Über das Vermögen des Schuldners ist im Januar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Quotenaussicht besteht nicht.
Wir sind sowohl Insolvenzgläubiger als auch Neugläubiger von Steuerschulden, die der Schuldner nach Verfahrenseröffnung begründet hat (Der Schuldner selbst, nicht der Verwalter, es handelt sich nicht um Masseverbindlichkeiten).
Der Schuldner war Eigentümer eines Fahrzeugs. Dieses wurde, wie wir vor kurzem erfahren haben, im Dezember 2002 (5 Wochen vor der Verfahrenseröffnung) von der Zulassungsstelle umgeschrieben auf eine GmbH, bei der eben der Schuldner Geschäftsführer ist und mit der er quasi seine berufliche Tätigkeit weiterführt.
Besagtes Fahrzeug taucht aber in den damaligen GmbH-Bilanzen nicht auf! Erst im Juni 2004 wird von der GmbH ein Fahrzeug aktiviert, bei dem es sich um die "Schuldnergabe" handeln könnte, das lässt sich allerdings aus den mir vorliegenden GmbH-Unterlagen mangels Angaben des amtlichen Kennzeichens nicht sicher ablesen. Allerdings würde das Fahrzeug in der Bilanz sonst komplett fehlen...
(wobei der bilanzierte Wert deutlich unter dem tatsächlichen Wert liegen dürfte)
Im Vermögensverzeichnis des Schuldners nach § 153 InsO wird der PKW (ein älteres Cabrio „mit Stern“, so 20-30 Jahre alt) nicht aufgeführt.
Nun ist der Wert des Fahrzeugs eher „Erdnüsse“ im Verhältnis zu den ganzen angemeldeten Insolvenzforderungen, aber die später begründeten Neuschulden könnten damit wohl abgedeckt werden...
Es stellt sich somit die Frage der Anfechtung.
Unser Kommentar zur InsO (Nerlich/Römermann) sagt in Rd-Nr. 17 zu § 129: "Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind, sind an der Ausübung der Anfechtung nach dem AnfG auch während des Insolvenzverfahrens nicht gehindert."
Hingegen heisst es im AnfG-Kommentar (Huber) in Rd-Nr. 58 zu § 1: "Außerdem ist § 16 Abs. 1 S. 1 entsprechend anwendbar für Gläubiger, die ihre Forderungen erst nach Verfahrenseröffnung erworben haben und die nicht zu den Massegläubigern gehören (sog. Neugläubiger)." So auch Rd-Nr. 6 zu § 18.
Verstehen kann ich das nicht wirklich, denn § 16 AnfG spricht ausdrücklich von den Insolvenzgläubigern...
Kann hier also der Neugläubiger, dessen Ansprüche ja vom Inso-Verfahren nicht betroffen sind, nach dem AnfG anfechten oder steht dem das noch anhängige Inso-Verfahren entgegen?