Wenn eine bewegliche Sache sicherungsübereignet wurde
und im Besitz des Sicherungsgebers verbleibt, könnte InsoVerw.
anfechten, wenn diese Sicherungsübereignung ca. 1,5 Monate
vor Inso-Beantragung stattgefunden hat?
Kann mir jemand insoweit in einfachen Worten den maßgeblichen
Unterschied zwischen §§ 130, 131 Inso erklären?
Danke im Voraus.