Hallo zusammen. Ich habe eine Frage zur Ausschlagung. Ist derjenige, der während der Ausschlagungsfrist verstorben ist, ohne eine Ausschlagungserklärung abzugeben, Erbe geworden?
Ausschlagung (Tod des Erben vor Fristende)
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maulwurf -
19. Februar 2006 um 15:00
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Vorläufiger Erbe; das Ausschlagungsrecht ist vererblich §1952 BGB.
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Aus § 1952 BGB:
Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. -
Wenn sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und der überlebende Ehegatte innerhalb der Ausschlagungsfrist verstorben ist, kann es aus erbschaftsteuerlichen Gründen durchaus sinnvoll sein, dass die gemeinsamen Abkömmlinge in ihrer Eigenschaft als (Schluss)Erben des überlebenden Ehegatten die Erbschaft für den überlebenden Elternteil ausschlagen. In diesem Fall sind die gemeinsamen Abkömmlinge nämlich nicht nur zu Erben des überlebenden Ehegatten, sondern -infolge Ausschlagung- auch unmittelbar zu Erben des erstverstorbenen Elternteils berufen. Dies kann bei werthaltigen Nachlässen im Hinblick auf die Ausnutzung der Kinderfreibeträge nach jedem Elternteil zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
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