Vollstreckungsandrohung / RA-Gebühren

  • Hallo,

    steh' mal wieder auf dem Schlauch!

    Bekl. -vertreten wir- hat Forderung aus Anerkenntnis-Urteil
    bezahlt und zwar ca. 14 Tage nach Erhalt des Urteils durch
    unsere Kanzlei. Das Urteil erhielten wir von amtswegen ca.
    3 Tage früher zugestellt.

    Nach ca. 10 Tagen seit Zust. des Urteils hat Kl.Vertr. eine
    Vollstr. Androhung unter Berechnung der 0,3 RA-Gebühr ausgebracht.

    Nun meine Frage: Kann Kl. Vertreter jetzt sofort in die Voll-
    streckung gehen oder muß er diese RA-Geb. erst festsetzen
    lassen? Nach welchen Kriterien prüft das zust. Vollstreckungs-
    organ im Falle der Vollstreckung die Rechtmäßigkeit dieser Kosten?

    Gruß Ute

  • Vollstreckungsandrohung und Kostenfolge
    Folgt der Vollstreckungsandrohung ein Vollstreckungsauftrag, sind die für die Androhung entstandenen Gebühren keine gesondert notwendigen Kosten; sondern sie gehen in den für den Vollstreckungsantrag entstandenen Gebühren auf.
    AG Münster 30.9.05 – 10 M 198.05 in DGVZ 2/2006 S 31

    mehr dazu:
    Zahlungsaufforderung mit VollstrAndrohung:
    http://5376.rapidforum.com/topic=100577314363
    http://5376.rapidforum.com/topic=100583167402

  • Nichts desto trotz kann der Gl. die Forderung u.U. entsprechend § 367 BGB (soweit diese Vorschrift auf die zugrunde liegende Forderung Anwendung findet) zunächst auf die Vollstreckungskosten und somit auf die Kosten der Vollstreckungsandrohung verrechnen, so dass dann eine restliche Teilhauptsacheforderung übrig ist.

    I. Ü. ist die Gebühr der nachfolgenden Zwvo-Maßnahme tatsächlich auf die entstandene (!) Gebühr der Androhung als Vorbereitungsmaßnahme der nachfolgenden Zwvo-Maßnahme anzurechnen.

    Ich meine, mich zu erinnern, dass streitig war, ob der Gl. eine gewisse Frist verstreichen lassen muss vor Vollstreckungsandrohung, damit diese Kosten als notwendige Kosten der Vollstreckung gelten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich habe im Link von JosefStamm mal herumgeschnüffelt und gelesen, dass die Frist für die Vollstreckung des KFB (§ 798 ZPO) analog auf andere Vollstreckungstitel übertragen werden kann, so dass nach einer im allgemein zu Grunde gelegten Wartefrist von 14 Tagen mit Zahlungsaufforderung (ZA) und danach Vollstreckungsmaßnahmen begonnen werden kann, ohne dass man Angst haben muss, die entstehenden Kosten als nicht erstattungsfähig abgeschmirgelt zu bekommen.
    Bleibt die ZA erfolglos, dann bildet die nachfolgende erste Vollstreckungsmaßnahme mit der ZA eine Angelegenheit, also nur 1x die Vollstreckungsgebühr.

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