die auf dem Grundstück lastende Grundschuld getilgt.
    Mein Problem: Kann ich die 600,00 Euro Miete voll freigeben oder nur den Teil, mit dem der Schuldner die Zinsen tilgt?? Aus Stöber, 13. Aufl., Rz. 252 meine ich nämlich zu lesen, dass die Hauptsacheansprüche nicht pfandfrei gestellt werden dürfen. Allerdings bleibt da nach der Verrechnung Kosten - Hauptforderung - Zinsen für die Zinsen nix übrig...

  • Also ich verstehe den Stöber Forderungspfändung (14. Aufl. :) ) in Rdn. 252 und den vorangehenden Rdn. so, dass die Mietepfändung nicht zur Abweichung der Rangfolge in einem evt. Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren führen darf, so dass die Befriedigung der Forderungen eines vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger der Forderung des PfÜb-Pfändungsgläubigers vorgeht.

    Auch Rdn. 252 spricht von "Zinsen, Zuschläge zur allmählichen Tilgung der Schuld, (...)". Somit fallen m.E. auch die Tilgungsbeträge unter den Pfändungsschutz des § 851b ZPO, so dass die gepfändeten Mieteinnahmen (unabhängig von der übrigen finanziellen Situation des Schuldners) insoweit freizugeben sind, als sie für die laufende Unterhaltung des Grundstücks benötigt werden und als sie zur Befriedigung von Ansprüchen (m.E. incl. Tilgung = s.o.) unentbehrlich sind, die bei einer Zwvo in das Grundstück dem PfÜb-Pfändungsgläubiger vorgehen würden.

    Schließlich steht es dem Pfüb-Pfändungsgläubiger frei, nach Eintragung einer Zwangshypothek mittels Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das Grundeigentum zu vollstrecken und er kann die Rangfolge der Befriedigung aus dem Grundeigentum nicht durch Pfändung der Mieteinnahmen umgehen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Grundschuldgläubiger ist auch nur ein Gläubiger (von vielen), und wer zuerst kommt ...

    Bisher sieht es nicht so aus, als ob der Antrag Erfolg hätte. Wie schon vom Gläubiger erkannt: § 851b ZPO greift nicht. Und für § 765a ZPO reichts schon lange nicht.

    Ich würde den Antrag zurückweisen.

  • Zitat von Manfred

    Der Grundschuldgläubiger ist auch nur ein Gläubiger (von vielen), und wer zuerst kommt ...

    Bisher sieht es nicht so aus, als ob der Antrag Erfolg hätte. Wie schon vom Gläubiger erkannt: § 851b ZPO greift nicht. Und für § 765a ZPO reichts schon lange nicht.

    Ich würde den Antrag zurückweisen.



    Schließe mich an.
    Wenn der Grundschuldgläubiger selbst an die Mieten kommen will, kann er ja die Zwangsverwaltung beantragen.

  • Dafür gibt es ja den Haftungsumfang der Hypothek, bzw. Grundschuld. Und da ist im BGB ja auch geregelt, wem welche Miete bei Pfändung zusteht. Daher kann einem Antrag auf Freigabe zur Zahlung auf die Darlehensverbindlichkeiten kein Erfolg beschert sein. Schließe mich da Manfred und UHU an. Wenn der Grundpfandrechtsgläubiger die Miete mit Beschlag belegen will, dann soll er selber pfänden.

  • Das Grundpfandrecht ist abgesichert. Die Bank hätte ja ne Abtretung der Mieten für den Notfall verlangen können. Nun werden sie ganz normal die Mieten pfänden müssen.

  • @Harry :

    Zitat


    Wenn der Grundpfandrechtsgläubiger die Miete mit Beschlag belegen will, dann soll er selber pfänden.



    Dessen PfÜb würde aber dem Pfüb des vorrangig pfändenden Normalgläubigers im Range nachgehen, da er zeitlich später zugestellt wurde... ?!?

    Das kann doch m.E. nicht sein = ich bin immer noch meiner o.g. Meinung (s.o. # 2 = Stöber - oder verstehe ich den Stöber da falsch ?)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich sehe das so wie Bishop.

    Für die dingliche Mietzinspfändung (also PfÜB mit dinglichem Titel) gilt im Verhältnis zur normalen Pfändung aus persönlichem Recht nicht § 804 Abs. 3 ZPO sondern § 1124 Abs. 2 BGB. D.h., dass sich der Grundschuldgläubiger eben nicht hinten anstellen muss.

    § 851b ZPO ist m.E. anwendbar, da es sich ja trotzdem um eine Forderungspfändung handelt und ggf. vorgehende Grundpfandrechtgläubiger benachteiliugt werden könnten. Um diesen Pfändungsschutz durch den Gläubiger auszuräumen, könnte er ja nach ZVG verwerten.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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