Einspruch Versäumnisurteil / Unterbrechung

  • Ein Rechtsstreit wird nach Erlaß eines VU, aber noch inner-
    halb der Einspruchsfrist, unterbrochen.

    Einspruch des Bekl. richtet sich nur auf den Festst.Antrag
    zur unerl. Handlung.

    Genügt zur Inso-Anmeldung nun das VU -oder müssen
    sämtliche Belege zur Vorlage kommen?

  • Ich würde zumindest noch die Klageschrift beifügen und um Mitteilung bitten, falls weitere Belege benötigt werden.

    Im Zusammenhang mit den für die Prüfung vorzulegenden Unterlagen sollte immer auch bedacht werden, dass nicht nur der IV prüfen können soll, sondern auch die lieben Mitgläubiger, die der Forderung widersprechen können (§ 178 I InsO), für die Prüfung aber i.d.R. nur die beim InsGericht niedergelegten Unterlagen zur Verfügung haben. Auch wenn es selten vorkommen dürfte: Wenn ein Gläubiger im PT widerspricht, auf die Feststellungsklage des Anmelders hin, bei der dieser dann erstmals die klagebegründenden Unterlagen vorlegt, aber sofort anerkennt, dann dürften die Prozesskosten an dem hängen bleiben, der bei seiner Forderungsanmeldung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt hat.

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