Hallo!
Mir konnte leider bisher niemand diese Frage eindeutig beantworten, inwieweit § 25 JArbSchG auch für die Jugendstrafvollstreckung gilt. Haben hier des Öfteren jugendliche BtMG-Täter, die letztlich dann im Urteilsspruch verwarnt werden.
Meine Kollegen sind sich nicht einig darüber, ob dann § 25 JArbSchG in der Einleitung zu beachten ist oder eben nicht.
Sicher weiß jemand von Euch Bescheid (bin noch neu in der Vollstreckung).
Danke!