Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel

  • Bei folgendem Problem bitte ich um kollegiale Hilfe:

    Das Jugendamt legt die vollstreckbare Ausfertigung eines Beschlusses vom 12.01.2000 vor, nach welchem der Antragsgegner ab dem 03.07.1996 an den Antragsteller Regelunterhalt in Höhe des Regelbedarfs zu zaheln hat.
    Der Antragsgegner wohnte zuletzt in den Niederlanden, die genaue Anschrift ist unbekannt und nicht zu ermitteln.
    Die Zwangsvollstreckung soll in den Niederlanden mit Hilfe der dort zuständigen Behörden versucht werden.
    Eine Teilausfertigung für die vom Jugendamt geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge wurde der Stadt
    erteilt.
    Beantragt ist die Bestätigung des Originaltitels als europäischer Vollstreckungstitel.
    Ist diese Bestätigung des Alttitels nach Artikel 66 II VO EG Nr. 44/2001 möglich und muss ggf. der Betrag nach § 790 ZPO beziffert werden?

  • Im vorliegenden Fall findet weder die VO (EG) Nr. 44/2001 noch die VO (EG) Nr. 805/2004 Anwendung, da der Unterhaltstitel vor dem maßgeblichen Zeitpunkt erlasen worden ist.

    Die VO (EG) Nr. 44/2001 findet Anwendung auf die ab 01. 03. 2002 erlassenen Entscheidungen;
    die VO (EG) Nr. 805/2004 findet dagegen Anwendung auf die ab 21. 01. 2005 ergangenen Entscheidungen.

    Daher kann der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 12. 01. 2000 weder als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden noch kann eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 (Formblatt in Anhang V VO (EG Nr. 44/2001) erteilt werden.

    Bevor die Gläubigerpartei die Unterhaltsvollstreckung in den Niederlanden betreiben kann, muss sie zunächst die inl. Unterhaltstitel von dem zuständigen Gericht in den Niederlanden für vollstreckbar erklären lassen.

    Das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich im vorl. Fall nach der EuGVÜ und dem LugÜ oder nach der UVÜ 1973;
    die Gläubigerpartei hat insoweit das Wahlrecht.

    Alternativ könnte die Gläubigerpartei die Unterhaltsansprüche nach den UN-Übereinkommen vom 20. 06. 1956 geltend machen.

  • Vor der Anerkennung in den Niederlanden ist aber meiner Meinung nach tatsächlich die Bezifferung nach § 790 ZPO erforderlich.

    Zuständig hierfür ist allerdings die Ausstellende/Festsetzende Behörde, so dass in diesem Fall das Dingens an das zuständige Jugendamt abzugeben ist. Evtl. mit dem Hinweis an die Partei, dann in den Niederlanden die Anerkennung zu beantragen.

  • In Ergänzung meines Diskussionsbeitrags vom 22. 05. 2007:

    Da es sich bei der inl. Entscheidung um einen dynamisierten Unterhaltstitel handelt, bedarf dieser zur Zwangsvollstreckung im Ausland zuvor der Bezifferung, § 790 ZPO.
    Für die Bezifferung des Unterhalts in dynamisierten inl. Unterhaltstitel
    (§ 1612 a BGB) zur Zwangsvollstreckung im Ausland ist der Rechtspfleger zuständig, §§ 790 ZPO, 20 Zi. 11 RpflG.

  • Aber nur, wenn es sich um eine Urkunde des Gerichtes sprich Vereinfachtes Unterhaltsverfahren oder Urteil handelt, ansonsten das ausstellende Jugendamt, vgl. Kommentierung Musielak zu § 790 ZPO i.V.m § 724 Rnr. 9 i. V. m. SGB.

  • Wie sieht denn die Bezifferung des dynamisierten Unterhalts praktisch aus? Durch Beschluss oder Vermerk, der mit dem Titel verbunden wird? Gibt's dafür einen Vordruck? Wie wird formuliert?

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