Prüfung der Empfangsberechtigung nach erfolgter Hinterlegung ?

  • Hilfe, eine blöde Akte!!!
    Hinterlegt ist für eine Erbengemeinschaft gemäß § 7 Abs 7 VermG durch die BVVG aufgrund Vermögensbescheid von AROV. Danach hat die BVVG Pachtzinszahlungen in erklecklicher Höhe für 13 Gläubiger aufgrund bescheid AROV hinterlegt. Grund: Annahmeverzug des Gläubigers . Nun liegen diverse Auszahlungsanträge einzelner Gläubiger vor, scheitert an § 13 HO. keine Zustimmung der anderen , keine übereinstimmenden Erklärungen.
    Ein Beteiligter( nicht als Empfangsberechtigter im Antrag bezeichnet- könnte es aber sein, dies ist schon mal erwiesen) stellt jetzt den Antrag, die Empfangsberechtigung der drei unwilligen Empfangsberechtigten prüfen zu lassen. Hintergrund. Diese wären eigentlich aufgrund der vielen nun aufgedröselten Bescheide von AROV nicht enpfangsberechtigt und die BVVG als der Hinterleger hat dies schlicht falsch angegeben. Mein Frage:
    Inwieweit muss ich die materielle Rechtslage prüfen ? Hintergrund hier: Die pachtflächen sind nach Flucht der Grundeigentümer 1953 in den WestenVE geworden, Verwalter nach der Wende BVVG. Die eingetragenen Grundeigentümer haben Restitutionsansprüche gestellt, diesen ist entsprochen worden ( nun an die Erben der eingetragenen ET) Der eingetragene ET hatte vor der Flucht noch verkauft, es ist aber nicht zur ET Umschreibung gekommen, war aber eintragungsreif, nunmehr war zwischen beiden Ansprüchen bei AROV zu entscheiden, Ergebnis war, dass 1. die Erben der eingetr. ET zur Eintragung im Grundstück und danach in zweiter Sekunde die Erben des Auflassungsberechtigten zur Eintragung beantragt haben, So ist es durch das GBA auch vollzogen worden. .... Muss ich die Angabe der Empfangsberechtigung nach erfolgter Hinterlegung prüfen ??? Ansonsten haben nämlich die übrigen einen Vergleich erwirkt,nur di edrei spielen nicht mit :::):mad:

  • Ich verstehe grundsätzlich nicht, wie für 13 verschiedene Gläubiger ein Hinterlegungsantrag gestellt werden konnte bzw. eine annahmeanordnung erging.? Normal ist für jeden Gläubiger ein gesonderter Antrag.
    Materiell hat man im Hinterlegungsverfahren gar nichts zu prüfen. (Bei der Annahme hätte ggf. mehr geprüft werden müssen- aber ich glaube ein Pfandrecht dürfte für die angegebenen Berechtichten entstanden sein.)Gerade bei der genannten Konstellation würde ich äußerst vorsichtig sein.

  • [quote='datwattWATT','RE: Prüfung der Empfangsberechtigung nach erfolgter Hinterlegung ? verstehe grundsätzlich nicht, wie für 13 verschiedene Gläubiger ein Hinterlegungsantrag gestellt werden konnte bzw. eine annahmeanordnung erging.? Normal ist für jeden Gläubiger ein gesonderter Antrag.

    Du hast ja so recht.......
    aber nun habe ich die Akte gekriegt und nun....
    ich habe im Kommentar Bülow/ Mecke / Schmidt gelesen, dass sehr wohl auch eine materiell rechtliche Prüfung durch die Hinterlegungsstellen erfolgen kann( RN 10 ff § 13 ) aber inwieweit bin ich dazu verpflichtet ?? ichmöchte diesen unsittlichen Antrag auf Prüfung durch die Hinterlegungsstelle gleich vollständig vom Tisch haben, da streiten sich seit 6 Jahren 3 Anwälte8 für jede Erbengemeinschaft einer) AROV und die BVVG, ........

  • Ich habe die angegebene Fundstelle nachgelesen, insgesamt die Rndnrn. 8-15. Das, was dort zu finden ist das, was der Rechtspfleger vor einer Entscheidung zu bedenken hat. Was ich nicht gefunden habe ist eine Stelle, die einen Antragsteller ermächtigt, seine Pflicht, durch eigenes Nachdenken Resultate zu erzielen, an die Hinterlegungsstelle zu delegieren. Der Antrag ist, wie zutreffend festgestellt, unsittlich. Was mit derartigen Anträgen zu geschehen hat, ist hinreichend bekannt.
    Für den Rest des Verfahrens empfehle ich Rdnr. 15, die Sätze 3 bis 5, vor allem Satz 5.

  • Also, bin zwar in der HL noch ganz neu... aber so viel weiß ich... die Hinterlegungsstelle ist nicht Recherchestelle... Empfangsberechtigungen müssen DIR beigebracht werden. :)

  • Wenn aber ein Auszahlungsantrag gestellt ist und die Unwilligen rühren sich nicht, kann die Hinterlegungsstelle auch ein Verfahren nach § 16 HinterlO ein Gang setzen: Frist setzen, binnen derer DIESE Klageerhebung nachzuweisen haben - aber nur wenn es unbillig erscheint, vom Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen, also Ermessensentscheidung. Aber damit bekommt man solche Ekelakten vom Tisch. Würde ich auch nur machen, wenn die weiteren schon alle zugestimmt haben. Problematisch erscheint mir der im HL-Antrag nicht genannte Berechtigte: Da müssen die Zustimmungen schon eindeutig sein, denn eigentlich kann man keine weiteren Berechtigten "nachnominieren".

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