Hallo, in der AGS 2/07 ist ein Beschluss des OLG Köln vom 09.02.2006 (5 W 184/05) benannt, wonach die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten, die als Verzugsschaden mit eingeklagt werden, streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.
das dürfte doch durch die bereits zitierte Entscheidung des BGH aus diesem Jahr überholt sein.