Zuständigkeit für eine Limited liability company

  • Hallo.

    Ich hábe hier gerade eine Ersteintragung für eine Zweigniederlassung einer Limited liability company (nach amerikanischem Recht) vorliegen.
    Die zuständige Richterin ist der Meinung, dass diese Gesellschaft einer Personenhandelsgesellschaft gleichzusetzen ist und deshalb der Rechtspfleger zuständig ist.

    Ich bin mir da nur leider nicht so sicher.

    Ist bei irgendjemanden schon so eine Gesellschaft nach amerikanischem Recht (LLC) eingetragen? Und falls ja, hat der richter oder der Rechtspfleger eingetragen?

    Oder noch besser: weiß jemand vielleicht einen Aufsatz oder Rechtsprechungen zu diesen amerikanischen Gesellschaften.
    Weiß nämlich gar nicht was die mir alles für Nachweise bringen müssen...

  • Gemäß § 17 Nr. 1 a RpflG ist für Ersteintragungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland beim Gericht der Zweigniederlassung der Richter zuständig. Das müsste doch als Argument reichen:)

  • Ich frage mich gerade, ob es denn für die Zuständigkeit des Richters nach § 17 I Nr. 1 RpflG zwingend eine Kapitalgesellschaft sein muss. Es heißt ja nur, dass es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handeln muss. Bin allerdings schon etwas länger raus aus der Materie und hab auch nur den blanken Gesetzestext zur Hand.

  • Seh ich auch wie Witomi! Der letzte Halbsatz von Nr. 1 stellt m.E. eine eigenständige Alternative dar. Gesellschaften mit Sitz im Ausland "gehören" immer dem Richter.

  • Eine 'limited liability company' ist der deutschen GmbH vergleichbar, eine 'limited partnership' wohl der KG, vgl. Aufsatz von Holzborn, Israel in NJW 2003 S. 42ff.

    Aus Aufsatz von Schaub, NZG 2000 S. 953ff:
    "Es existiert kein bundeseinheitliches Gesellschaftsrecht in den USA. Es existiert kein Handels- oder sonstiges Gesellschaftsregister.

    Bei einer 'Limited Partnership' wird diese von den persönlich haftenden Gesellschaftern vertreten; die 'limited partners' sind von der Vertretung ausgeschlossen."

    Aus Aufsatz Dr. Gero Pfeiffer, Rpfleger 2006 S. 173ff.:
    "Zum Nachweis der Existenz ... reichen grundsätzlich ein 'certificate of incorporation' sowie ein 'certificate of good standing'. Der Rpfl kann deren Vorlage von der beteiligten Gesellschaft ohne weiteres verlangen. Hierbei sollte er darauf achten, dass die Dokumente durch eine 'Haager Apostille', durch die eine diplomatische Legalisation ersetzt wird, bestätigt sind. Weiterhin bleibt der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzgl solcher Personen, die für die beteiligte Gesellschaft auftreten, insbes Anträge stellen. ... Die Vertretungsbefugnis kann durch ein von einem amerikanischen Notar beglaubigtes 'certificate of secretary/officer' nachgewiesen werden. Auch dieses Dokument sollte mit einer Apostille versehen sein. ..."

    Zur Zuständigkeit: § 17 Zff. 1 RpflG = Richter (immer)

  • Danke! ich werd mir mal die aufsätze raussuchen und dann mit der akte nochmal bei der richterin vorbeischauen....



  • Aus Aufsatz Dr. Gero Pfeiffer, Rpfleger 2006 S. 173ff.:
    "Zum Nachweis der Existenz ... reichen grundsätzlich ein 'certificate of incorporation' sowie ein 'certificate of good standing'. Der Rpfl kann deren Vorlage von der beteiligten Gesellschaft ohne weiteres verlangen. Hierbei sollte er darauf achten, dass die Dokumente durch eine 'Haager Apostille', durch die eine diplomatische Legalisation ersetzt wird, bestätigt sind. Weiterhin bleibt der Nachweis der Vertretungsbefugnis bzgl solcher Personen, die für die beteiligte Gesellschaft auftreten, insbes Anträge stellen. ... Die Vertretungsbefugnis kann durch ein von einem amerikanischen Notar beglaubigtes 'certificate of secretary/officer' nachgewiesen werden. Auch dieses Dokument sollte mit einer Apostille versehen sein. ..."

    Zur Zuständigkeit: § 17 Zff. 1 RpflG = Richter (immer)



    Hallo,

    dass 'certificate of incorporation' sowie ein 'certificate of good standing' für die Eintragung einer englischen Ltd. reichen, scheint wohl mittlerweile bei allen Registergerichten Usus zu sein. Oder gibt es da auch abweichende Ansichten?

    Müssen diese Dokumente eigentlich neueren Datums sein?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • ...

    dass 'certificate of incorporation' sowie ein 'certificate of good standing' für die Eintragung einer englischen Ltd. reichen, scheint wohl mittlerweile bei allen Registergerichten Usus zu sein. Oder gibt es da auch abweichende Ansichten?

    Müssen diese Dokumente eigentlich neueren Datums sein?



    Kommt darauf an, was man unter "neuer" versteht ...
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