doppelte Staatsangehörigkeit deutsch/britisch

  • Mein Erblasser verstarb am 1.3.2007 mit letztem Wohnsitz in Deutschland. Lebte dort seit 1953.
    Er hat die brit. Staatsangehörigkeit behalten und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.
    Er war verheiratet und hatte 3 Kinder.
    Muß ich bei der Erteilung des Erbscheins die britische Staatsangehörigkeit beachten ?


  • Bei gesetzlicher Erbfolge ist wegen § 1371 Abs.1 BGB allerdings auf den Güterstand zu achten.



    Wegen des Güterrechtsstatuts vergl. Art. 15 EGBGB.
    Für die Ermittlung des Güterrechtsstatuts ergibt sich somit folgende Reihenfolge:

    • Es gilt das Recht des Staates, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehören (Art.15 I i.V.m. Art.14 I 1. EGBGB). Bei Mehrstaatlern oder Staatenlosen ist das Personalstatut nach Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 EGBGB zu ermitteln.

    • Fehlt ein gemeinsames Heimatrecht, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung ihren gemeinschaftlichen gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 15 I i.V.m. Art.14 I 2. EGBGB).

    • Fehlt auch dies, ist das Recht maßgebend, dem sich die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden fühlen (Art. 15 I i.V.m. Art. 14 I 3 EGBGB).

    • Eine Rechtwahl hinsichtlich des Güterrechtsstatuts ist entweder als Folge einer Rechtswahl beim Ehewirkungsstatut (Art. 15 I i.V.m. den Wahlmöglichkeiten in Art. 14 II und III EGBGB) oder gesondert durch die Wahlmöglichkeiten in Art. 15 II EGBGB möglich.


    Rück- und Weiterverweisungen aus dem Recht des nach 1.-4. ermittelten Staates sind möglich (Art. 4 I EGBGB).

  • Abhängig von Zeitpunkt der Eheschließung ist des weiteren die Überleitungsvorschrift des Art.220 EGBGB zu beachten.



    Das Bundesverfassungsgericht hat am 22.2.1983 den Art. 15 EGBGB a.F., der den Güterstand nach der Staatsangehörigkeit des Ehemannes bei der Eheschließung regelte, wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG für verfassungswidrig und nichtig erklärt (NJW 83, 1968). Die Neuregelung des IPR ist am 1.9.1986 in Kraft getreten. Art. 220 Abs. 3 EGBGB enthält eine Übergangsregelung. Stichtage sind der 1.4.1953 (bis zu diesem Tag galt Art. 3 II GG noch nicht (Art.170 GG)) und der 9.4.1983.

    Für vor dem 1.4.1953 geschlossene Ehen gilt der Art. 15 EGBGB a.F. weiterhin.

    Für nach dem 8.4.1983 geschlossene Ehen gilt –rückwirkend- das neue, am 1.9.1986 in Kraft getretene IPR.

    Für die vor dem 9.4.1983 und nach dem 31.3.1953 geschlossen Ehen enthält Art. 220 III EGBGB eine Übergangsreglung, die in der Literatur allgemein als kompliziert und nicht besonders klar gefasst beanstandet wird. Grundsätzlich erfolgte für diese Ehen ab dem 9.4.1983 eine Neuanknüpfung (Art. 220 III 2 EGBGB).

    Allerdings haben Rechtsprechung und Literatur trotz dieser Regelung für die Fälle des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EGBB (insbesondere, wenn die Eheleute von einem bestimmten Recht „ausgehen“ oder sich einem bestimmten Recht „unterstellt“ haben) zunächst eine Fortdauer des sich aufgrund dieser Vorschrift ergebenden Güterstandes über den 8.4.1983 hinaus angenommen. Diese Ansichten sind jedoch inzwischen überholt (BerfG, NJW 2003, 1656; Eule, MittbayNot, 2003, 335 (338)). Das BverfG hat am 18.12.2002 die bis dahin ständige Rechtsprechung des BGH und diverser Oberlandesgerichte, wonach das gem. Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB angeknüpfte Eherechtsstatut, dem sich die Eheleute unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen waren, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 220 Abs. 3 Satz 1 und 2 EGBGB auch über den 8.4.1983 hinaus fortgilt, als verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2 GG beurteilt. Man wird eine Fortwirkung über den 9.4.1983 hinaus nur noch annehmen können, wenn die Ehegatten eine solche bisher formlose Rechtswahl durch „Unterstellen“ nachträglich formgerecht (Art. 14 IV i.V.m. Art. 15 III EGBGB) bestätigen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!