Anfechtung / Sicherungsübereignung

  • Wenn eine bewegliche Sache sicherungsübereignet wurde
    und im Besitz des Sicherungsgebers verbleibt, könnte InsoVerw.
    anfechten, wenn diese Sicherungsübereignung ca. 1,5 Monate
    vor Inso-Beantragung stattgefunden hat?

    Kann mir jemand insoweit in einfachen Worten den maßgeblichen
    Unterschied zwischen §§ 130, 131 Inso erklären?

    Danke im Voraus.

  • Der Unterschied ergibt sich aus dem Wortlaut des § 131 InsO.

    § 131 InsO findet Anwendung, wenn der Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung erlangt, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat (sogenannte inkongruente Deckung).

    In Deinem Fall dürfte der Gläubiger zunächst nur einen Zahlungsanspruch gehabt haben. 1, 3 Monate vor Antragstellung hat man sich wahrscheinlich auf eine Sicherungsübereignung geeinigt. Diese hatte der Gläubiger nicht zu beanspruchen, weil dies der ursprüngliche Vertrag nicht vorsah.

    Nicht zu der Zeit hat ein Gläubiger vor Fälligkeit geleistete Zahlungen zu beanspruchen. Das üblichste Beispiel von nicht in der Art zu beanspruchenden Befriedigungen sind Leistungen aufgrund Zwangsvollstreckung/Insolvenzantrag und bei Androhung von diesen.

    Folge hiervon ist, dass der Insolvenzverwalter lediglich nachzuweisen hat, dass bei Vornahme der Rechtshandlung Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlag.

    Sofern eine inkongruente Deckung nicht vorliegt, findet § 130 InsO Anwendung. Hierbei musste der Gläubiger zusätzlich die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kennen.

    Sofern Handlungen früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolgt sind, sind die §§ 131, 130 InsO nicht einschlägig.

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