Taschengeldkonto Heim Pfändbarkeit

  • Ich steh grad auf dem Schlauch.
    Ein Taschengeldkonto beim Heim unterliegt doch grundsätzlich der Pfändung (ungeachtet eventuell später möglicher Vollstreckungsschutzanträge) als Anspruch des Betroffenen, oder doch nicht?

    Danke für Eure Hilfe!

  • Ist doch das Vermögen des Betroffenen, gell? Ich würde es als "Taschenpfändung" ansehen bzw. als Anspruch des Sch. gg. das Heim auf Herausgabe ... oder so.

  • Es handelt sich um vom Heim verwahrte Gelder des Bewohners, nicht unbedingt ein echtes "Konto". Auch wenn die Barbeträge von Sozialhilfeempfängern (§ 35 SGB XII) an der Quelle unpfändbar sind, ist eine Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Heimbewohners gegenüber dem Heim grundsätzlich möglich.

    In der Regel sind auf diesen Taschengeldkonten jedoch kaum nennenswerte Beträge zu finden, im übrigen dürften Vollstreckungsschutzanträge meist greifen, da von diesen Geldern häufig Medikamentenzuzahlungen, Praxisgebühren, Friseur- und Fußpflegeleistungen geleistet werden.

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