Verzugszinsen, auch wenn nicht tituliert?

  • Ich habe mir OLG Hamburg MDR 1971, 757, durchgelesen. Danach kann eine Zahlung des Schuldners auf eine nicht titulierte Forderung verrechnet werden, wenn mehrere Forderungen bestehen und eine tituliert ist. Dann kommt § 366 II BGB zum Zuge. Eine nicht titulierte Forderung bietet dem Gläubiger eine geringere Sicherheit als eine titulierte.
    Ab dem Beginn der Zwangsvollstreckung kann man § 366 II BGB nicht mehr anwenden, dann erfolgt die Zahlung auf den Titel. Besteht ein Titel und andere Forderungen und zahlt der Schuldner kommentarlos z. B. Euro 200,--, kann man auf die nicht titulierten Forderungen verrechnen. Aber: wann gibt es eine solche Situation? 1. Entweder hat die Zwangsvollstreckung schon begonnen, dann erfolgen die Zahlungen auf den Titel. 2. Oder man hat dem Schuldner geschrieben: "Gemäß dem VB des.... schulden Sie Euro .... Sollten Sie nicht bis zum ... zahlen, werden wir die Zwangsvollstreckung einleiten." Wenn daraufhin ein Teilbetrag einginge, hätte ich doch größte Bedenken, diesen auf nicht titulierte Forderungen zu verrechnen. Hier liegt eine konkludente Bestimmung durch den Schuldner vor, weil er die Vollstreckung abwenden will.

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